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Was war das Rentnerprivileg?

 
 

Trotz Scheidung weiter ungekürzte Rente beziehen? Mit dem Rentnerprivileg war das für Scheidungen vor dem 1. September 2009 möglich, solange der andere Ehepartner noch keine Rente bezog. Ganz Geschichte ist das Rentnerprivileg aber noch nicht. Für alle Scheidungen danach geht das schließlich noch in Ausnahmefällen, wenn im Hinblick auf die Scheidung der Ehe das Versorgungsausgleichsverfahren vor 2009 eingeleitet wurde, ein Partner vor 2009 Altersrente bezog und der Ex-Partner erst jetzt das Renteneintrittsalter erreicht.

Rentenpunkte bei Scheidung behalten - Rechtslage vor 2009

Der Versorgungsausgleich trägt dem Umstand Rechnung, dass die Versorgungsanwartschaften oder die Altersrente auf der gemeinsamen Lebensleistung beider Ehepartner beruhen und von beiden Partnern im Hinblick auf die Aufgabenverteilung in der Ehe zu gleichen Teilen erwirtschaftet wurden. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte der Partner im Fall der Scheidung jeweils zur Hälfte zwischen Ehepartner zu teilen.

In Versorgungsausgleichsverfahren, die vor dem 1.9.2009 abgeschlossen wurden und in denen der versorgungsausgleichspflichtige Ehepartner bereits Rente bezog, wurde die Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich erst zu dem Zeitpunkt vollzogen, in dem der versorgungsausgleichsberechtigte Ehepartner selbst Anspruch auf einen Rentenzuschlag aus dem Versorgungsausgleich hatte.

In der Zwischenzeit behielt der ausgleichspflichtige Ehepartner seine ungekürzte Rente fort. Er wurde als Rentner „privilegiert“. Dieses Rentnerprivileg wurde mithin damit gerechtfertigt, dass der ausgleichspflichtige Ehepartner seine Rente noch einige Zeit ungekürzt erhalten sollte, zumal er oder sie im Rentenalter die eigene Vorsorge altersbedingt kaum noch verbessern und Abzüge nicht mehr hätte ausgleichen können. Der Rentner hätte also zunächst Nachteile gehabt, obwohl sich auf Seiten des Ex-Partners keine Vorteile ergeben hätten.

Gut zu wissen: Ungekürzte Leistungen belasten Rentensystem

Das Rentnerprivileg war problematisch und wurde deshalb abgeschafft, weil die Altersbezüge des ausgleichspflichtigen Ehepartnergekürzt wurden, obwohl sich der Zuschlag der Rente auf der Seite des geschiedenen Ehepartnernoch gar nicht auswirken konnte, solange dieser Ehepartner selbst noch keine Rente bezog. Der Bezug von ungekürzten Leistungen durch den ausgleichspflichtigen Ehepartnerverlängerte sich. Die dadurch entstehende Mehrbelastung ging zu Lasten der Versichertengemeinschaft.

Ausgleich der Rente bei Scheidungen nach 2009

Das Rentnerprivileg wurde daher 2009 abgeschafft. Seitdem werden die Altersbezüge beider Ehepartnerbei der Scheidung vollständig geteilt. Die Kürzung der Rente erfolgt nach neuem Recht bereits mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung. Allerdings erlaubt § 33 Versorgungsausgleichsgesetz nach wie vor, dass die Kürzung der Rente ausgesetzt wird, wenn der Rentner dem ausgleichsberechtigten Ehepartnerauch noch unterhaltspflichtig ist. Insoweit besteht eine Art Unterhaltsprivileg.

Rentnerprivileg in Ausnahmefällen

Wegen des Zeitverlaufs dürfte das Rentnerprivileg bei aktuellen Scheidungsverfahren keine Rolle mehr spielen, da es nur relevant wäre, wenn

  • das Verfahren über den Versorgungsausgleich aufgrund eines Scheidungsantrags beim Familiengericht vor dem 01.09.2009 eingeleitet und
  • die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente bereits vor dem 01.09.2009 bezogen wurde.
  • Insoweit könnte das Rentnerprivileg übergangsweise (§ 268a Abs. II VersAusglG) noch eine Rolle spielen, wenn vor dem 1. September 2009
  • der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht und
  • das Versorgungsausgleichsverfahren eingeleitet wurde,
  • die Rente, die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen wäre, vor dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts begonnen hat und
  • der verhältnismäßig jüngere Ehepartner aktuell jetzt erst Rente bezieht.

Praxisbeispiel: Ungekürzte Rente nach 2009 beziehen

Hans ist Rentner und bezieht seit 1. Januar 2009 eine Altersrente. Die Scheidung wurde im August 2009 beim Familiengericht beantragt. Als Ausgleichspflichtiger musste Hans Rentenanwartschaften an seine geschiedene Ehefrau Ilse übertragen. Da Ilse bis 31.12.2021 arbeitete, profitierte Hans vom Rentnerprivileg und konnte bis 31.12.2021 seine ungekürzte Rente beziehen. Nachdem Ilse seit 1.1.2022 selbst das Renteneintrittsalter erreicht hat, kommt der Versorgungsausgleich zum Tragen. Die Rente von Hans wird entsprechend gekürzt.

