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Alles wird teurer - Scheidung nicht

 
 

Wohin Sie auch schauen: Alles wird teurer. Die Inflationsrate treibt die Preise für Waren und Dienstleistungen in die Höhe. Eine Ausnahme sind bislang die Scheidungkosten. Diese Gebühren sind nämlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und im Gerichtskostengesetz festgeschrieben und dürfen von den Anwälten und Gerichten auch im Hinblick auf die hohe Inflation nicht nach eigenem Ermessen angepasst werden. Wegen der enormen Kostensteigerungen hat die Bundesrechtsanwaltskammer den Gesetzgeber aber angemahnt, die anwaltlichen Gebühren an die Kostenentwicklung anzupassen. Werden Scheidungen nächstes Jahr also teurer? In diesem Beitrag erfahren Sie, was zu beachten ist, wenn sich scheiden lassen möchten und sich ggf. Sorgen um die Kosten der Scheidung machen.

Was wurde alles teurer 2022?

„Gefühlt“ wurde 2022 alles teurer. Die Energiepreise bei Gas und Strom oder Öl sind dafür beredte Beispiele. Die Gründe, u.a. Ukrainekrieg, coronabedingte Knappheit von Konsumgütern usw., sind bekannt. Aber auch die Anhebung des Mindestlohns und der Tariflöhne führen dazu, dass der Verbraucher alle diese Kostensteigerungen im Endeffekt bezahlen muss. Das gilt für Lebensmittel, Waren, Restaurantbesuche usw. Allein im November 2022 stiegen die Verbraucherpreise in Deutschland gegenüber dem Vorjahresmonat um 10 Prozent. Seit Juli 2021 befindet sich die Inflation in Deutschland auf Rekordniveau.

Gut zu wissen: Wie wird die Inflationsrate berechnet?

Die Inflationsrate errechnet sich aus dem Preisanstieg bestimmter Waren und Dienstleistungen, für die ein durchschnittlicher Endverbraucher in Deutschland im Jahresverlauf Geld ausgibt. Diese Kostenentwicklung spiegelt sich im Verbraucherpreisindex wider. Im Oktober 2022 betrug der Verbraucherpreisindex 122,2. Im Vergleich zum Index Oktober 2021 sind die Verbraucherpreise somit um ca. 11,5 Prozent gestiegen. Die Steigerung des Verbraucherpreisindex gegenüber dem Vorjahresmonat ergibt zugleich die monatliche Inflationsrate.

Was wurde nicht teurer?

Fairerweise ist aber auch festzustellen, dass sich einiges verbilligt hat. So wurde der Mehrwertsteuersatz für Energie von 19 % auf 7 % abgesenkt. Auch die ursprünglich weit über 2 EUR gestiegenen Spritpreise bewegen sich derzeit wieder auf einem halbwegs vergleichbar erträglichen Niveau. Insoweit sind gleichfalls die anwaltlichen Gebühren zu erwähnen, die Anwälte berechnen, wenn sie Mandanten außergerichtlich oder gerichtlich vertreten. Gleiches gilt für die Gerichtsgebühren, die die Gerichtskasse berechnet, wenn Rechtsuchende ihre Rechte vor Gericht durchsetzen möchten.

Wird auch die Scheidung teurer?

Die Anwalts- und Gerichtsgebühren sind bislang unverändert. Anwälte berechnen ihre Gebühren für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Werden Gerichte in Anspruch genommen, berechnen die Gerichte die für das Verfahren anfallenden Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GNotKG). Diese Gebühren sind also gesetzlich definiert. Anwälte und Gerichte können nicht nach eigenem Ermessen davon abweichen.

Auch die derzeit hohe Inflation ist kein Grund, dass beispielsweise ein Rechtsanwalt für ein Scheidungsverfahren höhere Gebühren verlangt. Lassen Sie sich jetzt scheiden, berechnen sich die Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren nach den bestehenden Gebührensätzen. Anwälte berechnen die für ein Scheidungsverfahren anfallende

  • Geschäftsgebühr,
  • Verfahrensgebühr,
  • Terminsgebühr
  • oder Vergleichsgebühr

also genau nach den Gebührensätzen, die derzeit im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgeschrieben sind. Damit wird Ihre Scheidung trotz der hohen Inflation nicht teurer, völlig unabhängig davon, ob und inwieweit ein Anwalt für die Unterhaltung seiner Kanzlei einen höheren Kostenaufwand tätigen muss. Dies gilt zumindest so lange, als der Gesetzgeber sich nicht dazu entschließt, die Verfahrensgebühren anzuheben.

