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Hat mein Ehepartner wegen der Scheidung Anspruch auf die Hälfte meines Erbes?

 
 

Mit Ihrer Scheidung ist Ihre Ehe aufgelöst. Spätestens zu diesem Zeitpunkt entfällt auch das gesetzliche Erbrecht Ihrer Ex-Partnerin bzw. Ihres Ex-Partners. Der überlebende Partner hat keinen Anspruch auf Ihren Nachlass. Dessen Erbrecht entfällt sogar bereits früher, wenn Ihre Ehe hätte geschieden werden können und Sie die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag Ihres Partners zugestimmt haben. Haben Sie ein Testament errichtet, gilt es erst recht, Ihre Erbfolge neu zu regeln. Wir erklären, was Sie dazu wissen sollten.

Erbrecht während der Ehe

Bevor wir darüber sprechen, ob Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner wegen der Scheidung Anspruch auf die Hälfte Ihres Erbes hat, sollten Sie wissen, wie das eheliche Erbrecht während der Ehe geregelt ist.

Also: Sind Sie verheiratet und versterben, wird Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner gesetzlicher Erbe. Auf ein Testament kommt es nicht an. Der überlebende Ehepartner erbt neben Ihren leiblichen Kindern als gesetzlichen Erbteil ein Viertel Ihres Nachlasses. Daneben steht dem Ehepartner ein weiteres Viertel aus dem Nachlass zu, wenn Sie Ihre Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt haben. Der Ausgleich des Zugewinns wird nämlich dadurch erreicht, dass der Erbteil des überlebenden Ehepartners um ein weiteres Viertel der Erbschaft erhöht wird. Daher erbt Ihr überlebender Ehepartner neben Ihren Kindern die Hälfte des Nachlasses. Aber nur, solange Ihre Ehe besteht. Ihre Trennung vom Partner allein ändert daran nichts.

Leben Ihre Elternteile noch, erbt Ihr überlebender Ehepartner die Hälfte des Nachlasses, auf den noch ein Viertel als Zugewinnausgleich hinzugepackt wird. Hinterlassen Sie weder Kinder, Eltern noch Großeltern, erhält Ihr überlebender Ehepartner Ihren gesamten Nachlass.

Das Erbrecht Ihres überlebenden Ehepartners kann sich auch aus einem Testament oder einem Erbvertrag ergeben, wenn Sie Ihren Ehepartner als alleinigen Erben oder mit einem höheren Anteil zu Ihrem Erben bestimmt haben. Haben Sie Ihren Ehepartner als gesetzlichen Erben hingegen enterbt, erhält er trotzdem noch den gesetzlichen Pflichtteil. Der gesetzliche Pflichtteil besteht aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Erbrecht bei der Scheidung

Der Ehepartner ist nur erbberechtigt, solange Ihre Ehe besteht. Nach der Scheidung entfällt das gesetzliche Erbrecht. Der Ehepartner geht dann leer aus. Mit den bei einer Scheidung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sind allerdings eine Reihe von Detailfragen verbunden. Wie so oft, steckt hier der Teufel im Detail. Da es auf eine Reihe von Details ankommt, läuft in der Praxis vieles schief.

Denn: Haben Sie bereits die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihres Ehepartners zugestimmt und lagen Voraussetzungen der Scheidung vor, entfällt bereits zu diesem frühen Zeitpunkt das Ehegattenerbrecht, obwohl Ihre Ehe noch besteht. Dasselbe gilt für den Pflichtteil, wenn Sie Ihren Ehepartner testamentarisch enterbt haben.

Formell ist Voraussetzung, dass Ihr Scheidungsantrag oder der Ihres Ehepartners rechtshängig geworden ist. Rechtshängig bedeutet, dass der Antrag dem jeweils anderen Partner förmlich vom Familiengericht zugestellt wurde. Es reicht also nicht, dass Sie Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihren Rechtsanwalt mit Ihrer Scheidung beauftragt haben. Haben Sie Ihren rechtshängig gewordenen Scheidungsantrag wieder zurückgenommen, bleibt alles, wie es war. Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner bleibt nach Ihrem Ableben erbberechtigt.

Auch die Zustimmung ist wichtig. Da die Zustimmung Prozesshandlung ist, muss diese gegenüber dem Gericht in prozessual wirksamer Form erklärt worden sein. Soweit ein Ehepartner auf den Scheidungsantrag des anderen nicht reagiert hat oder außergerichtlich die Zustimmung zum Scheidungsantrag des anderen erklärte, kann von einer Zustimmung keine Rede sein. Als Form der Zustimmung genügt jede Erklärung, die ein Ehepartner zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts oder auch durch anwaltlichen Schriftsatz oder durch ein eigenes Schreiben an das Gericht übermittelt hat. Die Bezeichnung „Zustimmung“ muss nicht wörtlich verwendet worden sein. Wird die Zustimmung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Familienrichter widerrufen, entfällt deren Wirkung und es bleibt alles wie es war.