Abschaffung des Rentnerprivilegs war rechtmäßig

Das Rentnerprivileg wurde 2009 abgeschafft und die maßgebliche Vorschrift des § 101 Abs. III SGB VI angepasst. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 13.2.2013, Az. XII ZB 527/12) bestätigte die Abschaffung. Im Fall ging es darum, dass dem Ehemann die Altersrente gekürzt wurde, obwohl die Ehefrau noch keine Rente bezog. Der Ehemann beantragte im Hinblick darauf, dass die Ehe im Januar 1996 geschieden wurde, den Versorgungsausgleich wegen „Unbilligkeit“ nach § 27 Versorgungsausgleichsgesetz herabzusetzen und ihm das Rentnerprivileg zuzugestehen.

Der BGH stellte klar, dass der Gesetzgeber mit der Reform des Versorgungsausgleichs zum 1.9.2009 bewusst das damalige Rentnerprivileg abgeschafft hatte. Diese Rechtsänderung müsse der Ehemann erdulden. Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit komme nur in Fällen in Betracht, in denen

  • der Versorgungsausgleich ausnahmsweise grob unbillig wäre
  • und die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs im Einzelfall dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in unerträglicher Weise widerspreche.

Da diese Voraussetzungen des § 27 Versorgungsausgleichsgesetz insoweit nicht vorlagen, wurde die Klage abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Abschaffung des Rentnerprivilegs somit letztlich ausdrücklich bestätigt (BVerfG FamRZ 2015, 389).

Was ist das Unterhaltsprivileg beim Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist unabhängig davon durchzuführen, dass dem Ehepartner auch Unterhalt zusteht. Problematisch sind in der Praxis nach wie vor Fälle, in denen der Ehepartner, der durch den Versorgungsausgleich eigene Rentenanwartschaften verliert oder Teile seiner Rente abgeben muss, zusätzlich dem anderen Ehepartner noch Unterhalt schuldet. Soweit der geschiedene Ehepartner über den Versorgungsausgleich und eine eventuell eigene Erwerbstätigkeit eine eigene Rente bezieht, ist er oder sie nicht bedürftig. Soweit diese eigene Versorgung aber nicht ausreicht, besteht Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Ein Ehepartner, der Rente bezieht, muss also damit rechnen, dass er nicht nur einen Teil seiner Altersversorgung abgeben muss, sondern zusätzlich auch noch Unterhalt schuldet.

Ehepartner im Rentenalter sind nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich daher oft nicht mehr in der Lage, dem geschiedenen Ehepartnern, der das Rentenalter noch nicht erreicht hat, aber wegen seines Alters oder Gesundheitszustandes arbeitsunfähig und damit unterhaltsbedürftig ist, noch ausreichend Unterhalt zu zahlen. Diesem Umstand trägt § 33 Versorgungsausgleichsgesetz Rechnung („Unterhaltsprivileg“).

Solange der versorgungsausgleichsberechtigte Ehepartner aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhält, kann die Kürzung der laufenden Versorgung des ausgleichspflichtigen Partners auf dessen Antrag ausgesetzt werden. Dadurch sollte er in der Lage sein, den geschuldeten Unterhalt zu leisten. Die Modalitäten der Aussetzung der Kürzung ergeben sich aus § 33 Abs. III Versorgungsausgleichsgesetz.

Expertentipp: Aussetzung der Kürzung beantragen

Die Antragsschrift an das Familiengericht hätte zum Inhalt, die vorgenommene Kürzung der Rentenanwartschaft des Antragstellers so lange auszusetzen, bis der Antragsgegner aus dem im Versorgungsausgleich erhaltenen Anrecht eine laufende Versorgung erhält.

Änderung des Versorgungsausgleichs beim Tod des Ex-Partners

Verstirbt ein geschiedener Ehepartner, der vom Versorgungsausgleich profitiert hat, kann der Versorgungsausgleich nachträglich geändert werden. Der ausgleichspflichtige Ex-Partner kann beantragen, den Versorgungsausgleich rückgängig zu machen. Um die Überprüfung zu veranlassen, reicht ein formloses Schreiben an den Versorgungsträger unter Angabe der Versicherungsnummer und der Versicherungsnummer des verstorben Ex-Partners.

Voraussetzung ist, dass der verstorbene Ex-Partner eine Rente von nicht mehr als 36 Monaten bezogen hat. Die Rente wird dann angepasst und ab dem Monat des Antrags wieder ohne die Kürzung des Versorgungsausgleichs an den Rentner ausgezahlt. Eine Rückzahlung älterer Ansprüche erfolgt nicht. Wer also nicht direkt handelt, verschenkt Geld.

In begründeten Fällen kann der Versorgungsausgleich beim Familiengericht auch neu berechnet werden, wenn der Ex-Partner bereits länger als 36 Monate Rente bezog und der Versorgungsausgleich nach dem 31.8.2009 durchgeführt und seitdem nicht mehr geändert wurde.

Alles in allem

Das Rentnerprivileg spielt heutzutage kaum noch eine Rolle. Sollte bei Ihnen einer der Ausnahmefälle vorliegen oder anderweitige Fragen rund um den Versorgungsausgleich bestehen, empfiehlt sich jedenfalls eine frühzeitige anwaltliche Beratung. So können Sie alles Wichtige für Ihre Absicherung im Alter klären.

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