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Wann kann dem Partner die Doppelhaushälfte zugewiesen werden? Wann nicht?

 
 

Ihre Ehewohnung muss nicht immer eine „Wohnung“ sein, die Regelungen gelten z.B. auch für eine Doppelhäushälfte. Die eheliche Bleibe stellt für beide Partner den Lebensmittelpunkt dar. Damit sind beide während der Ehe und zunächst auch nach der Trennung gleichermaßen wohn- und nutzungsberechtigt. Keiner kann von dem anderen verlangen, dass er oder sie auszieht. In begründeten Ausnahmefällen können Sie aber beantragen, dass Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird – auch wenn es sich dabei um eine Doppelhaushälfte handelt. Von den Fällen, in denen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird, gibt es wiederum Ausnahmen, in denen dies doch nicht möglich ist. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, was zu beachten ist.

Wann können Sie die Wohnungszuweisung der Doppelhaushälfte beantragen?

Wohnen Sie in einer Doppelhaushälfte und möchten Sie die Wohnung allein nutzen, können Sie beim Familiengericht beantragen, Ihnen die Wohnung oder Teile der Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Sie berufen sich dazu auf eine „unbillige Härte“ (§ 1361 b Abs. I BGB). Sie tragen dann vor, dass es Ihnen nicht zuzumuten ist, wegen der Trennung mit Ihrem Ehepartner nach wie vor unter einem Dach leben zu müssen. Als sogenannte Härtefälle kommen insbesondere Fälle in Betracht, in denen ein Partner den anderen bedroht oder gar gewalttätig wird. In diesen Fällen greift meist das Gewaltschutzgesetz.

Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 29.5.2020, Az. 13 UF 197/19, FamRZ 2020, 2006) hatte über den Antrag einer Frau zu entscheiden, die die Zuweisung einer von ihr und ihrem Ehemann bewohnten Doppelhaushälfte beantragt hatte. Die Eheleute waren jeweils Miteigentümer der Immobilie. Grund war, dass der Ehemann psychisch krank war und aufgrund einer organisch bedingten Persönlichkeitsstörung zu Gewalttätigkeiten neigte. Die Frau berief sich auf die Regelung des § 2 Gewaltschutzgesetz.

Das Gericht wies ihr jedoch nur das Obergeschoss der Doppelhaushälfte zur alleinigen Nutzung zu, lehnte aber die Zuweisung der gesamten Doppelhaushälfte im Hinblick auf die Erkrankung des Ehemannes ab. Grund dafür war, dass der Ehemann mehrfach unter Zeugen angedroht hatte, sich für den Fall eines Auszugs aus der ehelichen Wohnung das Leben nehmen zu wollen.

Das Gericht wog die Interessen gegeneinander ab. Da die Suizidgefahr des Ehemannes schwerer wog als das Interesse der Ehefrau, allein in der Doppelhaushälfte verbleiben zu können, wurde der Antrag der Frau zur alleinigen Nutzung des gesamten Hauses abgewiesen.

Ein wichtiger Gesichtspunkt dabei war zudem, dass die Wohnungszuweisung wegen der Eilbedürftigkeit im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt wurde. Da Wohnungszuweisungen im Hinblick auf die Trennung von Ehepaaren regelmäßig per einstweiliger Anordnung erfolgen, muss das Gericht in solchen Fällen ausdrücklich die Interessen beider Parteien in die Abwägung einbeziehen, ohne dass es verpflichtet ist, eine abschließende Entscheidung zu treffen. Das Gericht trifft im Wege der einstweiligen Anordnung also nur eine vorläufige Regelung. Soweit die Ehefrau darauf bestehen würde, eine abschließende Regelung herbeizuführen, müsste sie Ihren Antrag in einem sogenannten Hauptsacheverfahren weiterverfolgen.

