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Rechnung höher als Kostenvoranschlag - wie ist das möglich?

 
 

Mit einem Kostenvoranschlag können Sie sich einen guten Überblick über die voraussichtlichen Scheidungskosten verschaffen. Allerdings können die Kosten später trotzdem etwas höher ausfallen. Grund ist, dass letztlich der Verlauf des Scheidungsverfahrens bestimmt, welche Gebühren anfallen und sich erst im Lauf des Verfahrens Gebührenansätze ergeben, die sich vorher nicht haben voraussehen lassen.

Welchen Zweck hat ein Kostenvoranschlag?

Ihre Scheidung kostet Geld. Allein schon, um dem vom Gesetz bestimmten Anwaltszwang Genüge zu tun, müssen Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen, um den Scheidungsantrag bei Gericht einzureichen. Da nur das Familiengericht Ihre Scheidung beschließen kann, fallen auch für das gerichtliche Verfahren Gebühren an. Damit Sie ungefähr wissen, was auf Sie zukommt, sollten Sie einen Kostenvoranschlag erstellen lassen. Der Kostenvoranschlag zeigt die voraussichtlich entstehenden Verfahrensgebühren für die Durchführung Ihres Scheidungsverfahrens auf.

Gut zu wissen: “Phänomen“ zeigt sich in mehreren Branchen

Auch Handwerker unterbreiten Kostenvoranschläge. Die Rechtsprechung gesteht zu, dass ein Handwerker seinen Kostenvoranschlag um bis zu ca. 20 % überziehen darf. Darüber hinausgehende Kosten darf der Handwerker allenfalls nur noch berechnen, wenn sich Umstände herausstellen, die ein gewissenhaft arbeitender Handwerker nicht erkennen und vorhersehen konnte und es ihm nicht zuzumuten wäre, sozusagen auf eigene Kosten die Arbeit vollenden zu müssen. Bestenfalls vereinbaren Sie einen Festpreis.

Im Scheidungsverfahren gibt es eine solche 20 %-Grenze nicht. Der Kostenaufwand bestimmt sich nach dem Arbeitsaufwand, den Ihr Scheidungsverfahren verursacht und erfasst auch Kostenfaktoren, die nicht vorhergesehen werden konnten. Die Vereinbarung eines Festpreises ist im Scheidungsverfahren nicht möglich. Grund ist mithin, dass die Verfahrensgebühren gesetzlich sehr detailliert geregelt und Abweichungen von diesen gesetzlich bestimmten Vorgaben nur in sehr eingeschränktem Umfang möglich sind.

Was ist der Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Gebührenfestsetzung?

Ist Ihr Scheidungsverfahren rechtskräftig beendet, setzt das Familiengericht endgültig die Gebühren fest. Es erlässt einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Darin sind die Gebühren beziffert, die sich aus dem Verlauf Ihres Scheidungsverfahrens ergeben. Ihr Rechtsanwalt hat auf die Kostenfestsetzung nur einen eingeschränkten Einfluss. Auch wenn sich das Familiengericht an den Vorschlägen Ihres Rechtsanwalts regelmäßig orientieren wird, ist und bleibt es Aufgabe des Familiengerichts, die Gebühren nach eigenem Ermessen festzusetzen.

Welche Kostenfaktoren beeinflussen die Verfahrensgebühren?

Der Kostenvoranschlag wird aufgrund Ihrer Angaben und Ihrer Wünsche erstellt. Es gibt eine ganze Reihe von Kostenfaktoren, die die Gebühren Ihres Scheidungsverfahrens beeinflussen und in die Höhe treiben können.

Unvorhersehbares Verhalten des Ehepartners

Verläuft Ihre Scheidung einvernehmlich, hat der Kostenvoranschlag eine höhere Aussagekraft als wenn Sie sich streiten und das Familiengericht über eventuell streitige Scheidungsfolgen zusätzlich entscheiden lassen. Jeder Streit über eine Scheidungsfolge erhöht die Gebühren. Das Problem dabei ist, dass Sie möglicherweise nicht wissen und nicht einschätzen können, wie sich Ihr Ehepartner verhält. Möchte der Ehepartner beispielsweise auch den Zugewinnausgleich geregelt wissen und stellt im Laufe des Verfahrens einen entsprechenden Antrag, kommen zusätzliche Gebühren in Ansatz, die Ihr Anwalt im Kostenvoranschlag nicht berücksichtigen konnte.

Ein Kostenvoranschlag erfasst also nur den voraussichtlichen Ablauf des Verfahrens und zwar insoweit, als Sie und Ihr Anwalt glauben, den Verfahrensablauf vorhersagen zu können. Die Vorhersage orientiert sich dabei an Ihren Angaben.

