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Münchener Modell: Wie das Münchener Modell Scheidungskinder schützt

 
 

Streiten sich Elternteile um das Sorgerecht, Umgangsrecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr gemeinsames Kind oder geht es um häusliche Gewalt, sind in letzter Konsequenz die Familiengerichte gefragt. Da es dabei vorrangig um das Kindeswohl geht, verpflichtet der Gesetzgeber die Familiengerichte, Verfahren vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

Im Gerichtsbezirk München sind die Gerichte in besonderer Art und Weise bemüht, Streitigkeiten um das Kind durch eine einvernehmliche Vereinbarung der Eltern und möglichst nicht durch eine gerichtliche Entscheidung zu beenden. Dieses Leitmotiv ist als Münchner Modell bekannt geworden. Das Münchner Modell ist also kein Modell zur Erziehung von Kindern.

Auch wenn Ihnen die Beschreibung des Münchner Modells als theoretisch, bürokratisch oder anmaßend daherkommt, empfiehlt sich, dass Sie sich als betroffener Elternteil mit den Gegebenheiten des Münchner Modells vertraut machen. Nur so haben Sie die Möglichkeit, das Verfahren nachzuvollziehen und Ihre eigene Position einzuschätzen. Letztlich sollten Sie im Interesse Ihres Kindes das Münchner Modell als eine Chance und nicht als eine Art von Bevormundung verstehen.

Was genau ist das Münchner Modell?

Am Amtsgericht München haben vor zehn Jahren zwei Familienrichter ein Verfahren entwickelt, das in Fachkreisen als Münchner Modell bekannt geworden ist. Das Modell stellt ein Verfahren dar, bei dem alle Beteiligten konstruktiv und kooperativ miteinander zusammenarbeiten, mit dem Ziel, die Konfliktsituation der Eltern im Hinblick auf das gemeinsame Kind irgendwie einer Lösung zuzuführen.

Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass dem Kindeswohl am besten gedient ist, wenn sich alle Beteiligten auf einen gemeinsamen Nenner verständigen und jeder am Verfahren Beteiligte mit seinem Know-how und Erfahrungswissen dazu beiträgt, eine angemessene Lösung für Eltern und Kind zu erarbeiten.

Das Münchner Modell greift damit die Vorgabe des Gesetzgebers auf, Kindschaftssachen vorrangig und beschleunigt zu bearbeiten. In der Feinabstimmung haben die Richter am Amtsgericht München einen Kriterienkatalog für Beratungsstellen, Sachverständige, Mediatoren, Umgangspfleger und Umgangsbegleiter erarbeitet. Dieser Kriterienkatalog dient Familiengerichten, Jugendämtern und beteiligten Rechtsanwälten als Orientierungshilfe, wann und wie die benannten Beteiligten in das Verfahren eingebunden werden und welche Aufgaben sie darin wahrzunehmen sollen.

Was bedeutet, dass Verfahren ist beschleunigt durchzuführen?

Der Gesetzgeber bestimmt in § 155 FamFG, dass Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls bei häuslicher Gewalt betreffen, vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind. Die Vorgabe hat den Zweck, dass die Angelegenheit mit den Beteiligten möglichst mit einem einzigen gerichtlichen Termin erörtert, verhandelt und beigelegt werden soll. Dieser Gerichtstermin soll spätestens nach einen Monat stattfinden, nachdem ein Elternteil den Antrag auf gerichtliche Regelung gestellt hat.

Um die gesetzliche Vorgabe der Monatsfrist in der Praxis umzusetzen, zielt das Münchner Modell darauf ab, dass Kinderschutz vor Datenschutz geht. Vor allem, wenn das Kind Gewalttätigkeiten eines Elternteils ausgesetzt ist oder Gewalttätigkeiten zu befürchten sind, stellt das Münchner Modell darauf ab, so früh wie möglich alle verfügbaren Informationen zu beschaffen, die es erlauben, den familiären Hintergrund des Kindes zu beleuchten. Dazu gehört, dass alle verfügbaren Akten von Jugendamt, Polizei, Staatsanwaltschaft, Bundeszentralregister, frühere Gewaltschutzverfahren und sonstige vorhergegangenen familienrechtlichen Verfahren einbezogen werden und dem Richter so schnell als möglich zur Verfügung stehen.

Vorgabe ist, dass das zuständige Jugendamt umgehend Kontakt mit der betroffenen Familie aufnehmen soll. Sind Sie als Elternteil betroffen, müssen Sie bereits im Antrag Ihre Kontaktdaten und möglichst alle Kontaktdaten sonstiger Beteiligter mitteilen. Auf Wunsch werden Ihre Kontaktdaten sowie die Ihres Kindes vertraulich behandelt. Vornehmlich in diesem Fall empfiehlt sich, dass Sie anwaltlich vertreten sind. Dann kann sämtlicher Schriftverkehr an die Adresse Ihres Anwalts zugestellt werden, so dass Sie nach einem eventuellen Umzug Ihre neue Wohnadresse nicht preisgeben müssen.

Bevor Sie Ihren Antrag bei Gericht stellen, sollten Sie unbedingt das Jugendamt kontaktiert haben. Ohne vorherige Kontaktaufnahme riskieren Sie, dass das Gericht das Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Verfahren ablehnt. Vor allem, wenn Sie aufgrund Ihres geringen Einkommens Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen, dürfen Sie diese Vorgabe nicht unterschätzen.