Als Eigentümer können Sie nicht die Herausgabe der Doppelhaushälfte verlangen

Selbst wenn Sie Eigentümer Ihrer ehelichen Wohnung sind, können Sie zumindest für den Zeitraum der Trennungszeit nicht verlangen, dass der in der Wohnung verbliebene Ehepartner die Wohnung verlässt und an Sie als Eigentümer übergibt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.9.2016, Az. XII ZB 487/15.) Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ehepartner im Wege einer Wohnungszuweisung erreicht hatte, dass ihm die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wurde.

Diese Einschränkung des Eigentumsrechts rechtfertigt sich dadurch, dass die Ehewohnung vereinbarungsgemäß der Familie als Lebensmittelpunkt gedient habe und der Eigentümer als Ehepartner über die Scheidung hinaus dem Partner zumindest für den Zeitraum der Trennung zur Rücksichtnahme verpflichtet sei. Zum Ausgleich könne er für die Nutzung seiner Wohnung allerdings grundsätzlich eine Vergütung in Höhe der ortsüblichen Miete verlangen oder den dem Partner geschuldeten Trennungsunterhalt in Höhe des Wohnvorteils reduzieren.

Zugleich ist derjenige Partner, die in der Wohnung verbleibt, verpflichtet, die Wohnung zu unterhalten. Er oder sie muss also auf jeden Fall die Energieverbrauchskosten bezahlen. Gebäudeversicherung und Grundsteuern fallen jedem Partner hälftig zur Last, da diese auf das Eigentum an sich abstellen.

Ist das Haus über ein gemeinsames Bankdarlehen finanziert, bleiben beide Partner trotz der Trennung verpflichtet, den Kapitaldienst an die Bank zu leisten. Der ausziehende Partner kann weder gegen die Bank noch den verbleibenden Partner beanspruchen, dass er vom Kapitaldienst freigestellt wird. Gleiches gilt, wenn er eine Bürgschaft für den anderen übernommen hat.

Was geschieht mit der Doppelhaushälfte nach der Trennung und Scheidung?

Sind Sie Eigentümer Ihrer ehelichen Wohnung oder Ihres Familienwohnhauses, müssen Sie früher oder später eine Regelung finden, welches Schicksal die Immobilie nach Ihrer Trennung und spätestens nach Ihrer Scheidung haben soll. Aussitzen ist jedenfalls keine Lösung. Im einfachsten Fall verkaufen Sie das Objekt. Dann wird kein Partner bevorteilt oder benachteiligt.

Alternativ können sich darauf verständigen, dass der Partner den Miteigentumsanteil des anderen gegen eine angemessene Abfindung oder Zahlung eines ortsüblichen Kaufpreises übernimmt und alleiniger Eigentümer der Immobilie wird.

Soweit die Immobilie es ermöglicht, dass Sie baulich zwei in sich abgeschlossene Wohneinheiten bilden können, bietet sich an, Wohnungseigentum zu begründen. Jeder Partner erhält dann eine Wohnungseinheit zum alleinigen Eigentum, über die er nach eigenem Ermessen verfügen kann.

Eine ganz schlechte Alternative wäre, die Teilungsversteigerung zu beantragen. Bei der Teilungsversteigerung wird die Immobilie vom Amtsgericht öffentlich versteigert. Sie könnten auch als Miteigentümer ein Gebot abgeben und über den Zuschlag letztlich alleiniger Eigentümer des Objekts werden. Ersteigert jedoch ein fremder Interessent die Immobilie, müssen Sie damit rechnen, dass der Zuschlag weit unter dem Verkehrswert erfolgt und Sie erhebliche wirtschaftliche Verluste in Kauf nehmen müssen.

Alles in allem

Die Trennung vom Partner ist in jeder Hinsicht eine Herausforderung. Vor allem müssen Sie auch für Ihre eheliche Wohnung eine Lösung finden und vermeiden, dass Sie ausziehen und obdachlos werden. Eine gut gemeinte Empfehlung kann also nur lauten, dass Sie sich irgendwie verständigen und jeder die Situation des anderen angemessen berücksichtigt. Vielleicht kann es eine Hilfestellung sein, wenn Sie sich von dritter Seite neutral und objektiv beraten lassen. 

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