Unterhaltszahlungen zu Zeiten von Corona

In Zeiten von Corona zählt jeder Euro. Haben Sie Anspruch auf Kindesunterhalt, Trennungs- oder Ehegattenunterhalt oder sind Sie zur Zahlung verpflichtet, stellt sich die Frage, wie es um die Unterhaltspflicht steht, wenn die Liquidität knapp wird. Wir erklären, was Sie dazu wissen sollten.

Das Wichtigste

  • Auch in schwierigen Zeiten bleiben Unterhaltsansprüche bestehen. Die Frage ist nur, inwieweit Sie den Unterhaltsanspruch realisieren können.
  • Ob die unterhaltspflichtige Person Unterhalt leisten kann, bemisst sich nach ihrer Leistungsfähigkeit.
  • Ein Unterhaltsschuldner ist nur insoweit leistungsfähig, als er/sie über Einkommen verfügt, das den notwendigen Selbstbehalt übersteigt.
  • Liegt das Einkommen des Unterhaltsschuldners unterhalb seines Selbstbehalts, muss er notfalls auch eigene Vermögenswerte für den Unterhalt verwenden.
  • Im Hinblick auf die Arbeitsmarktverhältnisse wird ein Unterhaltsschuldner derzeit kaum eine Chance haben, durch Mehrarbeit so viel zu verdienen, dass sein Einkommen den Selbstbehalt übersteigt.

Unterhaltsansprüche sind zeitlos

Haben Sie von Gesetzes wegen Anspruch auf Unterhalt, sei es Kindesunterhalt oder Trennungs- oder Ehegattenunterhalt, besteht der Anspruch unabhängig davon, dass wir gerade Krisenzeiten durchleben müssen. Die Corona-Krise führt nicht dazu, dass Ihr Anspruch auf Zahlung von Unterhalt oder umgekehrt Ihre Verpflichtung zur Unterhaltszahlung dem Grundsatz nach entfällt.

Eine andere Frage ist, ob der unterhaltspflichtige Elternteil oder Ex-Ehepartner finanziell in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. Ist er/sie dazu finanziell nicht in der Lage, besteht der Anspruch dem Grundsatz nach zwar fort. Sie werden nur Schwierigkeiten haben, den Anspruch zu realisieren. Theorie und Wirklichkeit klaffen also auseinander.

Gut zu wissen:

Wir bezeichnen die unterhaltspflichtige Person als Unterhaltsschuldner. Die unterhaltsberechtigte Person heißt Unterhaltsgläubiger.

Die Leistungsfähigkeit ist das Maß der Dinge

Auch wenn Sie als Unterhaltsgläubiger unterhaltsrechtlich bedürftig sind, steht auf der anderen Seite des Unterhaltsrechts der Grundsatz der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Nur dann, wenn der Unterhaltsschuldner finanziell in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen, ist er leistungsfähig. Damit treffen wir den Kern des Problems.

Grenze der Leistungsfähigkeit ist der Selbstbehalt

Der Unterhaltsschuldner ist nur insoweit zahlungspflichtig, als er leistungsfähig ist. Seine Leistungsfähigkeit entfällt, wenn sein Einkommen den Selbstbehalt (Eigenbedarf) unterschreitet.

Der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners beträgt gegenüber Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden (privilegierte Kinder):

  • EUR, wenn er nicht erwerbstätig ist und kein eigenes Geld verdient,
  • EUR, wenn er erwerbstätig ist und eigenes Geld verdient.
  • Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern, die keine privilegierte Kinder sind, beträgt EUR.

Gegenüber Ansprüchen auf Trennungs- oder Ehegattenunterhalt beträgt der Selbstbehalt:

  • EUR, wenn der Unterhaltsschuldner nicht erwerbstätig ist,
  • EUR, wenn der Unterhaltsschuldner erwerbstätig ist.

Liegt das Einkommen unterhalb dieser Selbstbehaltsgrenzen, ist der Unterhaltsschuldner nicht verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Als Unterhaltsgläubiger haben Sie keine Möglichkeiten, den Unterhaltsschuldner zu verpflichten, sein unterhalb dieser Grenzen liegendes Einkommen für die Unterhaltszahlung zu verwenden. Auch wenn der Unterhaltsschuldner moralisch eigentlich verpflichtet ist, für den Unterhalt aufzukommen hat, steht sein Interesse, seinen eigenen Lebensunterhalt zu gewährleisten, über dem Interesse des Unterhaltsgläubigers.

