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Kinderkleidung im Unterhalts- und Umgangsrecht

 
 

Inwieweit deckt der normale Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle die Kosten für Kinderkleidung? Erfahren Sie hier, ob Kinderkleidung auch als Sonderbedarf geltend gemacht werden kann, wer das Kind für den Zeitraum des Umgangs mit Kleidung (oder auch Windeln) versorgen muss, und ob es eine Regelung gibt, wer die Kleidung des Kindes eigentlich waschen muss, wenn es vom Umgang mit dem anderen Elternteil zurückkehrt.

Ist Kleidung im Unterhalt enthalten?

Zum Unterhaltsbedarf eines Kindes gehören die zum Leben unentbehrlichen Aufwendungen für

  • Wohnen,
  • Ernährung,
  • Ausbildung,
  • Gesundheit
  • und Bekleidung (BGH FamRZ 2009, 962).

Insbesondere die Kosten für Kinderkleidung werden durch den Unterhalt, der sich nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle ergibt, erfasst. Dabei kann es natürlich nicht darum gehen, das Kind mit der bestmöglichen Kleidung auszustatten. Es kann nur darum gehen, wirtschaftlich einzukaufen und das zu bezahlen, was mit den verfügbaren Mitteln beschafft werden kann.

Kosten für Kinderkleidung sind also im normalen Unterhalt, den der unterhaltspflichtige Elternteil an das Kind zahlt, enthalten. Es ist die Aufgabe des betreuenden Elternteils, mit diesem Geld auszukommen. Umgekehrt ist der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht verpflichtet, dem Kind Kleidung zu kaufen. Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn die Kleidung Mehrbedarf oder Sonderbedarf darstellt.

Wann ist Kinderkleidung Sonderbedarf?

Sonderbedarf kann vorliegen, wenn der Bedarf an Kleidung unregelmäßig eintritt und außergewöhnlich hoch ist (§ 1613 Abs. II BGB). Es muss sich also um einen Bedarf handeln, der überraschend und unvorhergesehen eintritt und so hoch ist, dass es dem betreuenden Elternteil nicht zuzumuten ist, dafür allein die Kosten tragen zu müssen.

  • So wurde beispielsweise eine Säuglingserstausstattung als Sonderbedarf anerkannt (BVerfG FamRZ 1990, 1342).
  • Auch der Kostenaufwand für die Konfirmation oder Kommunion, bei der das Kind angemessen gekleidet werden sollte, kommt als Sonderbedarf in Betracht (OLG Hamm FamRZ 1993, 995).

Darüber hinaus kommt es darauf an, ob sich der betreuende Elternteil auf den Sonderbedarf einstellen und Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt bilden konnte. Soweit der Unterhalt aus dem unteren Tabellenbereich der Düsseldorfer Tabelle geleistet wird, besteht diese Möglichkeit im Regelfall nicht. Es ist immer aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse im Einzelfall zu entscheiden ob und inwieweit dem Kind und dem betreuenden Elternteil zuzumuten ist, den Sonderbedarf selbst mit dem verfügbaren Unterhalt zu bestreiten (BGH FamRZ 1982, 145).

Soweit sich im Einzelfall wegen der Kinderbekleidung Sonderbedarf begründen lässt, braucht der unterhaltspflichtige Elternteil sich aber nur anteilmäßig zu beteiligen. Der betreuende Elternteil steht genauso in der Verantwortung und muss insoweit auch seinen finanziellen Beitrag zum Sonderbedarf leisten. Es ist also nicht so, dass der unterhaltspflichtige Elternteil den gesamten Sonderbedarf bezahlen müsste.

Ist dem Kind zum Umgang (Winter)kleidung mitzugeben?

Der betreuende Elternteil kleidet das Kind ein. Für die Kinderkleidung ist mithin der Barunterhalt zu verwenden. Wird das Kind in Ausübung des Umgangsrechts dem umgangsberechtigten Elternteil übergeben, muss der betreuende Elternteil die für den Zeitraum des Aufenthalts des Kindes notwendige Kleidung mitgeben. Erfolgt der Umgang im Winter, braucht das Kind Winterkleidung. Danach ist es nicht unbedingt Aufgabe des umgangsberechtigen und barunterhaltspflichtigen Elternteils, das Kind einzukleiden. Weil die Kinderkleidung in den Barunterhalt einkalkuliert ist, ist es die freiwillige Entscheidung des umgangsberechtigten Elternteils, wenn er das Kind zusätzlich mit Kleidung ausstattet.

