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Wirkt sich die Senkung der Mehrwertsteuer auf meine Scheidungskosten aus?

 
 

Es scheint so, als sei der Politik mit der Senkung der Mehrwertsteuer ein großer Wurf gelungen. Die Mehrwertsteuer wird allgemein von 19 % auf 16 % und für bestimmte Waren und Dienstleistungen von 7 % auf 5 % gesenkt. Damit will die große Koalition die „Konjunktur stärken und die Wirtschaftskraft Deutschlands entfesseln“. „Gut gebrüllt, Löwe“, könnte man sagen.

Wie groß ist das Sparpotenzial?

Wenn Sie 1.000 EUR netto bezahlen, wurde bislang mit 190 EUR die Mehrwertsteuer draufgepackt. Jetzt zahlen Sie nur noch 160 EUR Mehrwertsteuer. Sie sparen somit 30 EUR. Die Neuregelung gilt für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020. Ab dem 1.1.2021 gilt wieder der frühere Mehrwertsteuersatz von 19 %, sofern die Bundesregierung die Ausnahmeregelung nicht doch noch verlängert.

Auch wenn die Frage und erst recht die Antwort einfach daherkommen, sieht die Situation bei anwaltlichen Dienstleistungen etwas anders aus. Wir erklären, ob und inwieweit sich die Senkung der Mehrwertsteuer auf Ihre Scheidungskosten auswirkt.

Wird mein Scheidungsverfahren günstiger?

Die klare Antwort lautet: Es kommt darauf an. Die Vergütung eines Rechtsanwalts ist fällig, wenn sein Auftrag erledigt ist (§ 8 RVG, § 27 UStG). Ihr Scheidungsverfahren ist erledigt, wenn der Richter den Scheidungsbeschluss gefasst hat. Der zu diesem Zeitpunkt geltende Mehrwertsteuersatz ist dann maßgebend für die Rechnung Ihres Rechtsanwalts.

Dies bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt Sie den Rechtsanwalt mit Ihrem Scheidungsverfahren beauftragt haben und auch nicht darauf, zu welchem Zeitpunkt der Rechtsanwalt die Rechnung erstellt hat. Gerade, weil die anwaltliche Dienstleistung eine längere Tätigkeit über einen bestimmten Zeitraum darstellt, vollendet der Anwalt seine Dienstleistung erst mit der Beendigung des Mandats. Ändert sich die Mehrwertsteuer während eines laufenden Mandats, ergeben sich auch daraus Folgen für die spätere Abrechnung.

Hat der Rechtsanwalt einen Vorschuss von Ihnen angefordert, muss er den Vorschussbetrag in der Endabrechnung abrechnen und dabei den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Mehrwertsteuersatz berücksichtigen.

Beispiele

  • Sie haben am 10.6.2020 Ihren Rechtsanwalt mit Ihrer Scheidung beauftragt. Wir unterstellen, dass das Familiengericht am 30.10.2020 Ihre Scheidung beschließt. Dann ist die Vergütung des Rechtsanwalts fällig. Sein Mandat ist mit dem Scheidungsbeschluss beendet. Er wird in seiner Gebührenrechnung den in diesem Zeitraum geltenden Mehrwertsteuersatz von 16 % zugrunde liegen. Sie sparen also 3 %. Ihre Scheidungskosten fallen geringer aus.
  • Entscheidet das Familiengericht aber erst am 10.1.2021 über Ihre Scheidung, profitieren Sie nicht mehr von dem bis zum 31.12.2020 geltenden Mehrwertsteuersatz von nur 16 %. Da der Rechtsanwalt seine Tätigkeit erst im Januar 2021 beendet und seine abschließende Gebührenrechnung erstellt, muss er den ab 1.1.2021 geltenden Mehrwertsteuersatz von 19 % zugrunde legen. Ihre Scheidung ist dann genauso teuer wie vor der Änderung des Mehrwertsteuersatzes. Sie sparen insoweit nichts.
  • An dieser Situation ändert sich auch nichts, wenn Ihr Rechtsanwalt beispielsweise am 30.11.2020 eine Vorschussrechnung übersandt hat und Sie diese bezahlt haben. Da er in dieser Rechnung wahrscheinlich den in diesem Zeitraum maßgeblichen geringeren Mehrwertsteuersatz von 16 % zugrunde gelegt hat, muss er in seiner abschließenden Rechnung im Januar 2021 den höheren Steuersatz von 19 % berücksichtigen. Sie werden nicht umhinkommen, die bislang ersparten 3 % Mehrwertsteuer nachzuentrichten.

Was ist mit Verfahren außerhalb des Scheidungsverfahrens?

Schwieriger wird die Situation, wenn der Anwalt eine Dienstleistung erbracht hat und diese sich als beendet darstellt. In Betracht kommt, dass er mit Ihrem Ehepartner außergerichtlich eine Scheidungsfolgenvereinbarung verhandelt hat und diese notariell beurkundet wurde. Ob das Mandat im Hinblick auf die außergerichtlich herbeigeführte Scheidungsfolgenvereinbarung als beendet zu betrachten ist oder auf den Scheidungsbeschluss abzustellen ist, bedarf der Klärung.