Welche Vorteile hat das Münchner Modell?

Das Münchner Modell zielt darauf ab, eine gerichtliche Entscheidung möglichst zu vermeiden. Haben Sie im Hinblick auf Ihr Kind eine gerichtliche Regelung beantragt, wird das Gericht die Terminsladung und den Leitfaden zum Münchner Modell dem anderen Elternteil zustellen. Der Elternteil braucht keine Stellungnahme abzugeben, ist aber verpflichtet, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Gericht zu erscheinen. Zweck ist, dass die Elternteile vor Gericht sich möglichst mündlich austauschen und sich nicht darauf zurückziehen, ihre jeweilige Position in langen Schriftsätzen vorzutragen.

Das Gericht wird versuchen, die Verantwortung für das eigene Kind, die ein Elternteil mit seinem Antrag auf das Gericht zu übertragen gedenkt, an die Eltern zurückzugeben. Damit die zumeist zerstrittenen Eltern die Chance haben, eine einvernehmliche Regelung zu finden, sollen sie darüber informiert werden, welche Beteiligten welche Aufgaben haben und welche Handlungsmöglichkeiten überhaupt bestehen. Das Münchner Modell bewährt sich daher in der Praxis vor allem dadurch, dass alle Beteiligten, insbesondere Beratungsstellen, Jugendamt und Sachverständige so eng als möglich kooperieren und die jeweils übertragenen Aufgaben nicht isoliert betrachten.

Der Kampf um das Kind soll auf die Verhandlung um eine einvernehmliche Lösung hinauslaufen. In einem Kriterienkatalog wird im Überblick dargestellt, unter welchen Voraussetzungen Hilfen angeboten werden können. In Betracht kommen:

  • Verfahrensbeistand
  • Begleiteter Umgang
  • Beratung in einer Ehe-, Familien-, Lebens- oder Erziehungsberatungsstelle
  • Lösungsorientierte Begutachtung durch einen Sachverständigen
  • Mediation
  • Umgangspflegschaft.

Zu jeder einzelnen Hilfe wird eine Kurzbeschreibung des Angebots angeboten. Es wird auf besondere Indikationen hingewiesen, auf Ausschlusskriterien und problematische familiäre Konstellationen sowie auf die jeweiligen Besonderheiten des Verfahrens. Auch über Zugang und Kosten wird informiert.

Welche Aufgabe hat ein Verfahrensbeistand?

Im Münchner Modell sind die Richter bemüht, neben der Information des Jugendamtes, wenn möglich und erforderlich so früh als möglich einen Verfahrensbeistand zu bestellen. Ein Verfahrensbeistand kommt ausweislich des Kriterienkatalogs vornehmlich dann in Betracht, wenn die Eltern wegen der Konfliktdynamik nicht mehr in der Lage sind, die Bedürfnisse des Kindes zutreffend wahrzunehmen, wenn Kinder Entlastung und Unterstützung benötigen oder es angebracht erscheint, einem Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit eine Person zur Seite zu stellen, die mit seiner Muttersprache und Kultur vertraut ist.

Der Verfahrensbeistand kann Kontakt mit den Lehrern des Kindes in der Schule, dem Kindergarten und Therapeuten aufnehmen und so von Erfahrungen Dritter profitieren, die das Kind und dessen Familie oft schon lange kennen.

Welche Rolle spielt die Beratung im Münchner Modell?

Soweit die Elternteile einer Beratung zugänglich sind, kann das Familiengericht die Eltern zu einer Ehe-, Familien-, Lebens- oder Erziehungsberatungsstelle schicken. Ziel soll sein, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen, so dass der Streit nicht durch den Richter entschieden werden muss. Dabei ist klar, dass eine Beratung nur in Betracht kommt, wenn sich die Elternteile nicht als nachhaltig beratungsresistent erweisen und nicht derartig zerstritten sind, dass eine Beratung von vornherein nicht in Betracht kommt. Dies gilt insbesondere bei Gewaltdelikten.

Finden Sie in der Beratung keine gemeinsame Lösung, findet spätestens vier Wochen nach der Mitteilung an das Familiengericht ein zweiter Gerichtstermin statt. Das Gericht kann auch ein psychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag geben oder einen Umgangspfleger bestellen. Bei häuslicher Gewalt kommt ein Umgangsausschluss für die Dauer von mehr als einem halben Jahr oder die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil in Betracht.

Welche Erfolge verzeichnen die Richter beim Münchner Modell?

Inwieweit das Münchner Modell erfolgreich ist, lässt sich statistisch nicht erfassen. Letztlich ist jeder einvernehmlich geregelte Fall ein Erfolg.

Auch für die Richter ist es eine emotionale Befriedigung, wenn sie einen elterlichen Konfliktfall um das Kind nicht mit einer obrigkeitlichen Entscheidung klären müssen. Es ist ein Erfolg, wenn die beiden bis dahin zerstrittenen Elternteile die Vergangenheit hinter sich lassen und zum Wohle ihres gemeinsamen Kindes eine vertretbare Lösung gefunden haben.

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