Gut zu wissen: Wer muss die Windeln besorgen?

Inwieweit zur Ausstattung auch Windeln gehören, lässt sich nicht eindeutig beantworten. Genau genommen gehört der Einkauf von Windeln zu den Aufgaben des betreuenden Elternteils, der die Windeln aus dem Barunterhalt bezahlt. Genauso gut lässt sich auch überzeugend argumentieren, dass der barunterhaltspflichtige und umgangsberechtigte Elternteil in der Verantwortung steht, das Kind zumindest für den Zeitraum des Umgangsrechts mit Windeln einzudecken. Letztlich geht es um das Wohl des Kindes.

Kann ich Kleidung mit Unterhalt verrechnen?

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil Kindesunterhalt, muss der betreuende Elternteil das Geld zweckgebunden zum Wohl des Kindes verwenden. Der betreuende Elternteil darf das Geld eigentlich nicht für andere Zwecke ausgegeben.

So kommt es immer wieder vor, dass der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt nicht dafür verwendet, dem Kind angemessene Kleidung zu kaufen. Dann sieht sich der unterhaltspflichtige Elternteil vielleicht in der Pflicht, selbst die notwendige Kleidung zu kaufen und wird ein Interesse daran haben, den Kostenaufwand für die Kinderkleidung mit dem Barunterhalt zu verrechnen.

Zur Rechtfertigung lässt sich auf § 1612 Satz 2 BGB erweisen. Sind Sie barunterhaltspflichtig, können Sie verlangen, dass Ihnen ausnahmsweise gestattet wird, den Unterhalt in anderer Art zu gewähren, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, dass Sie die Kinderkleidung kaufen. Grund ist, dass Sie dann in die Verantwortung des betreuenden Elternteils eintreten. Es ist naheliegend, dass Sie den Kostenaufwand mit dem Barunterhalt verrechnen. Dieses Zugeständnis dürfte aber nur die absolut notwendige Kleidung betreffen. Es kann nicht angehen, dass Sie das Kind nach Ihren Vorstellungen mit Kleidung ausstatten, die das Kind nicht unbedingt benötigt und dann vorgeben, Ihre Ausgaben mit dem Kindesunterhalt verrechnen zu wollen.

Ein weiterer Ansatzpunkt findet sich in § 1612 Abs. II BGB. Danach können die Eltern bestimmen, in welcher Art der Unterhalt gewährt werden soll. Dafür wäre eine Absprache mit dem betreuenden Elternteil notwendig. Aufgrund der meist finanziell problematischen Lebensumstände dürfte eine derartige Absprache aber möglicherweise nicht oder nur schwierig zu erreichen sein.

Bin ich verpflichtet, beim Umgangsrecht die Kleidung des Kindes zu waschen?

Nimmt der umgangsberechtigte Elternteil sein Umgangsrecht wahr, ist dem Kind die für den Zeitraum des Aufenthalts notwendige Kleidung mitzugeben. Wird das Kind zurückgebracht, erwarten betreuende Elternteile oft, dass die mitgegebene Kleidung gewaschen zurückgegeben wird. Diese Erwartung könnte sich damit rechtfertigen lassen, dass der umgangsberechtigte Elternteil für den Zeitraum des Umgangsrechts die Verantwortung für das Kind übernimmt. Zu dieser Verantwortung gehört genau genommen auch, dass die Kleidung gewaschen wird.

Inwieweit dies im Einzelfall praktikabel ist, lässt sich eigentlich nur im gegenseitigen Einvernehmen der Eltern klären. Letztlich ist die Antwort auf die Frage nicht wirklich bedeutend, da der betreuende Elternteil ohnehin die Kleidung des Kindes waschen muss und es nicht wirklich darauf ankommen sollte, ob die wenigen Kleidungsstücke, die das Kind im Zeitraum des Umgangsrechts getragen hat, gesondert vom umgangsberechtigten Elternteil zu waschen sind.

Alles in allem

Geht es um unterhalts- oder umgangsrechtliche Angelegenheiten, ist es oft schwierig, eine eindeutige Regelung zu finden und die Verantwortung ausschließlich auf einen Elternteil zu übertragen. Letztlich sollten sich Elternteile als Kooperationspartner verstehen und im Interesse des Wohls des gemeinsamen Kindes anstreben, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

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