Darüber hinaus muss der Familienrichter prüfen, ob die Voraussetzungen der Scheidung vorgelegen haben. Dazu ist wichtig, dass Ihr Scheidungsantrag oder der Scheidungsantrag Ihres Ehepartners die nach § 133 FamFG gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten hat. Dazu gehören Ihre Personenstandsdaten sowie die Erklärung, ob Sie wegen der in Betracht kommenden Scheidungsfolgen eine Regelung getroffen haben. Fehlen diese Angaben, fehlt es an den Voraussetzungen für die Scheidung. Auch dann bleibt alles wie es war.

Zu prüfen ist auch, ob Ihre Ehe geschieden werden kann, weil sie gescheitert ist. Lebten Sie vor Ihrem Ableben noch kein Jahr getrennt voneinander, kommt es darauf an, ob es für Sie zumutbar war, das Trennungsjahr abzuwarten. Daran könnte es fehlen, wenn Ihr Ehepartner in Kenntnis Ihrer tödlichen Erkrankung den Scheidungsantrag zurückgenommen hätte. Auch begründet eine einjährige Trennungszeit noch keine Vermutung dafür, dass Ihre Ehe tatsächlich zerrüttet und damit gescheitert ist.

Sofern Ihre sonstigen Erben diese Voraussetzungen bestreiten, tragen sie die Beweislast. So müssten die Erben beispielsweise beweisen, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Versöhnungsbereitschaft der Ehepartner bestand und die Ehe hätte geschieden werden können. Oder hatten Sie sich zur Begründung Ihres Scheidungsantrags auf einen Härtefall berufen, müssten Ihre Erben beweisen, dass die Voraussetzungen für eine solche Härtefallscheidung vorgelegen haben.

Prüfen Sie, ob Ihr Testament noch Ihrem letzten Willen entspricht

Haben Sie Ihren Ehepartner in einem Testament zu Ihrem Erben bestimmt, stellt sich die Frage, ob das Testament durch die Scheidung hinfällig wird. In diesen Fällen kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem Sie Ihren letzten Willen niedergeschrieben haben.

Haben Sie das Testament während Ihrer Ehe oder in der Zeit Ihrer Verlobung verfasst, geht die Rechtsprechung davon aus, dass Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner mit der Scheidung das Erbrecht verliert. Denn in diesem Fall wollten Sie den Ehepartner nur als Erben bedenken, weil Sie mit ihm verheiratet waren. Dieser Umstand entfällt mit der Scheidung.

Stammt das Testament aus der Zeit vor Ihrer Ehe, soll es trotz der Scheidung fortbestehen. In diesem Fall unterstellt die Rechtsprechung, dass Sie Ihre Partnerin bzw. Ihren Partner unabhängig davon, ob Sie verheiratet sind, absichern wollten. Das Testament bleibt in diesem Fall auch nach der Scheidung bestehen.

Möchten Sie sich scheiden lassen, sollten Sie also unbedingt darüber nachdenken, ob Ihr Testament inhaltlich so bleiben soll, wie Sie es verfasst haben. Möchten Sie, dass Ihr überlebender Ehepartner wegen der Scheidung nichts erbt, sollten Sie das bestehende Testament widerrufen, am besten physisch vernichten und ein neues Testament verfassen. In dem neuen Testament regeln Sie Ihre Erbfolge neu.

Was ist mit einem Erbvertrag bei der Scheidung?

Haben Sie mit Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihrem Ehepartner einen Erbvertrag geschlossen und diesen notariell beurkundet, so genügt auch in diesem Fall, dass das Erbrecht des überlebenden Ehepartners erlischt, wenn Ihre Ehe rechtskräftig geschieden wird. Ihre Trennung allein genügt nicht. Versterben Sie noch während des Scheidungsverfahrens, so wird der Erbvertrag auch in diesem Fall bereits unwirksam, wenn Sie die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt haben.

Erwägen Sie ein Geschiedenentestament

Haben Sie gemeinsame Kinder, besteht das Risiko, dass der geschiedene Ehepartner über die gemeinsamen Kinder dennoch Zugriff auf Ihren Nachlass erhält. Dieser Fall tritt ein, wenn eines Ihrer Kinder ohne eigene Nachkommen noch vor Ihrem geschiedenen und überlebenden Ehepartner verstirbt. In diesem Fall erbt der überlebende Ehepartner als Elternteil den Nachlass Ihres vorverstorbenen Kindes oder erhält damit mittelbar Zugriff auf Ihren auf Ihr Kind ursprünglich übertragenen Nachlass.

Möchten Sie diese Konsequenz vermeiden, sollten Sie ein sogenanntes Geschiedenentestament verfassen. Danach könnten Sie Ihr Kind als Vorerben und eine andere Person als Nacherben einsetzen. Mit dieser Gestaltung erreichen Sie auch, dass die Ex-Partnerin bzw. der Ex-Partner beim Tod Ihres gemeinsamen Kindes keinen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben des Kindes geltend machen kann.

Alles in allem

Scheidung und Erbrecht hängen eng zusammen. Möchten Sie Ihren Erben nicht ungelöste Probleme hinterlassen, sollten Sie im Hinblick auf Ihre Scheidung prüfen oder kompetent prüfen lassen, wie Sie jetzt Ihre Erbfolge geregelt wissen möchten.

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