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Was passiert mit dem Gemeinschaftsdepot nach der Scheidung?

 
 

Sind Sie verheiratet, ist Ihre Ehe nicht nur eine Schicksals-, sondern auch eine wirtschaftliche Gemeinschaft. Viele Ehepaare entscheiden sich dafür, für die gemeinsame Zukunft auch zusammen zu investieren und eröffnen ein Gemeinschaftsdepot. Kommt es dann zur Trennung und Scheidung, stellt sich die Frage, was mit dem Depot und den Investitionen passiert. Schließlich möchten Sie nicht in die Zwangslage versetzt werden, Ihre Wertpapiere zu einem ungünstigen Zeitpunkt verkaufen zu müssen und Verluste erleiden.

Was ist ein Gemeinschaftsdepot?

Haben Sie ein Gemeinschaftsdepot eingerichtet, verwalten Sie das Konto mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin gemeinsam. Ein Gemeinschaftsdepot ist also ein Wertpapierdepot, das im Gegensatz zu einem Einzeldepot mehrere Besitzer hat.

Im Hinblick auf die Rechte kommt es nicht darauf an, wem welche Werte gehören. Jeder ist gleichermaßen berechtigt. Das Guthaben auf einem Gemeinschaftsdepot steht grundsätzlich beiden Partnern zur Hälfte zu, es sei denn, Sie hätten eine andere Vereinbarung getroffen.

Wer ist beim Gemeinschaftsdepot verfügungsberechtigt?

Der Umstand, dass Sie ein Wertpapierdepot als Gemeinschaftsdepot eingerichtet haben, sagt noch nichts darüber aus, wie Sie das Depot verwalten und wer mit welchem Recht über das Depot verfügen darf. Sie können nämlich bei der Eröffnung eines Gemeinschaftsdepots wählen,

  • ob jeder Ehepartner allein über das Depot verfügen kann oder
  • ob beide Ehepartner nur gemeinschaftlich Verfügungen treffen können.

Haben Sie das Gemeinschaftsdepot als „Und-Depot“ eingerichtet, können beide Ehepartner nur gemeinschaftlich verfügen. Das Verfügungsrecht steht also Ihnen und Ihrem Partner zu und umgekehrt. Ein solches „Und-Depot“ gewährleistet, dass keiner ohne den anderen über das Guthaben auf dem Depot verfügen kann.

Haben Sie das Gemeinschaftsdepot hingegen als „Oder-Depot“ eingerichtet, kann jeder Partner einzeln und ohne Zustimmung des anderen über das Depot verfügen. Jeder kann eigenmächtig Ein- und Auszahlung tätigen, mit dem vorhanden Guthaben Wertpapiere kaufen und verkaufen.

Sind Sie verheiratet, könnte es sich empfehlen, ein Gemeinschaftsdepot als „Oder-Depot“ zu führen. Verstirbt nämlich ein Ehepartner, kann der andere auch nach dem Tod des Partners problemlos über das Depot verfügen. Bei einem „Und-Depot“ müssten Sie sich mit den eventuell vorhandenen Miterben verständigen, ob und wie Sie über das Depot verfügen.

Praxistipp: Wissen Sie nicht, ob Sie Ihr Gemeinschaftsdepot als Und-Depot oder Oder-Depot eingerichtet haben, sollten Sie das Depoteröffnungsformular lesen oder die depotführende Bank fragen, wie das Depot geführt wird.

Wann ist ein Gemeinschaftsdepot problematisch?

Das Leben hält immer Überraschungen bereit. Was gut gemeint scheint, kann sich als finanzielle Katastrophe erweisen.

Beispiel: Sie haben viel Geld verdient. Den Erlös legen Sie auf einem Gemeinschaftsskonto oder in Wertpapieren auf einem Gemeinschaftsdepot an, das Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner führen. Auf einen Ehevertrag verzichten Sie. Als das Finanzamt von Ihrer Transaktion erfährt, wird Ihr Ehepartner zur Schenkungsteuer veranlagt. Schenkungssteuern fallen an, wenn Schenkungen den Freibetrag unter Ehepartnern von 500.000 EUR übersteigen. Legen Sie nämlich Ihr eigenes Vermögen auf einem Gemeinschaftsdepot an, gilt die Anlage als hälftige Schenkung an den Ehegatten. Verstirbt Ihr Ehepartner während der Ehe und vor der Scheidung, erben Sie mit dem Gemeinschaftsdepot auch den Anteil Ihres Ehepartners und müssen darauf über den Freibetrag von 500.000 EUR hinaus Erbschaftssteuern entrichten, obwohl es sich eigentlich um Ihr eigenes Geld handelte.

Was passiert mit dem Gemeinschaftsdepot nach der Scheidung?

Führen Sie als Ehepaar zusammen ein Gemeinschaftsdepot, sollten Sie bereits unmittelbar nach der Trennung klären, wie Sie mit den im Depot befindlichen Vermögenswerten umgehen wollen. Warten Sie bis nach der Scheidung, riskieren Sie, dass der Partner bei einem „Oder-Depot“ über das Depot eigenmächtig verfügt und Sie leer ausgehen. Führen Sie das Depot als „Und-Depot“, müssen Sie damit rechnen, dass der Partner Entscheidungen blockiert und Verfügungen davon abhängig macht, dass Sie an anderer Stelle irgendwelche Zugeständnisse machen.