Wenn sich in der Durchführung Ihres Scheidungsverfahrens eine Kostensteigerung ergibt, die sich im Kostenvoranschlag nicht vorhersehen ließ, werden Sie davon informiert. Soweit Sie auf einen Antrag Ihres Ehepartners reagieren müssen, haben Sie meist keine oder wenig Möglichkeiten, den dadurch zusätzlich entstehenden Gebühren aus dem Weg zu gehen. Soweit Sie es jedoch in der Hand haben, entscheiden Sie in Absprache mit Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin, ob Sie die Kostensteigerung vermeiden oder im Hinblick auf Ihr strategisches Ziel vielleicht doch in Kauf nehmen.

Mindestverfahrenswerte

Die Gebühren im Scheidungsverfahren werden durch Verfahrenswerte bestimmt. Dazu bestimmt das Gesetz eine Reihe von Mindestverfahrenswerten. So beträgt der vorgesehene Mindestverfahrenswert für eine Scheidung 3.000 EUR und erhöht sich, je nachdem, was Sie und Ihr Ehepartner verdienen. Zur Klarstellung: Verfahrenswerte sind nicht die Kosten, sondern lediglich die Berechnungsgrundlage für die Kosten, die natürlich dann viel geringer sind. Ein Verfahrenswert von 3.000 EUR bedeutet also nicht, dass Sie 3.000 EUR bezahlen müssen.

Schätzen Sie das Einkommen Ihres Ehepartners zu gering ein, stimmen die Annahmen für den Kostenvoranschlag nicht mehr. Da der Ehepartner sein Einkommen gegenüber dem Gericht benennen muss, kommt ein höherer Verfahrenswert zustande als der Kostenvoranschlag veranschlagt hat.

Eigene falsche oder fehlende Angaben

Macht ein Mandant, sei es nach bestem Gewissen, aber eben dennoch falsch, unrichtige Angaben, zieht dies unvorhergesehene Kostensteigerungen nach sich. Ein paar Beispiele:

  • Auch das eigene Vermögen bestimmt nämlich die Verfahrenswerte. Vergisst man beispielsweise, seine Eigentumswohnung anzugeben, geht der Kostenvoranschlag von falschen Voraussetzungen aus. Es besteht dann ein Risiko, dass das Gericht die fehlenden Angaben korrigiert und einen höheren Verfahrenswert ansetzt.
  • Ein Mandant fordert Zugewinnausgleich. Dazu kann er oder sie die Forderungshöhe, die sich aus dem bekannten Vermögensgewinn des Ehepartners beziffert, jedoch lediglich schätzen. Stellt sich im Verfahren heraus, dass der Vermögenszuwachs des Ehepartners noch weitaus größer ist als  angegeben, ergibt sich ein höherer Verfahrenswert. Insoweit konnte der Kostenvoranschlag keine genaue Vorhersage treffen.
  • Im Regelfall führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch. Soweit die Altersvorsorge des Ehepartners nicht bekannt ist, kann ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich anfangs nur grob schätzen. Meist stellt sich erst während des Verfahrens heraus, welcher Verfahrenswert den Gegebenheiten entspricht.

Benennung von Zeugen

Der Mandant behauptet, zunächst in Übereinstimmung mit dem Ehepartner, seit mindestens einem Jahr getrennt zu leben. Im Scheidungsverfahren bestreitet der Ehepartner das Trennungsjahr. Um die Behauptung zu beweisen, benennt der Mandant dann einen Zeugen. Die Vernehmung des Zeugen durch das Familiengericht verursacht zusätzliche Gebühren, die der Kostenvoranschlag nicht berücksichtigen konnte.

Sachverständigengutachten

Ähnlich ist es, wenn der Verkehrswert eines Vermögenswertes streitig ist und ein Sachverständiger ein Verkehrswertgutachten erstellen muss. Streiten Sie z.B. um das Sorgerecht für Ihr gemeinsames Kind, und beauftragt das Gericht unerwarteterweise einen Sachverständigen, der Ihre familiären Verhältnisse erforschen soll, müssen Sie die Kosten für das Gutachten tragen.

Neue Streitpunkte während des Verfahrens

War anfangs z.B. das Umgangsrecht für ein gemeinsames Kind problemlos, bestand kein Grund, im Kostenvoranschlag dafür einen Gebührenansatz vorzusehen. Erweist sich das Umgangsrecht dann aber doch als problematisch, so dass das Gericht eine Entscheidung treffen muss, kommt ein zusätzlicher Verfahrenswert zustande, der im Kostenvoranschlag nicht berücksichtigt werden konnte.

Vergleichsgebühren

Streitig geführte Scheidungsverfahren münden oft in einem Vergleich. Dadurch entstehen Vergleichsgebühren. Ob ein Vergleich in Betracht kommt, lässt sich anfangs kaum zuverlässig einschätzen.

Praxisbeispiel: Streit durch Vergleich klären

Sie streiten über den Zugewinnausgleich. Sie einigen sich auf einen Betrag X. Dadurch entsteht eine zusätzliche Vergleichsgebühr, die Ihr Anwalt im Kostenvoranschlag nicht berücksichtigen konnte.

