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Schadensersatz, wenn Partner Zusammenveranlagung verweigert

 
 

Steuern sind für viele ein lästiges Thema, kommen jedoch jedes Jahr aufs Neue auf. Sind Sie verheiratet oder leben in eingetragener Lebenspartnerschaft, können Sie sich steuerlich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Das bedeutet: Steuervorteile! Auch nach der Trennung sind Ehepartner verpflichtet, zumindest für das Jahr der Trennung der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen. Verweigert ein Ehepartner die Zustimmung, riskiert er oder sie Schadensersatz.

Zusammen oder einzeln veranlagt?

Werden Sie gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, profitieren Sie vom sogenannten Splitting-Tarif. Sie zahlen im Regelfall, wenn Ihre Einkommen unterschiedlich hoch sind, weniger Einkommensteuer, als wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner einzeln zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Die Zusammenveranlagung ist vor allem dann günstig, wenn ein Partner keine oder nur geringe Einkünfte hat oder deutlich weniger verdient als der andere. Sind Sie verheiratet, haben Sie im Hinblick auf Ihre Einkommensverhältnisse die freie Wahl, ob Sie in Absprache mit Ihrem Ehepartner die Zusammenveranlagung oder die Einzelveranlagung wählen (§§ 26a, b EstG).

Steuern nach der Trennung

Trennen Sie sich vom Ehepartner, können Sie letztmalig für das Jahr der Trennung noch gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden und damit den Vorteil des Splitting-Tarifs nutzen, bevor der Steuerklassenwechsel ansteht. Da Sie wegen Zusammenveranlagung auf die Zustimmung des Ehepartners und dessen Unterschrift auf der Einkommensteuererklärung angewiesen sind, ist der Partner im Hinblick auf die Trennung oft nicht mehr dazu zu bewegen, seine Zustimmung zu erklären. In der Konsequenz werden Sie einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und zahlen möglicherweise deutlich mehr Einkommensteuer, als wenn der Ehepartner der Zusammenveranlagung zugestimmt hätte. Daraus ergibt sich die Frage, ob Sie Anspruch darauf haben, dass der Ehepartner der Zusammenveranlagung zustimmt und ob der Partner die Zusammenveranlagung verweigern kann.

Was, wenn der Partner die Zustimmung verweigert?

Die Rechtsprechung hat wiederholt klargestellt, dass ein Ehepartner Schadensersatz fordern kann, wenn der andere der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung im Trennungsjahr nicht zustimmt und die Zustimmung verweigert (so OLG Celle, Beschluss vom 9.4.2019, Az. 21 UF 119/18). Auch der Bundesgerichtshof hatte in einem ähnlichen Fall mit etwas anderen Modalitäten eine Verpflichtung zur Zustimmung angenommen (BGH, Beschluss vom 18.11.2009, Az. XII ZR 173/06). Der Beschluss des OLG Celle liegt insoweit auf einer Linie mit Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Voraussetzung zur Zustimmung ist jedoch,

  • dass der Partner zusichert, im Hinblick auf die Zusammenveranlagung dem Partner eventuell entstehende Nachteile auszugleichen.
  • Der Ex-Partner muss dann unter Umständen sogar das Risiko hinnehmen, dass der andere dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
  • Er braucht für seine Zusicherung auch keine Sicherheit zu leisten (OLG Hamburg, Urteil vom 10.10.2019, Az. 12 WF 40/19).

Praxisbeispiel: Gericht verpflichtet Ehepartner zur Zustimmung

Im Fall des OLG Celle ging es darum, dass die Ehepartner seit Mitte Februar 2014 getrennt lebten. Für die Jahre 2013 und 2014 hätten sie die Zusammenveranlagung beantragen können. Der Ehemann verweigerte dazu jedoch seine Zustimmung. Die Eheleute stritten vor Gericht um die Verpflichtung, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzustimmen und, soweit die Zustimmung verweigert wurde, um darauf beruhende Erstattungs- und Schadensersatzansprüche.

Das OLG Celle verpflichtete den Ehemann, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen. Grund war, dass dadurch die Steuerbelastung der Ehefrau reduziert wurde. Allerdings durfte der Ehemann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass die Ehefrau ihn von einer eventuellen Steuernachzahlung aufgrund der Zusammenveranlagung freistellt. Dem Ehemann entstand dadurch auch kein steuerlicher Nachteil, da er aufgrund seines geringen Einkommens selbst keine Steuern zu zahlen hatte. Da er seine Zustimmung ohne nachvollziehbare Gründe verweigerte, stand der Ehefrau ein Erstattungs- und Schadensersatzanspruch zu.