Gut zu wissen: Rahmengebühren mit individuellem Spielraum

Die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgeschrieben Gebührensätze sind Rahmengebühren. Diese ermöglichen es dem Anwalt, seine Gebühr innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens festzusetzen. Bei der iurFRIEND-Scheidungen werden übrigens lediglich die Gebühren berechnet, die sich im unteren Rahmen bewegen und üblicherweise festgesetzt werden. Da die Anwälte zudem darauf hinwirken, Ihre Scheidung trotz eventuell bestehender Schwierigkeiten als einvernehmliche Scheidung zu realisieren, haben Sie die Option, Ihre Scheidung so weit als möglich kostengünstig ins Ziel zu führen. Bei der Online-Scheidung haben Sie einige Sparmöglichkeiten.

Ist mit einer RVG-Erhöhung zu rechnen?

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hatte bereits 2021 angekündigt, sich für eine substantielle Anpassung der Anwaltsgebühren einzusetzen. Angesichts der hohen Inflation sei dies mehr denn je notwendig. Mit Schreiben vom 20.9.2022 hatte sich das Präsidium direkt an den Bundesjustizminister gewandt und ausführlich erläutert, warum es eine Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung geben müsse. Die anwaltliche Vergütung sei zuletzt zum 1. August 2013 angepasst worden. Eine weitere Anpassung, die von der Anwaltschaft immer wieder angemahnt wurde, sei zwar zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Diese Anhebung wurde von der Anwaltschaft aber nur als ein erster wichtiger Schritt empfunden, der lediglich eine teilweise Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung der vorangegangenen sieben Jahre beinhaltet habe.

Zwischenzeitlich sei die Belastung der Anwaltschaft deutlich über 18 % gestiegen. Der Anstieg sei vor allem durch überdurchschnittlich stark gestiegene

  • Lohn-,
  • Miet-
  • und Raumkosten,
  • Preissteigerungen bei Hardware, Software, Ausrüstung und IT-Dienstleistungen
  • und Fahrtkosten

begründet. Mit Hinweis, dass die Bundesregierung die Bürger im Hinblick auf die Entwicklung der Lebenshaltungskosten mit 95 Milliarden Euro entlastet habe, dürfe die Systemrelevanz von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen und ihre besondere Stellung als Organ der Rechtspflege nicht außer Acht gelassen werden. Im Interesse des Fortbestandes des Rechtsstaats und damit auch im Interesse der Mandantschaft sei eine angepasste Vergütung zwingend notwendig (Quelle: Mitteilung der BRAK v. 22.9.2022).

Insoweit ist damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber früher oder später die Wünsche der Anwaltschaft aufgreift und sich tatsächlich dazu entschließt, die bestehenden Gebührensätze im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anzuheben. In welcher Größenordnung dies geschehen könnte, ist völlig offen. Auch ist völlig offen, in welchem Zeitraum eine Erhöhung der Anwaltsgebühren realisiert werden kann. Da hierzu ein umfangreiches Gesetzgebungsverfahren zu durchlaufen ist, ist mit einer allzu schnellen Anhebung der Gebührensätze nicht unbedingt zu rechnen. Sollte diese Entwicklung dann aber tatsächlich eintreten, werden sich Scheidungsverfahren verteuern. Ob und inwieweit der Gesetzgeber auch die gerichtlichen Gebühren anhebt, ist derzeit nicht abzusehen.

Alles in allem

Geht es um die Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren, könnte man tatsächlich behaupten, Zeit ist Geld. Solange die anwaltlichen Gebühren nicht erhöht werden, zahlen Sie für Ihr Scheidungsverfahren die Gebühren, die derzeit im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und im Gerichtskostengesetz festgeschrieben sind. Schieben Sie Ihre Scheidung auf, müssen Sie einkalkulieren, dass der Gesetzgeber früher oder später die Gebührensätze anhebt und sich Ihr Scheidungsverfahren tatsächlich verteuert. Natürlich sollten Sie die Scheidung nur beantragen, wenn die Voraussetzungen dafür auch tatsächlich vorliegen, damit der Antrag nicht kostenpflichtig zurückgewiesen wird. Sollten Sie die Scheidung später nicht mehr ohne Hilfe finanzieren können, besteht immer noch die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Ganz auf die Scheidung verzichten müssen Sie also nicht. Haben Sie jedoch bislang gezögert, obwohl die Scheidung bereits möglich ist, kann die mögliche Verteuerung auch des Scheidungsverfahrens ein weiterer Grund sein, Ihre Scheidung jetzt in die Wege zu leiten.

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