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DDR-Rentenpunkte nach Scheidung nachträglich anrechnen

 
 

Stammen Sie aus der früheren DDR, stellt sich die Frage, ob Ihre damals erworbenen Anrechte beim Versorgungsausgleich bei der Scheidung berücksichtigt werden und ob Sie DDR-Rentenpunkte nach der Scheidung noch nachträglich anrechnen lassen können.

Rentenpunkten bei Scheidungen ab 1992

Wurden Sie nach 1992 geschieden und haben seit 1992 im wieder vereinten Deutschland gearbeitet, waren Sie in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Sie haben deshalb Rentenanwartschaften erworben. Werden Sie jetzt geschieden, unterliegt Ihre Scheidung dem Versorgungsausgleich. Ihre während Ihrer Ehe erworbenen Rentenanwartschaften und die Ihres Ehepartners werden aufgeteilt. Daran ändert nichts, dass Sie vor 1992 in der früheren DDR gelebt haben.

Gibt es einen Versorgungsausgleich bei DDR-Ehen?

Im Einigungsvertrag war klargestellt worden, dass das Recht des Versorgungsausgleichs nicht gilt, wenn ein Ehepaar im Beitrittsgebiet der früheren DDR vor dem 1.1.1992 geschieden wurde. Danach galten bis 31.12.1991 in Deutschland im Hinblick auf den Versorgungsausgleich bei der Scheidung verschiedene rechtliche Voraussetzungen. Den Versorgungsausgleich in der Bundesrepublik Deutschland gibt es seit 1977.

Grund dafür, dass es in der früheren DDR keinen Versorgungsausgleich gab, sei mithin gewesen,

  • dass Frauen besondere Vorteile bei der Rente genossen.
  • Es habe Anrechnungszeiten für die Erziehung von Kindern und die volle Anrechnung von Teilzeitjahren gegeben.
  • Frauen seien deshalb hinsichtlich der Rente meist gut versorgt und nicht unbedingt auf den Versorgungsausgleich bei der Scheidung angewiesen gewesen.

Auch wenn ein solcher Anspruch mehrfach von der Politik geprüft worden sei, wurde ein Versorgungsausgleich trotzdem nicht eingeführt. Dafür gab es einen Grund. Beim Versorgungsausgleich werden nämlich die Versorgungsanwartschaften des einen Ehepartners aufgestockt, während in gleichem Umfang die Anrechte des anderen gemindert werden. Da ein Versorgungsausgleich in der DDR vor 1992 nicht vorgesehen war, komme im Hinblick auf das Vertrauen, dass die erworbenen Versorgungsanwartschaften Bestand haben, eine Minderung zu Lasten eines Ehepartners nicht in Betracht. Anrechte hingegen, die nach 1992 erworben wurden, unterliegen ganz normal dem Versorgungsausgleich.

Wer hingegen vor dem 3.10.1990 in die Bundesrepublik übergesiedelt war, könne den Versorgungsausgleich mit Wirkung für die Zukunft nachholen. Grund sei, dass die in der DDR bestehende Staatsbürgerschaft von der Bundesrepublik nicht anerkannt worden sei und die Schutzwirkungen der deutschen Staatsbürgerschaft auch von jedem Bürger der DDR beansprucht werden konnte, sofern er sich in den Schutzbereich der alten Bundesrepublik begab. Dies bedeutete umgekehrt für den Versorgungsausgleich, dass dieser nicht durchzuführen war, solange einer der Ehepartner in der DDR verblieb (Bundesgerichtshof, Urteil v. 29.3.2006, Az. XII ZB 69/03).

Berechnung DDR-Rentenpunkte und Anerkennung in der BRD

Nach der Wiedervereinigung musste die Politik die Herausforderung bewältigen, wie die Rentenansprüche der ehemaligen DDR-Bürgerinnen und -Bürger bei der Bemessung der Rente zu berücksichtigen sind. Im Rentenüberleitungsgesetz werden Rentenansprüche derjenigen, die vor der Wende aus der DDR geflüchtet waren und ab 1996 in Rente gingen, nach den in der DDR gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen berechnet.

Das zuvor geltende Fremdrentengesetz wurde damit hinfällig. Wer nämlich vor der Wende aus der DDR ausreiste, erhielt dieselben Rechte wie in Westdeutschland. Die in der DDR erbrachten Arbeitsleistungen wurden in der BRD voll anerkannt. Die Renten berechneten sich in einer Höhe, als hätten sie die Arbeitsleistung, die sie in der DDR erbrachten, in der BRD erbracht. Die BRD sicherte damit allen Übersiedlern und Geflüchteten Rentenansprüche gegen westdeutsche Rentenversicherungsträger zu. Mit dem Rentenüberleitungsgesetz wurde die Gesetzeslage geändert. Der damit verbundene Vertrauensverlust wurde oft kritisiert.

In einem weiteren Schritt beschloss der Bundestag 2017 das Rentenüberleitungsgesetz- Abschlussgesetz. Danach sollen bis 2024 die Renten in Ost- und Westdeutschland angepasst werden und auf einem gleichen Niveau liegen.

Wie werden die Rentenpunkte bei DDR-Wehrdienst berechnet?

Wer vor dem 01.01.1992 mehr als 3 Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet ab dem 25.01.1962 bis zum 31.12.1991 leistete, erhält 0,7500 Entgeltpunkte für jedes Jahr des Wehr- oder Zivildienstes anerkannt (§ 256a Absatz 4 SGB VI). Die Zuordnung der Entgeltpunkte für Wehrdienstzeiten in der NVA der ehemaligen DDR erfolgte nach dem gesetzgeberischen Willen für ostdeutsche Rentenversicherte bis zum 31.12.1991 einheitlich ab Beginn der Wehrdienstpflicht in der DDR. Das Wehrpflichtgesetz vom 24.01.1962 bestimmte die Einführung des allgemeinen Wehrdienstes in der DDR ab dem 25.01.1962.

