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Unterhalt: Wechselmodell nur bei gleicher Betreuung

 
 

So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil (2 UF 394/12) vom 06.03.2013. Im Verfahren ging es um ein getrennt lebendes Paar, dessen Kind im Jahr 2001 geboren und welches sich im Laufe des Verfahrens auch rechtskräftig scheiden ließ. Das Kind forderte – vertreten durch seine Mutter - vom Vater Kindesunterhalt ab Januar 2011. Der Vater des Kindes ist Beamter.

Keine Unterhaltspflicht wegen Wechselmodell?

Im März 2010 hatten er und die Kindesmutter notariell eine Betreuung im Wechsel vereinbart. Beide Elternteile sollten demnach das Kind nach dem „Wechselmodell“ in ungefähr gleichwertigem Umgang betreuen. Absprachen über die finanzielle Ausstattung des Kindes wurden darin aber nicht getroffen. Anfang 2011 hatten die Eltern auf dieser Grundlage festgelegt, dass das Kind alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag, an zwei Wochentagen, sowie in einem Teil der Ferienzeit, bei seinem Vater leben soll. Der Vater hatte zu diesem Zweck ein Kinderzimmer eingerichtet und trägt auch die Fahrtkosten (Umgangskosten). Die Mutter übernimmt aber alle sonstigen Kosten für das Kind wie Kleidung, Schulmaterialien, Musikunterricht, Krankenversicherung, etc.

Problem: Schichtdienst

In einem ersten Verfahren vor dem Amtsgericht Marburg vertrat der Vater die Auffassung, dass nach seiner Meinung ein Wechselmodell praktiziert wird. Er habe das Kind ungefähr in der Hälfte der Zeit betreut. Zudem habe die Kindesmutter ähnliche hohe Einkünfte wie er. Deswegen sei er auch nicht unterhaltspflichtig. Die Kindesmutter war anderer Auffassung. Sie berief sich auf den Schichtdienst, den ihr Mann als Beamter oft ausüben müsse. Deswegen könne er den behaupteten Betreuungsumfang gar nicht erfüllen. Folglich schulde er seinem Kind auch seit Januar 2011 Unterhalt.

Das Amtsgericht sah das ähnlich. Ein Wechselmodell läge nicht vor. Das Kind würde leicht überwiegend von der Mutter betreut.

Hiergegen legte der Vater Beschwerde vor dem Oberlandesgericht ein.  Er erweiterte seine Argumentation um den Punkt, dass seine Ex-Frau keine Unterhaltsansprüche für das Kind geltend machen könne, da es dazu erst einer entsprechenden Übertragung der elterlichen Sorge bedürfe. Die Mutter legte nun ihrerseits einen Umgangsplan für 2011 vor. Sie beschwerte sich darüber, dass ihr Ex-Mann ihr den Plan für 2012 vorenthalte.

Doch auch das OLG Frankfurt gab dem Vater des Kindes nicht vollkommen recht.

Zwar zeige der Vater im Vergleich zu anderen umgangsberechtigten Vätern eine überproportionale Bereitschaft zur Versorgung und zum Umgang mit dem Kind. Zudem hält sich das Kind, nach den vom Vater vorgelegten Plänen, tatsächlich an der Hälfte der Tage bei ihm auf. Wegen seines Schichtdiensts sei das aber nicht im regelmäßigen Rhythmus möglich. Er müsse stetig kurzfristig mitteilen, an welchen Tagen er das Kind abholen könne. Auch sei der Mutter der Schichtplan nicht bekannt und im Notfall müssten Betreuungszeiten ohnehin auch kurzfristig abgesagt werden.

Betreuungsschwerpunkt bei der Mutter

Obwohl von der Anzahl der Tage eine Gleichverteilung vorliege, verbringe das Kind auch mehr Nächte bei seiner Mutter. Diese arbeite zudem an dessen Schule und stehe dort jederzeit zur Betreuung zur Verfügung.  Es gehe aber nicht nur um die schematische Aufteilung der Betreuungszeiten. Die Mutter finanziere auch viele elementare Lebensbedürfnisse des Kindes. Bedeutend sei zudem, dass die Mutter – wegen des Schichtdiensts des Vaters – im Krankheitsfall die Betreuung des Kindes übernehme.

Insgesamt liege der Schwerpunkt des Aufenthalts bei der Mutter. Da das Kind in der Obhut seiner Mutter lebt, kann diese auch den Unterhalt geltend machen.

Allein auf die notarielle Vereinbarung kann sich der Vater nicht berufen, da daran kein Familiengericht mitgewirkt habe. Es komme vielmehr auf die tatsächliche Ausgestaltung an. Zudem hätten sich die Eltern für ein Wechselmodell auch für die finanziellen Bedürfnisse des Kindes einigen müssen.

Da kein Wechselmodell vorliege, müsse der Vater demnach Unterhalt entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zahlen. Wegen seines deutlich erweiterten Umgangs schlägt das Gericht aber einen Abschlag auf seine Einstufung in der „Düsseldorfer Tabelle“ vor. Dies komme in diesem Fall aber nur infrage, weil der Mindestunterhalt für das Kind trotzdem noch sichergestellt werden könne. Nun muss er dem Kind ab August 2012 monatlich 115% (327€) des Mindestunterhalts zahlen. Außerdem muss er einen Unterhaltsrückstand von knapp 6000€ bezahlen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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