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Keine Weihnachtsgeschenke , kein gemeinsames Sorgerecht?

 
 

Womit machen Eltern ihren Kindern an Weihnachten eine Freude? Natürlich mit Weihnachtsgeschenken. Bereits die Vorfreude lässt Kinderaugen glänzen. Ist es dann gerechtfertigt, einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen, wenn er sein Desinteresse am Kind dadurch zeigt, dass er dem Kind keine Weihnachtsgeschenke macht?

Sorgerecht bei Trennung und Scheidung

Trennen Sie sich vom Partner oder der Partnerin oder lassen Sie sich scheiden, besteht das gemeinsame Sorgerecht für Ihr gemeinsames Kind auch nach der Trennung und Scheidung unverändert fort. Das gemeinsame Sorgerecht kann durch richterlichen Beschluss im Ausnahmefall aufgehoben werden, wenn es das Kindeswohl gebietet, einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu übertragen.

Die Frage ist, welche Umstände eintreten müssen, dass die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil wirklich gerechtfertigt ist. Schließlich ist es erklärtes Ziel des Gesetzgebers, Eltern gemeinsam in die Erziehung und Betreuung des Kindes einzubeziehen. Insoweit kann die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nur die Ausnahme von der Regel darstellen.

Rechtfertigen keine Weihnachtsgeschenke bereits das alleinige Sorgerecht?

Liegen die Elternteile im Streit miteinander, wird schnell damit argumentiert, der andere Elternteil interessiere sich nicht für das Kind. Deshalb brauche es auch kein gemeinsames Sorgerecht. Es liege im Interesse des Kindes und diene seinem Wohl, wenn ein Elternteil allein das Sorgerecht ausübt.

Geht es um Weihnachtsgeschenke, wird gerne eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 27.2.2002, Az. 10 UF 743/01) zitiert. Das OLG Dresden sprach einer Mutter das alleinige Sorgerecht zu, weil der getrennt lebende Vater den gemeinsamen Kindern keine Weihnachtsgeschenke zukommen ließ und dadurch sein Desinteresse offenbarte. Hier bleibt darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung keinesfalls verallgemeinert werden darf.

Im Fall des OLG Dresden lebten die Elternteile getrennt. Die Mutter beantragte das alleinige Sorgerecht. Sie argumentierte, dass es ihr nicht möglich sei, sich mit dem Vater über die Belange der Kinder in angemessener Form zu unterhalten. Das OLG Dresden stellte fest, dass die Eltern nicht mehr die Fähigkeit und Bereitschaft aufbringen würden, in Angelegenheiten der Kinder konstruktiv miteinander umzugehen:

  • Anzeichen dafür waren mithin, dass die Eltern seit der Trennung nur zweimal miteinander telefoniert hätten.
  • Der Vater habe keinerlei Interesse an den gemeinsamen Kindern gezeigt und nehme an deren Entwicklung nicht teil.
  • Außerdem habe er keinerlei Kindesunterhalt gezahlt.
  • Er habe sich nie nach den Sorgen der Kinder erkundigt und keine gemeinsame Unternehmungen getätigt.
  • Als durchaus schwerwiegend beurteilte das OLG Dresden die Tatsache, dass der Vater seinen Kindern keinerlei Weihnachtsgeschenke zukommen ließ.

Auch habe sich der Umgang schwierig gestaltet, da der Vater seinen Haushalt nicht nach den Bedürfnissen der Kinder eingerichtet hatte. Die Richter unterstellten, dass der Vater sein Verhalten auch künftig nicht ändern werde. Wegen der fehlenden Kommunikationsbereitschaft sei es nicht konstruktiv, das gemeinsame Sorgerecht fortbestehen zu lassen.

Wie ist die Entscheidung des OLG Dresden zu interpretieren?

