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Versorgungsausgleich nach Tod des Ex-Partners

 
 

Die Renten und Rentenanwartschaften von Ehegatten und die damit verbundenen Rentenpunkte werden bei einer Scheidung durch den Versorgungsausgleich geteilt. Der spätere Tod des Ex-Partners hat auf die Höhe der Renten insoweit keinen Einfluss. Eine Ausnahme besteht insoweit, dass sich die scheidungsbedingte Kürzung der Altersrente rückgängig machen lässt, wenn der Ex-Partner stirbt, bevor er/sie das Rentenalter erreicht hat oder der begünstigte Partner nicht mehr als 36 Monate lang (im Ausnahmefall auch darüber hinaus) die Rente vom früheren Partner ausgezahlt bekommen hat. Die verlorenen Anteile lassen sich mit einem „Antrag auf Anpassung wegen Tod“ zurückholen.

Wird der Versorgungsausgleich vererbt?

Der Versorgungsausgleich als solcher kann nicht vererbt werden. Der Versorgungsausgleich ist kein vererbliches Recht. Soweit das Verfahren aus Anlass der Scheidung durchgeführt wird, ist es abgeschlossen. Der Versorgungsausgleich wirkt sich allerdings erst aus, wenn der oder die Partner das Renteneintrittsalter erreichen und damit Anspruch auf die jeweilige Rente haben.

Der oder die Erben profitieren indirekt insoweit vom Versorgungsausgleich, als der ausgleichsberechtigte und irgendwann versterbende Partner mit Eintritt ins Rentenalter Anspruch auf die Rente hat. Der Rentenanspruch hat sich bestenfalls durch den Versorgungsausgleich erhöht oder wurde vielleicht sogar erstmalig begründet, weil der verstorbene Partner nicht erwerbstätig war. Stirbt der ausgleichsberechtigte Partner, haben die gesetzlichen Erben, meist die Kinder, Anspruch auf eine Waisenrente oder Halbwaisenrente. Die Rente wird aus dem Versicherungskonto des Verstorbenen berechnet. Insoweit profitieren die Erben indirekt davon, dass der/die Verstorbene eine durch den Versorgungsausgleich höhere Rente erworben hat.

Gut zu wissen: Sonderfall Erziehungsrente

Unabhängig vom Versorgungsausgleich haben Sie Anspruch auf eine Erziehungsrente, wenn Ihr geschiedener Ehepartner verstirbt und Sie ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erziehen (auch Stiefkind, Pflegekind, Enkelkind) und das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Gleiches gilt für ein behindertes eigenes Kind oder ein behindertes Kind des früheren Ehepartners unabhängig vom Alter des Kindes. Sie erhalten die Erziehungsrente aus Ihrer eigenen Versicherung bei der Deutschen Rentenversicherung, unter der Voraussetzung, dass Sie mindestens fünf Jahre lang Rentenbeiträge eingezahlt und nach der Scheidung nicht wieder geheiratet haben.

Was passiert mit dem Versorgungsausgleich, wenn der Ex-Partner stirbt?

Stirbt der ausgleichsberechtigte Ex-Partner, bleibt zunächst alles, wie es ist. Da der Versorgungsausgleich aus Anlass der Scheidung durchgeführt und das Verfahren abgeschlossen wurde, hat der Tod des ausgleichsberechtigten Ex-Partners keinen unmittelbaren Einfluss auf den Versorgungsausgleich. Auch die Rentenpunkte bleiben nach dem Tod des Ex-Partners unverändert. Die Rentenpunkte wurden aus Anlass des Versorgungsausgleichs unter den Ehepartnern aufgeteilt.

Stirbt der ausgleichpflichtige Ex-Partner, hat dessen Tod ohnehin keinen Einfluss auf den Versorgungsausgleich. Die Rentenansprüche oder Rentenpunkte, die dem Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Partners gutgeschrieben wurden, bleiben erhalten.

Kann der Versorgungsausgleich beim Tod des Ex-Partners rückgängig gemacht werden?