Ein solcher Schadensersatzanspruch ergibt sich mithin aus § 1353 Abs. I S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach tragen die Ehepartner füreinander Verantwortung und haben auf die Interessen des Partners angemessen Rücksicht zu nehmen. Dies bedeutet, dass Ehepartner verpflichtet sind, die finanziellen Lasten des anderen möglichst zu vermindern, soweit dies ohne Beeinträchtigung eigener Interessen möglich ist. Diese gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme besteht auch nach der Trennung der Ehepartner fort (so auch OLG Koblenz, Beschluss vom 12.6.2019, Az. 13 UF 617/18).

Die Berechnung des Schadensersatzanspruchs war in der Weise vorzunehmen, dass auf das Verhältnis der Steuerbeträge abgestellt wird, die bei einer fiktiven Einzelveranlagung entstehen würden (so auch BGH, Urteil vom einen 31.5.2006, Az. XII ZR 111/03).

Was können Sie tun, um die Zusammenveranlagung zu erreichen?

Verweigert Ihr Ehepartner seine Zustimmung, gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt zu werden, sind regelmäßig emotionale Gründe ausschlaggebend. Hat der Ehepartner zudem aufgrund seines geringeren Einkommens steuerrechtlich keine oder keine direkt erkennbaren Vorteile, hat er oder sie noch weniger Gründe, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen. Möchten Sie die Zustimmung dennoch erreichen, ergibt sich der Weg aus dem Gesetz.

  • Wurden Sie bislang steuerlich zusammen veranlagt, sollten Sie Ihren Ehepartner auf freiwilliger Basis mit guten Worten motivieren, der Zusammenveranlagung für das Jahr Ihrer Trennung zuzustimmen. Die Zusammenveranlagung ist ohnehin nur noch für das Trennungsjahr möglich.
  • Erklären Sie pflichtgemäß, dass Sie dem Ehepartner im Hinblick auf dessen Zustimmung zur Zusammenveranlagung eventuell entstehende steuerliche Nachteile ordnungsgemäß ausgleichen werden.
  • Versuchen Sie vorab, Ihre Steuererklärung zu erstellen, so dass Sie ein vorläufiges steuerliches Ergebnis präsentieren können. Sollten dem Ehepartner dann tatsächlich steuerliche Nachteile entstehen, könnten Sie dem Ehepartner vorab den steuerlichen Nachteil ersetzen, der dem Ehepartner möglicherweise entsteht. Sind Sie nicht liquide, müssten Sie auf die Steuererstattung warten.
  • Reichen Sie die Steuererklärung auch nicht ohne die Unterschrift des Partners beim Finanzamt ein und erklären, diese nachzureichen. Ihre Erklärung ist nämlich hinfällig, wenn die Unterschrift ausbleibt. Es ist auch nicht Aufgabe des Finanzamtes, die Unterschrift bei dem anderen Partner einzuholen.
  • Verweigert der Ehepartner ohne plausible Gründe seine Zustimmung zur Zusammenveranlagung, bliebe Ihnen tatsächlich nichts anderes übrig, als den Ehepartner auf gerichtlichem Wege zu veranlassen, seine Zustimmung zu erklären. Ob sich dieser Weg tatsächlich finanziell rechnet, hängt von der Höhe Ihrer zu erwartenden steuerlichen Erstattung sowie dem organisatorischen Aufwand ab, den Sie dafür in Kauf nehmen müssen.

Expertentipp: Steuererklärung mit Software

Wenn Sie Ihre Einkommensteuerklärung mit einem Steuersoftwareprogramm erstellen, besteht meist die Möglichkeit, das steuerliche Ergebnis nach Maßgabe der Zusammenveranlagung und alternativ der Einzelveranlagung darzustellen. Sie erkennen, ob sich die Zusammenveranlagung für Sie tatsächlich rechnet. Umgekehrt haben Sie eine bessere Argumentation, den Ehepartner zu motivieren, seine Zustimmung zu erklären und vor Augen zu führen, in welcher Höhe er/sie eine Schadensersatzpflicht riskiert, wenn er/sie die Zustimmung verweigert.

Alles in allem

Mit Ihrer Trennung und Scheidung wickeln Sie Ihre Ehe auch wirtschaftlich ab. Betrachten Sie Ihre Forderung zur Zustimmung nicht einseitig. Vielleicht gelingt es, den Partner zur Zustimmung zu motivieren, wenn Sie sich bereit zeigen, an anderer Stelle Zugeständnisse zu machen.

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