Der Umstand, dass der Vater den gemeinsamen Kindern keine Weihnachtsgeschenke zukommen ließ, war nur ein Aspekt von mehreren. Dieser Umstand würde es für sich allein betrachtet längst nicht rechtfertigen, ihm das Sorgerecht zu entziehen. Der Umstand ist nur ein Hinweis darauf, dass der Vater keinerlei Interesse an den Kindern hatte und dieses Desinteresse mithin dadurch äußerte, dass er den Kindern eben keine Weihnachtsgeschenke machte. Es ist also nicht so, dass sich diese Geschenkeverweigerung pauschalieren und bedenkenlos auf andere Fälle übertragen ließe. Es kommt immer auf die Umstände im Einzelfall an, die es in der Gesamtwürdigung rechtfertigen, einem Elternteil das Sorgerecht für das gemeinsame Kind zu entziehen.

Zeigt sich ein Elternteil dem Kind gegenüber gleichgültig, muss ein mangelndes Engagement aber nicht zwingend zur alleinigen Sorge des anderen Elternteils führen, wenn die Eltern ansonsten miteinander auskommen und das gebotene Maß an Gemeinsamkeiten und wenigstens ein gewisses Interesse für das Kind vorhanden ist. Erkennbare Zurückhaltung muss nicht unbedingt ein Zeichen von Verantwortungslosigkeit sein. Der Verzicht kann auf guten Gründen beruhen, um gerade das Kind keinem belastenden Streit der Eltern auszusetzen.

Vor allem dann, wenn sich ein Kind in der meist gebotenen persönlichen Anhörung durch das Familiengericht ausdrücklich gegen die Entziehung des gemeinsamen Sorgerechts ausspricht, kann es geboten sein, im Interesse des Kindes das gemeinsame Sorgerecht trotz eventueller Vorbehalte fortbestehen zu lassen. Dann kann die Auseinandersetzung mit dem nicht betreuenden Elternteil entwicklungspsychologisch der weiteren persönlichen Entwicklung des Kindes besser dienen, als wenn dieser Elternteil mit der Entziehung des Sorgerechts aus dem Leben des Kindes verdrängt wird.

Expertentipp: Die Entscheidung des OLG Dresden gibt eigentlich Anlass zur Verwunderung. Der Rechtsstreit war darin begründet, dass sich die Elternteile über die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder stritten. Der Vater, der offensichtlich keinerlei Interesse an den Kindern zeigte, hätte eigentlich überhaupt keinen Anlass gehabt, sich mit der Mutter über das Sorgerecht streitig auseinanderzusetzen. Er hätte kein Problem damit haben müssen, auf sein Sorgerecht zu verzichten, zumal er keinen Kindesunterhalt zahlte und sich auch ansonsten in keiner Form um die Kinder kümmerte. Trotzdem stritt er um das Sorgerecht vor Gericht. Über seine Motivation lässt sich der Entscheidung leider nichts entnehmen.

Wie ist es mit Osterhasen und Geburtstagstorten?

Soweit speziell die Weihnachtsgeschenke angesprochen werden, lässt sich dieser Umstand auch auf jede andere Situation übertragen, in der ein Elternteil sein Desinteresse am Kind manifestiert. Weihnachten ist insoweit nur ein Beispiel für ein destruktives Verhalten. Gleiches würde deshalb auch Geltung haben, wenn der Vater seinen Kindern an Ostern keine Osterhasen und insbesondere an den Geburtstagen keine Geburtstaggeschenke zukommen lässt. Die Erkenntnisse lassen sich auch auf andere Feiertage übertragen, die von der Familie aus kulturellen, religiösen oder anderen Gründen begangen werden.

Alles in allem

Urteile sind immer Einzelfallentscheidungen. Gerade dann, wenn es um rechtliche Fragen rund um die Scheidung, wie hier um das Umgangsrecht oder Sorgerecht für Kinder geht, spielen die Umstände im Einzelfall die entscheidende Rolle. Hier lässt sich nichts verallgemeinern. Jeder Fall bedarf der individuellen Prüfung. Am besten ist es immer, wenn die Eltern es schaffen, sich dem Kind zuliebe doch noch zu verständigen – insbesondere wenn es um besondere Feiertage geht.

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