Rechtsmittel einlegen

Vielleicht sind Sie mit dem Inhalt des Scheidungsbeschlusses nicht einverstanden. Legen Sie oder Ehepartner gegen den Scheidungsbeschluss des Familiengerichts Rechtsmittel ein, fallen zusätzliche Gebühren an, die der Kostenvoranschlag nicht berücksichtigen konnte.

Gericht reduziert Verfahrenswert nicht

Im Kostenvoranschlag wird auf die Option der Verfahrenswertreduzierung hingewiesen. Im günstigsten Fall kann das Familiengericht den Verfahrenswert um bis zu 30 % reduzieren, wenn Sie sich gegenseitigen Einvernehmen scheiden lassen und das Gericht problemlos über Ihre Scheidung beschließen kann. Stellen sich im Verfahren dann aber doch Probleme irgendwelcher Art heraus, die dem Familiengericht und den beteiligten Rechtsanwälten zusätzliche Arbeit aufbürden, wird das Gericht nicht unbedingt geneigt sein, eine Reduzierung des Verfahrenswertes vorzunehmen. Es muss betont werden, dass es im ausschließlichen Ermessen des Gerichts liegt, einen reduzierten Verfahrenswert festzusetzen.

Ex-Partner beteiligt sich nicht an Kosten

Vor allem bei einvernehmlichen Scheidungen werden die Gerichtskosten unter den Ehepartnern häufig aufgeteilt. Der Kostenvoranschlag wird, wenn die einvernehmliche Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, auf diese Kostenverteilung Bezug nehmen. Bestenfalls zahlt der Ehepartner freiwillig seinen Kostenanteil. Zahlt er oder sie jedoch nicht, bleiben die Kosten an Ihnen hängen. Da Sie das Scheidungsverfahren veranlasst haben, haften Sie gegenüber der Gerichtskasse auf Zahlung des vollen Betrages.

Was tun wir, um Ihren Kostenaufwand gering zu halten?

Wir bei iurFRIEND und unsere handverlesenen Kooperationsanwältinnen und -anwälte sind seit über 15 Jahren bekannt dafür, dass wir unserer Kundschaft bzw. Mandantinnen und Mandanten einen vorbildlichen Preis bieten. Dieser Preis ist transparent, fair und am Ende immer nachvollziehbar. Da wir und unsere Kooperationspartner die Kosten nach den gesetzlichen Vorgaben berechnen, können wir immer einen Preis anbieten, der grundsätzlich nicht zu unterbieten ist.

Wir gehen sehr achtsam vor:

  • Wichtig ist, dass wir den Kostenvoranschlag nach bestem Wissen und Gewissen erstellen. Es gibt bei uns keine versteckten Gebühren. Alles ist von Anfang an transparent. Dies schließt nicht aus, dass der Kostenvoranschlag eine Reihe von gebührenverursachenden Faktoren, die sich erst im Laufe des Scheidungsverfahrens ergeben, nicht berücksichtigen kann.
  • Wir versuchen, Ihren Kostenaufwand realistisch einzuschätzen. Dazu fragen wir in einem Mandantenaufnahmebogen Details zu Ihren familiären Gegebenheiten sowie Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab. Sie können uns zuarbeiten, indem Sie den Aufnahmebogen gewissenhaft mit Ihren Angaben versehen und nichts verschweigen, was im Lauf des Scheidungsverfahrens dann vielleicht doch zutage tritt.
  • Wir bieten Ihnen eine gebührenfreie Erstberatung durch einen unserer anwaltlichen Kooperationspartner an. Sie erhalten bereits so erste Informationen und Empfehlungen, wie Sie Ihr Scheidungsverfahren im Hinblick auf Ihre individuellen Gegebenheiten möglichst kostengünstig abwickeln können.
  • Ergänzend können Sie auf unseren Webseiten nachlesen, welche Eigenheiten ein Scheidungsverfahren hat und wie Sie im positiven Sinne Einfluss auf die Verfahrenswerte und damit auf Ihren Kostenaufwand nehmen können.

Ausklang

Erst wenn Ihr Scheidungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wissen Sie zuverlässig, was Ihre Scheidung kostet. Bestenfalls hat der Kostenvoranschlag den Kostenaufwand genauso vorhergesagt, wie ihn das Familiengericht im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt hat. Soweit Sie es selbst in der Hand haben, positiven Einfluss auf die Verfahrenswerte und damit auf die Festsetzung der Gebühren zu nehmen, sollten Sie jede Option nutzen, die Ihren Kostenaufwand in Grenzen hält. Wir stehen Ihnen zur Seite, dieses Ziel zu erreichen. Denn: Uns ist bewusst, dass Sie uns bei der Beauftragung Ihrer Scheidung Ihr Vertrauen schenken. Wir gehen mit diesem Vertrauensvorschuss sehr sorgsam um und sind 24/7 rund um die Uhr wirklich für SIE da.

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