Welche Gründe gibt es, Alleineigentümer/in werden zu wollen?
Die Verhandlungen darüber, wer das Haus übernimmt, hängen sicherlich auch davon ab, welches Interesse Sie oder der Ehegatte am Haus haben und auf welcher „moralischen“ Grundlage der Anspruch jeweils begründet ist. Bekannte Gründe sind und in Frage kommen:
- Das Haus ist Ihr Elternhaus und Sie möchten es im Familienbesitz halten.
- Ähnlich wird es sein, wenn Sie das Haus mit eigenem Geld und eigener Kraft gebaut oder saniert haben und der Ehegatte nur geringe Anteile daran hatte.
- Vielleicht sind Sie aufgrund Ihres Arbeitsplatzes und der Verkehrsanbindung auf das Haus eher angewiesen als der Partner.
- Vielleicht sind Sie daran interessiert, dass Ihre Kinder in der gewohnten sozialen Umgebung verbleiben dürfen.
- Eine Rolle wird auch spielen, wer in der Lage ist, die Übernahme des Miteigentumsanteil des Partners oder das Eigentums des Partners zu finanzieren. Außerdem muss das Haus unterhalten werden.
- Auch könnte das künftige Nutzungsinteresse eine Rolle spielen. Sind Sie Freiberufler und möchten Ihre im Haus bestehende Praxis fortführen oder eine Praxis neu begründen, hätten Sie ein gewichtiges Argument.
Vorab sind die Eigentumsverhältnisse wichtig
Um denkbare Lösungen aufzuzeigen, sollten Sie sich die aktuellen Eigentumsverhältnisse vor Augen führen. Die Eigentumsverhältnisse sind ungeachtet Ihrer moralischen Ansprüche Grundlage, wie Sie über die künftige Nutzung des Hauses verhandeln.
Beide Ehegatten sind Eigentümer
Sind beide Ehegatten im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, hat jeder Ehegatte als Miteigentümer die gleichen Rechte am Haus. Keiner kann verlangen, dass der andere sein Eigentum am Haus aufgibt. Möchten Sie das Haus verkaufen, müssen sie sich einig sein. Möchte ein Ehegatte im Haus verbleiben, bedarf es gleichfalls der Einigung.
Möchten Sie alleiniger Eigentümer werden, wäre der Miteigentumsanteil des Ehegatten zu übernehmen. Verhandlungsgrundlage wäre der Verkehrswert des Objekts. Dazu sollten Sie sich informieren, welche Kaufpreise vergleichbare Objekte in der Region erzielt haben. Hatten Sie den Kaufpreis für das Objekt ursprünglich über ein Bankdarlehen finanziert, wäre die Restschuld bei der Bank insoweit nicht allein die Grundlage, um ein Angebot zu unterbreiten.
Um den Miteigentumsanteil zu übernehmen und Ehegatten auszuzahlen, müssen Sie über ausreichend eigenes Geld verfügen oder aufgrund Ihrer Bonität in der Lage sein, den Erwerb über ein Bankdarlehen zu finanzieren. Der Kaufvertrag über den Erwerb des Miteigentumsanteils wäre notariell zu beurkunden. Nach Zahlung werden Sie als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Ihr Ehegatte ist alleiniger Eigentümer
Steht Ihr Ehegatte als alleiniger Eigentümer im Grundbuch, haben Sie am Haus keine Rechte. Sie könnten allenfalls im Zeitraum der Trennung das Haus weiterhin als Ihre eheliche Wohnung nutzen und haben Anspruch, ungeachtet des Eigentums des Ehegatten, in der Wohnung zunächst zu verbleiben. Spätestens mit der Scheidung werden Sie eine für sich bessere Lösung finden müssen. Sind Sie aufgrund Ihrer Lebensumstände vorrangig auf die Nutzung des Hauses angewiesen, könnten Sie beim Familiengericht beantragen, dass Ihnen das Haus oder Teile des Hauses zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden.
Sie sind alleiniger Eigentümer
Sind Sie als alleiniger Eigentümer des Hauses im Grundbuch eingetragen, hat der Ehegatte als Nichteigentümer lediglich das Recht, das Haus auch fortan als eheliche Wohnung im Zeitraum der Trennung zu nutzen. Wäre er/sie aufgrund der Lebensumstände vorrangig auf die Nutzung angewiesen, könnte er/sie beim Familiengericht beantragen, das Haus oder Teile des Hauses zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.
Option Aufteilung in Wohnungseigentum
Ist das Haus so gebaut, dass gegebenenfalls auch nach einem Umbau zwei in sich abgeschlossene Wohneinheiten gebildet werden können, könnten Sie das Haus in Wohnungseigentum aufteilen. Jedem Ehegatten könnte eine der Wohnungen zum alleinigen Eigentum und zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Sie müssten sich nur einigen, wer welche Wohneinheit bekommt. Als Eigentümer könnten Sie Ihre Wohnung auch vermieten. Um Wohnungseigentum zu begründen, benötigen Sie eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung und müssen beim Notar eine Teilungserklärung beurkunden.
Option Teilungsversteigerung
Sind Sie beide Eigentümer des Hauses und können sich nicht auf eine gemeinsame Lösung verständigen, könnten Sie es auf eine Teilungsversteigerung ankommen lassen. Dann wird die Immobilie öffentlich versteigert. Derjenige, der im Versteigerungstermin das höchste Gebot abgibt, erhält den Zuschlag und wird neuer Eigentümer. Dabei können Sie im Versteigerungstermin selber mitsteigern und Gebote abgeben. Bleibt Ihr Gebot das höchste Gebot, ersteigern Sie den Miteigentumsanteil des Ehegatten und werden zusammen mit Ihrem eigenen Miteigentumsanteil alleiniger Eigentümer. Dies kann von Vorteil sein, wenn Sie besonderes Interesse am Haus haben und den Miteigentumsanteil tatsächlich auch günstig ersteigern können.
Steht das Haus im Miteigentum beider Ehegatten und gelingt keine Verständigung oder möchten Sie Zeit gewinnen, könnten Sie die Vermietung des Hauses in Betracht ziehen. Allerdings ist damit ein gewisses Risiko verbunden. Als Vermieter unterliegen Sie dem Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Haben Sie nach der Vermietung andere Pläne, kommt die Kündigung des Mieters nur wegen Eigenbedarfs in Betracht. Lässt sich der Eigenbedarf nicht begründen, ist die Kündigung des Mieters ausgeschlossen. Entschließen Sie sich das Haus zu verkaufen, müsste der Erwerber zunächst das bestehende Mietverhältnis übernehmen und könnte das Mietverhältnis nur kündigen, wenn er seinerseits Eigenbedarf geltend macht.
„Die“ einzig richtige Lösung gibt es nicht. Ausgehend von Ihrem moralischen Anspruch und der rechtlichen Grundlage werden Sie aller Wahrscheinlichkeit nach darauf angewiesen sein, für das Haus im gegenseitigen Einvernehmen eine Lösung zu finden. In jedem Falle schauen Sie wahrscheinlich bei der Suche nach einem Deal auch auf das vorhandene Geld für die Scheidung – abgesehen davon, dass auch bei Immobilienbesitz Verfahrenskostenhilfe möglich ist, erfahren Sie hier über unseren Gratis-Kostenvoranschlag für Ihre Scheidung, wie viel diese kostet.
Bei weitere Fragen wenden Sie sich gern an unseren InfoPoint, den Sie ebenfalls kostenfrei unter 0800 34 86 72 3 rund um die Uhr erreichen.