Klarer erscheint die Situation, wenn eine Scheidungsfolge als selbstständige Familiensache geführt wird und diese zum Abschluss gebracht werden kann. In Betracht kommt, dass der Familienrichter beispielsweise Ihren Antrag zur Regelung des Sorgerechts und des Umgangsrechts für Ihr Kind vom eigentlichen Scheidungsverfahren abtrennt und gesondert verhandelt. Kommt es dann zur gerichtlichen abschließenden Entscheidung, wäre das Mandat insoweit für den Anwalt beendet und abrechnungsfähig. Es zählt dann der zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Mehrwertsteuersatz. Auf den Zeitpunkt Ihrer Scheidung kommt es dafür nicht an. Die Scheidung wäre dann nach dem Mehrwertsteuersatz abzurechnen, der zum Zeitpunkt der Scheidung maßgebend ist.

Mehrwertsteuersenkung: Für den Mandanten von Vorteil, für den Anwalt Mehraufwand

Ihr Rechtsanwalt hat keinen Vorteil davon, dass der Gesetzgeber den Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % reduziert hat. Er vereinnahmt die Mehrwertsteuer treuhänderisch für den Staat und muss den Betrag, so wie er vereinnahmt wird, an den Staat weiterleiten.

Der Rechtsanwalt ist als Dienstleister verpflichtet, seiner Rechnung den jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz zugrunde zu legen und in seiner Gebührenrechnung gesondert auszuweisen. Im Gegenteil: Ihr Rechtsanwalt hat einen erheblichen Mehraufwand zu erledigen, weil er seine Rechnung ständig darauf überprüfen muss, welcher Mehrwertsteuersatz maßgebend ist. Hinzu kommt, dass mit dem Mehrwertsteuerausweis eine Reihe weiterer Probleme verbunden sein können, die wir an dieser Stelle nicht unbedingt besprechen wollen. Die Anwaltschaft hat den Gesetzgeber daher aufgefordert, weitere Regelungen zu treffen, um potentiellen Problemen und Streitigkeiten mit Mandanten vorzubeugen.

Dieses Problem war bereits in umgekehrter Form früher an der Tagesordnung, als zum 1.1.2007 der Mehrwertsteuersatz von 16 % auf 19 % angehoben wurde. Damals musste ausdrücklich klargestellt werden, dass eine Leistung, die im Jahr 2006 abgeschlossen wurde, mit 16 % Mehrwertsteuer abgerechnet wurde und zwar auch dann, wenn die Leistung erst 2007 in Rechnung gestellt oder in 2006 in Rechnung gestellt, aber erst in 2007 bezahlt wurde. Anwälte sind also nicht unbedingt begeistert, wenn sie jetzt mit dieser befristeten Mehrwertsteuersenkung konfrontiert werden und ihren Mandanten erklären müssen, warum und weshalb welcher Mehrwertsteuersatz berechnet wird.

Sollten Sie jetzt Ihren Scheidungsantrag einreichen?

Der Umstand, dass die Mehrwertsteuer gesenkt wird, kann, sollte aber nicht unbedingt Grund sein, ausgerechnet jetzt Ihren Scheidungsantrag einzureichen. Wenn Sie jetzt den Scheidungsantrag einreichen und davon ausgehen, dass Ihr Scheidungsverfahren noch im Jahr 2020 seinen Abschluss findet, sparen Sie tatsächlich 3 % Mehrwertsteuer. Diesen Vorteil erreichen Sie aber aller Wahrscheinlichkeit nach nur, wenn Sie Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner als einvernehmliche Scheidung betreiben. Einvernehmliche Scheidungsverfahren lassen sich erfahrungsgemäß in einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten durchaus abschließen. Lassen Sie sich hingegen streitig scheiden, weil Sie die eine oder andere Scheidungsfolge zur Regelung des Gerichts beantragen, dürfte sich Ihr Scheidungsverfahren über den 31.12.2020 hinaus fortsetzen. Sie profitieren dann nicht von der Senkung der Mehrwertsteuer.

An den Gerichtskosten sparen Sie nichts. Gerichtskosten werden ohne Mehrwertsteuer berechnet. Die Senkung der Mehrwertsteuer hat also keine Auswirkungen auf die Höhe der Gerichtskosten für Ihr Scheidungsverfahren.

Alles in allem

Sie profitieren nur dann von der Senkung des Mehrwertsteuersatzes, wenn Sie Ihre Scheidung einreichen und Ihr Scheidungsverfahren bis 31.12.2020 abgeschlossen werden kann. Selbst wenn Sie etwas Geld sparen, sollte die ohnehin eher bescheidene Ersparnis nicht unbedingt Grund sein, jetzt überstürzt Ihre Scheidung in die Wege leiten zu wollen.

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