Expertentipp:

Der Selbstbehalt kann im Einzelfall bis auf den notwendigen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen abgesenkt werden, wenn der Unterhaltsschuldner mit einem neuen Partner zusammenlebt und durch die gemeinsame Haushaltsführung Kosten spart (BGH, FamRZ 2008, 597). Dieser Weg erweist sich in der Praxis oft als schwierig, da er regelmäßig zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung nötigt.

Muss der Unterhaltsschuldner Vermögenswerte verwerten?

Zumindest gegenüber minderjährigen Kindern hat der Unterhaltsschuldner eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Elternteile sind verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu verwenden (§ 1603 Abs. II BGB). Dazu muss ein Elternteil notfalls auch die Substanz des eigenen Vermögens angreifen (BGH, FamRZ 1989, 171). Die Frage, wann dies genau der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab.

  • Dem Unterhaltsschuldner steht jedenfalls ein bestimmter Teil seines Vermögens als Schonvermögen zu. Wie viel, hängt von seinen individuellen Verhältnissen und den Umständen im Einzelfall ab. Einen festen Betrag wie im Sozialhilferecht gibt es nicht.
  • Bargeld, das der Unterhaltsschuldner aus seinem notwendigen Selbstbehalt anspart, braucht er nicht für den laufenden Unterhalt zu verwenden. Es ist das Sache des Unterhaltsschuldners, wofür er seinen Selbstbehalt verwendet, ob er ihn also ausgibt oder anspart.
  • Lebt der Unterhaltsschuldner in der eigenen Immobilie, braucht er eine seinem Wohnbedarf angemessene Immobilie nicht zu verkaufen. Ein Ferienhaus müsste er jedoch verkaufen, soweit dieses nicht an Feriengäste fortlaufend vermietet wird und er daraus Mieteinkünfte bezieht.
  • Der Unterhaltsschuldner braucht den Stamm seines Vermögens nicht zu verwenden, wenn die Verwendung mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Nachteilen verbunden wäre. Beispiel: Kündigung einer Lebensversicherung mit hohen Verlusten.

Soweit der Unterhaltsgläubiger im Besitz eines Unterhaltstitels ist (Zahlungsurteil, notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, Jugendamtsurkunde) könnte er/sie den Unterhaltsanspruch auch vollstrecken. Im Rahmen der Vollstreckung könnte in Vermögenswerte des Unterhaltsschuldners vollstreckt werden. Inwieweit dieser Weg für Sie als Unterhaltsgläubiger sinnvoll und zielführend ist, sollten Sie mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen. Umgekehrt kann es für Sie als Unterhaltsschuldner riskant sein, trotz vorhandener Vermögenswerte Unterhaltsansprüche zu verweigern. Auch in dieser Situation sollten Sie sich juristisch beraten lassen.

Expertentipp:

Ein Ausweg kann für den Unterhaltsschuldner auch darin bestehen, dass er ein Verbraucherinsolvenzverfahren einleitet. Dadurch könnte er erreichen, dass der Unterhaltsanspruch gegenüber Ansprüchen anderer Gläubiger vorrangig zu bedienen ist (BGH, FamRZ 2008, 499).

Inwieweit muss der Unterhaltsschuldner Mehrarbeit leisten?

Der Unterhaltsschuldner ist verpflichtet, jede zumutbare Möglichkeit auszunutzen, Geld zu verdienen. Er muss seine Arbeitskraft bestmöglich einsetzen. Unterlässt er entsprechende Bemühungen, obwohl sich eine Erwerbsmöglichkeit bietet, bemisst sich seine Leistungsfähigkeit nicht nach seinen tatsächlich erzielten, sondern nach dem erzielbaren Einkommen. Er muss sich also das theoretisch erzielbare Einkommen fiktiv zurechnen lassen, das er unter einem zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft hätte erzielen können. Zum Einsatz seiner Arbeitskraft muss er entsprechende Erwerbsbemühungen entfalten und nachweisen.