Gibt es Rentenpunkte bei DDR-Studium?

Hochschulzeiten in der DDR sind nach § 248 Abs. III SGB VI keine Pflichtbeitragszeiten nach Bundesrecht, auch wenn Studierende in der DDR pflichtversichert waren. Dass Beiträge zur Pflichtversicherung abgeführt wurden, steht der Ausnahme nicht entgegen. Denn bei den Beiträgen für die Sozialversicherung handelt es sich nicht um eigene Beiträge der Studenten, sondern um einen Pauschalbetrag der Lehranstalt, welche die Beiträge in Höhe von 6 Mark-DDR monatlich abführte (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil v. 14.11.2013, Az. L 1 R 101/12, LSG Bayern Urteil v. 28.11.2018, Az: L 13 R 186/18).

Inwiefern Rentenpunkte aus der Lehrzeit in der DDR angerechnet werden, sollten Sie am besten individuell prüfen lassen, wenn Sie davon betroffen sind.

Zusatzversorgungen im DDR-Rentensystem

Das in der DDR maßgebliche Rentensystem erschien ungerecht. Jeder Bürger der DDR zahlte in die der gesetzlichen Rentenversicherung der BRD vergleichbare Sozialversicherung ein. Die Sozialversicherung sollte die Grundversorgung im Rentenalter absichern. Zusätzlich gab es 27 Zusatzversorgungssysteme und vier Sonderversorgungssysteme. Dadurch kamen bestimmte Gruppen in den Genuss zusätzlicher Leistungen, die man mit der heutigen Betriebsrente vergleichen könnte. Die Vorteile kamen insbesondere Personen zugute, die die politische Führung der DDR für besonders förderungswürdig betrachtete. Wer Anspruch auf eine derartige Sonderversorgung hatte, erhielt diese Leistung anstelle der Leistung aus der staatlichen Sozialversicherung.

Zu den bevorzugten Personengruppen gehörten

  • Berufssoldaten,
  • Beamte im Grenzschutz,
  • Angehörige der Nationalen Volksarmee,
  • Mitarbeitende des Ministeriums des Inneren,
  • der Polizei
  • und insbesondere Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit.

Mit dem Rentenüberleitungsgesetz wurden diese Personenkreise weiterhin bevorteilt, da deren Ansprüche aus diesen Zusatzversorgungssystemen in die Berechnung der Rente dieser Personen einfließen. Darüber, ob und inwieweit diese Zusatzrenten letzten Endes Berücksichtigung finden, besteht nach wie vor Streit.

Welche Rentenpunkte (Entgeltpunkte) werden gutgeschrieben?

Zahlen Sie Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein, vergibt die Rentenkasse Jahr für Jahr Rentenpunkte. Die Höhe der Rentenpunkte errechnen sich aus Ihrem Arbeitsentgelt im Verhältnis zum Durchschnittsentgelt aller gesetzlichen Versicherten.

Praxisbeispiel: Entgeltpunkte anrechnen

Bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der Hälfte des Durchschnittsentgelts aller Versicherten werden nur 0,5 Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben. Verdient ein Versicherter das 1,2-fache des Durchschnittsentgelts, werden 1,2 Entgeltpunkte auf seinem Rentenkonto verbucht.

Rentenpunkte bei Scheidung

Die während Ihrer Ehe erworbenen Rentenanwartschaften und die damit verbundenen Rentenpunkte (Entgeltpunkte) werden mit Ihrem Ehepartner geteilt. Der Ausgleich funktioniert bei der Scheidung wie folgt:

Praxisbeispiel: Versorgungsausgleich berechnen

Sie hatten zum Zeitpunkt Ihrer Eheschließung 20 Rentenpunkte auf Ihrem Rentenkonto. Während Ihrer Ehe und bis zum Zeitpunkt der Scheidung haben Sie sich auf 40 Punkte gesteigert. Ihr Partner hatte bei Ihrer Eheschließung 25 Rentenpunkte und bei der Scheidung 50. Sie haben also 20 Punkte hinzuverdient, Ihr Partner 25. Von diesem Zuwachs muss jeder die Hälfte an den anderen abtreten.

Sie treten also 10 Punkte ab, während Ihr Partner 12,5 Punkte abtreten muss. Bei der Scheidung haben Sie dann 42,5 Rentenpunkte (40 – 10 + 12,5)  und stehen um 2,5 Punkte besser als zuvor. Ihr Partner hat 47,5 Punkte (50 – 12,5 + 10) und stellt sich damit 2,5 Punkte schlechter als zuvor.

Bevor das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchführt, sollten Sie Ihre Versicherungszeiten mit dem Rentenversicherungsträger geklärt haben. Gibt es hier Unklarheiten, kann sich Ihre Scheidung erheblich verzögern. Besser ist, wenn Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger vorab eine Kontenklärung durchführen und alles klären, was im Hinblick auf Ihre in DDR-Zeiten erworbenen oder vermeintlich erworbenen Altersversorgungsanwartschaften geklärt werden muss.

Alles in allem

Das Rentenrecht ist komplex. Noch komplexer wird es, wenn Sie in der früheren DDR lebten und jetzt Ihre Rentenansprüche berechnen wollen. Die Thematik stellt sich für Sie bereits vor Ihrem Renteneintrittsalter, wenn Sie geschieden werden und das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführt. Um von vornherein Fehler zu vermeiden, sollten Sie sich frühzeitig kompetent anwaltlich beraten lassen.

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