Idealerweise wäre es so gewesen, dass Sie bereits bei Einrichtung des Gemeinschaftsdepots eine Regelung getroffen hätten, wie Sie im Fall einer Trennung und Scheidung mit dem gemeinsamen Vermögen umgehen wollen. Wenn Sie noch nichts vereinbart haben, können Sie aber auch nach der Trennung noch eine einvernehmliche Lösung finden.

Hat der Ehepartner das Oder-Depot leergeräumt, können Sie allenfalls im Innenverhältnis zum Partner verlangen, dass Ihr Anteil erstattet wird. Ob ein Regress gelingt, steht auf einem anderen Blatt. Im Verhältnis zur depotführenden Bank haben Sie keine Ansprüche auf Rückführung.

Praxistipp: Haben Sie Ihren Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin bevollmächtigt, das Gemeinschaftsdepot zu verwalten, sollten Sie diese Vollmacht mit der Trennung und spätestens nach der Scheidung widerrufen. Mit einem Widerruf stellen Sie sicher, dass der Partner nicht ohne Ihre Zustimmung über das Depot verfügt und möglicherweise Fakten schafft, die für Sie wirtschaftliche Nachteile bedeuten. Informieren Sie möglichst auch die depotführende Bank über den Widerruf einer bestehenden Vollmacht.

Gemeinschaftsdepot auflösen oder fortführen?

Trennen Sie sich und lassen Sie sich scheiden, sollten Sie klare Verhältnisse schaffen und das Gemeinschaftsdepot auflösen. Würden Sie das Depot fortführen, wären Sie stets darauf angewiesen, dass Ihr Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin die gleiche Anlagestrategie verfolgt und Sie in der Verwaltung und der Verfügung übereinstimmen. Diese Perspektive erscheint im Hinblick auf die mit einer Trennung und Scheidung meist einhergehenden Schwierigkeiten eher unwahrscheinlich. Insoweit dürfte es besser sein, wenn Sie das Depot auflösen oder zumindest eine andere Lösung finden.

  1. Auflösung: Die Auflösung eines Depots ist natürlich immer mit dem Risiko verbunden, dass Sie beim Verkauf von Wertpapieren einen schlechten Zeitpunkt erwischen und der Verkauf nur mit wirtschaftlichen Verlusten erfolgen kann. Die Rendite von Wertpapieren hängt schließlich davon ab, dass Sie nicht nur zum richtigen Zeitpunkt kaufen, sondern auch zum richtigen Zeitpunkt verkaufen. Wer unter Druck verkauft, nimmt erfahrungsgemäß Verluste in Kauf.
  2. Fortführung: Eine Option könnte darin bestehen, dass Sie Ihren Anteil am Depot Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin übertragen und Sie sich Ihren Anteil entweder auszahlen lassen oder Sie in anderer Form entschädigt werden. Ihr Partner führt das ursprünglich als Gemeinschaftsdepot eingerichtete Depot dann als Einzeldepot weiter. Oder eben umgekehrt.

Praxistipp: Übertragen Sie Ihren Anteil am Wertpapierdepot Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin, steht die Frage einer Schenkung im Raum. Schenkungen unter Ehepartnern lösten unter Umständen Schenkungsteuer aus. Allerdings profitieren sie von einem Freibetrag von bis zu 500.000 EUR. Erst darüberhinausgehende Werte unterliegen der Schenkungsteuer. Den Freibetrag können Sie alle 10 Jahre erneut in Anspruch nehmen.

Denken Sie an die Steuerpflicht

Wirft Ihr Gemeinschaftsdepot Zinserträge, Dividenden und Kursgewinne ab, müssen Sie Ihre Erträge als Kapitaleinkünfte in Ihrer Einkommensteuererklärung deklarieren und versteuern. Solange Sie getrennt leben, können Sie sich auch noch im Trennungsjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen und profitieren insoweit vom steuergünstigen Splitting-Tarif.

Die Erklärungspflicht betrifft insbesondere Kapitalerträge aus Geldanlagen im Ausland. Da diese in Deutschland nicht erfasst werden, sind Sie insoweit erklärungspflichtig. Ihre Steuerpflicht besteht dem Grundsatz nach auch dann, wenn Sie die Erträge im Ausland bereits versteuert haben. Bestenfalls profitieren Sie von einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat, in dem Sie das Depot führen. Dann werden Ihre Erträge bestenfalls nur einmal steuern.

Allerdings sind nur Erträge, die den Pauschalbetrag von 801 EUR für Alleinstehende und 1.602 EUR für verheiratete Paare übersteigen, steuerpflichtig. Solange Sie nicht rechtskräftig geschieden sind, gelten Sie als verheiratet.

Ihre depotführende Bank in Deutschland behält automatisch 25 % der Kapitaleinkünfte ein und überweist diese als sogenannte Abgeltungssteuer an das Finanzamt. Damit ist Ihrer Steuerpflicht Genüge getan. Dennoch müssen Sie die Erträge in Ihrer Einkommensteuererklärung Anlage KAP erklären.

Alles in allem

Haben Sie ein Wertpapierdepot als Gemeinschaftsdepot eingerichtet, empfiehlt sich, im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung nach der Scheidung zu finden. Streiten Sie sich, riskieren Sie, dass die wirtschaftlich zweckmäßige Verwaltung des Depots brachliegt und Sie wirtschaftliche Verluste erleiden. Dies können Sie jedoch vermeiden indem Sie frühzeitig aktiv werden und sich um eine Lösung bemühen. 

 

 

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