Leitfaden: "Rechtliche Informationen zum Coronavirus" geschrieben von Volker Bellaire. Stand:

Rechtliche Informationen zum Coronavirus

Allerdings dürfte diese Verpflichtung in Corona-Zeiten kaum zum Tragen kommen. Kurzarbeit, Kündigung von Arbeitsplätzen, Freistellungen und unbezahlter Urlaub dürften auch den an sich unterhaltwilligen Unterhaltsschuldner veranlassen, Unterhaltszahlungen einzuschränken oder gar einzustellen. Da Unternehmen derzeit so gut wie niemanden neu einstellen, wird der Unterhaltsschuldner auch kaum eine Möglichkeit haben, Erwerbsbemühungen zu entfalten.

Ausweg: Beantragen Sie Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind

Sind Sie alleinerziehend, können Sie beim Jugendamt für Ihr minderjähriges Kind Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn der Unterhaltsschuldner keinen Unterhalt gezahlt. Der Anspruch besteht für Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Das Kindergeld wird vorab gezogen.

Unterhaltsvorschuss beantragen Sie beim Jugendamt Ihrer Gemeinde oder online. Im Internet finden Sie auf den Websites der Gemeinden einen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Dort sollten Sie auch alle notwendigen Erläuterungen und Voraussetzungen für den Antrag nachlesen.

Sie erhalten Unterhaltsvorschuss in Höhe von:

  • EUR für Kinder bis zu 5 Jahren,
  • EUR für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren,
  • EUR für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren.

Gut zu wissen:

Bis 2017 zahlte der Staat Unterhaltsvorschuss nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und höchstens 6 Jahre lang. Diese Einschränkungen wurden gestrichen. Sie erhalten jetzt Unterhaltsvorschuss, bis Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und ohne Einschränkung der Leistungsdauer.

Ist Ihr Kind älter als 12 Jahre, erhalten Sie den Unterhaltsvorschuss allerdings nur, wenn das Kind selbst keine Hartz IV-Leistungen bezieht und Sie, sofern Sie selbst im SGB-II-Bezug stehen, über ein monatliches Bruttoeinkommen von wenigstens EUR verfügen. Das Kindergeld wird nicht berücksichtigt. Ist Ihr Kind jünger als 12 Jahre, bleibt Ihr Einkommen unbeachtlich.

Setzen Sie den Unterhaltsschuldner in Verzug

Der Unterhaltsanspruch dient der Sicherung des aktuellen Lebensbedarfs des Unterhaltsgläubigers. Daher hat der Unterhaltsschuldner ein schutzwürdiges Interesse, dass er nicht durch rückständige Unterhaltsansprüche aus der Vergangenheit überfordert wird. Wenn Sie also Ihren Unterhaltsanspruch nicht geltend machen, würde Ihre Forderung ständig anwachsen. Der Unterhaltsschuldner braucht dann nur noch zu zahlen, wenn er sich mit den Zahlungen in Verzug befindet.

Sie setzen den Unterhaltsschuldner dadurch in Verzug, dass Sie ihn anmahnen. Die Mahnung sollte schriftlich erfolgen und genau beinhalten, warum Sie welche Zahlungen anmahnen.

Kann ich auf Unterhaltsansprüche verzichten?

Der Unterhaltsschuldner könnte auf die Idee kommen, den Unterhaltsgläubiger dazu zu drängen, angesichts der aktuellen Gegebenheiten auf seine Unterhaltsansprüche zu verzichten.

Sie können auf Kindesunterhalt für die Zukunft nicht verzichten (§ 1614 BGB). Gleiches gilt für den Trennungsunterhalt. Grund ist, dass der Verzicht auf Unterhaltsansprüche dazu führen würde, dass die Sozialsysteme beansprucht werden. Um genau dies zu verhindern, schließt der Gesetzgeber den Verzicht auf Unterhaltsansprüche aus.

Ein Verzicht auf künftige Unterhaltsansprüche ist allenfalls für nachehelichen Ehegattenunterhalt nach der Scheidung möglich. Grund ist, dass der Ehegattenunterhalt nur in Ausnahmefällen besteht und der Ehepartner nach der Scheidung grundsätzlich für sich selbst verantwortlich ist.

Fazit

Die derzeitigen Gegebenheiten schaffen eine eigenständige Realität. Nichts ist mehr so, wie es war. Zahlt der Unterhaltsschuldner keinen Unterhalt, werden Sie respektieren müssen, dass er sich auf seinen Selbstbehalt beruft und die Zahlungen, hoffentlich nur vorübergehend, einstellt.

Autor:  Volker Beeden

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