Stirbt der geschiedene Partner, der vom Versorgungsausgleich profitiert hat, kann der ausgleichpflichtige Ex-Partner einen Rückausgleich beim Versorgungsträger beantragen. Als Versorgungsträger kommen neben der gesetzlichen Rentenversicherung die Beamtenversorgung oder berufsständische Versorgungswerke in Betracht. Dafür reicht ein formloses Schreiben unter Angabe der eigenen Versicherungsnummer und der Versicherungsnummer des geschiedenen und verstorbenen Ex-Partners an die Deutsche Rentenversicherung. Hierbei bestehen vier Ansätze.

Ex-Partner stirbt vor Erreichen des Rentenalters

Stirbt der Ex-Partner, bevor er/sie das Rentenalter erreicht hat, kann der ausgleichpflichtige Ex-Partner sich die durch den Versorgungsausgleich abgegebenen Ansprüche an die Rentenversicherung wieder zurückholen.

Ex-Partner hat noch keine 36 Monate Rente bezogen

Hat der verstorbene ausgleichsberechtigte Ex-Partner bereits eine Rente von nicht mehr als 36 Monaten erhalten, wird die Rente des ausgleichpflichtigen Partners angepasst und ab dem Monat des Antrags wieder ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich bezahlt. Eine Rückzahlung älterer Ansprüche ist nicht möglich. Insoweit ist rechtzeitiges Handeln durch Antragstellung zu empfehlen.

Scheidung nach 31. August 2009 ohne Änderung des Versorgungsausgleichs

Aber auch dann, wenn der Ex-Partner bereits länger als 36 Monate Rente bezogen hat, besteht nach dessen Tod die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich vom Familiengericht neu berechnen zu lassen. Voraussetzung ist, dass die Scheidung nach dem 31.8.2009 durchgeführt und der Versorgungsausgleich seitdem nicht mehr geändert wurde. Dies bedeutet, dass auch Männer, die zu Lebzeiten ihrer Exfrauen keinen Antrag auf Neuberechnung wegen der Mütter-Rente gestellt haben, nach dem Tod der Exfrau von den zusätzlichen Entgeltpunkten der Mütterrente profitieren können.

Wertänderung bei Ausgleich bis August 2009

Der Versorgungsausgleich kann auch aufgehoben werden. Voraussetzung ist, dass der Versorgungsausgleich nach altem Recht bis August 2009 durchgeführt wurde und eine wesentliche Wertänderung eingetreten ist. Eine wesentliche Wertänderung liegt vor, wenn sich der Ausgangswert um mindestens 5 % verändert und die absolute Wertänderung des Rentenwertes mindestens ein Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung betragen hat. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erhielt der ausgleichpflichtige Ex-Partner sämtliche bei Scheidung übertragenen eigenen Versorgungsanwartschaften ungeteilt zurück (BGH, Beschluss v. 16.5.2018 – XII ZB 466/16).

Sie müssen erfahren, dass der Ex-Partner gestorben ist

Die Problematik besteht darin, dass Sie davon Kenntnis haben müssen, dass der Ex-Partner oder die Ex-Partnerin verstorben ist. Es gibt niemanden, der Sie im Hinblick auf die Möglichkeit des Rückausgleichs des Versorgungsausgleichs informiert. Ferner kommt es darauf an, dass Sie den Rückausgleich ausdrücklich bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen.

Für das Verfahren besteht an sich kein Anwaltszwang. Dennoch sind Sie wegen der Komplexität der Materie gut beraten, sich juristischen Beistand zu holen. Sie sollten möglichst keinen ablehnenden Bescheid des Versorgungsträgers riskieren, nur weil Sie von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind oder einen Formfehler begangen haben.

Alles in allem

Der Versorgungsausgleich ist ein komplexes Regelwerk. Wurde der Versorgungsausgleich aus Anlass der Scheidung durchgeführt, ist das Ergebnis nicht in Stein gemeißelt. Sofern der ausgleichsberechtigte Ex-Partner verstirbt, sollten Sie sich umgehend informieren und kompetent beraten lassen. Es bestehen gute Aussichten, dass der Versorgungsausgleich zu Ihren Gunsten korrigiert wird.

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