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Scheidungskinder an Ostern: Wo verbringen die Kinder die Feiertage?

 
 

Das Bemalen von ausgepusteten Eiern zu bunten Kunstwerken und die große Suche nach Ostereiern sowie Schokohasen in der Wohnung oder im Garten gehören mit zu den schönsten Feiertagserinnerungen. Die sorglose Kindheit kann einen ersten Bruch erleiden, wenn die Eltern sich trennen. Problematisch wird es vor allem, wenn das Kind bei Streitigkeiten zwischen die Fronten der Eltern gerät. Ein gutes Beispiel dafür ist das Umgangsrecht an Festen wie Ostern.

Aufteilung der Feiertage bei getrenntlebenden Eltern

Im einfachsten Fall könnte eine Feiertagsregelung nach der Trennung und Scheidung so aussehen, dass die Kinder Ostern bei dem einen Elternteil verbringen, während sie an Weihnachten bei dem anderen Elternteil sind. Im darauffolgenden Jahr ist es dann genau umgekehrt. Die Feiertage werden also abwechselnd aufgeteilt. Dieses Umgangsrecht für hohe Feiertage wie Ostern oder Weihnachten berücksichtigt aber noch nicht, damit auch Ferienzeiten verbunden sind und im Regelfall auch geregelt sein sollte, wo das Kind die Ferienzeiten verbringt.

Keine so gute Idee wäre es jedenfalls, allein das Kind entscheiden zu lassen, wo es Ostern oder Weihnachten verbringen möchte. Kinder lassen sich oft beeinflussen und von Erwägungen leiten, die der Sache nicht unbedingt dienlich sind. Vor allem riskieren Sie die Auseinandersetzung mit dem anderen Elternteil, der mit der Entscheidung des Kindes nicht einverstanden ist oder eben das Kind in seinem Sinne beeinflusst. Will das Kind Ostern und Weihnachten vorzugsweise dort verbringen, wo es besonders reichhaltig beschenkt wird, ist ein vernünftiger Umgang kaum denkbar.

Ostern und Weihnachten fair aufteilen

Eine Feiertagsregelung nur für Ostern oder Weihnachten sollte also nicht isoliert betrachtet werden. Feiertagsregelungen sind meist Detailregelungen im Rahmen einer umfassenden Umgangsregelung. Es empfiehlt sich, darin alles zu regeln, was mit dem Umgang im Zusammenhang steht:

  • die Frage der Übernachtung,
  • Ferienregelung
  • oder eben auch eine Regelung für Feier- und Festtage
  • oder auch Brückentage.

Oft gehen Regelungen über das Umgangsrecht ineinander über, wenn beispielsweise Feiertage in die Ferien fallen oder umgekehrt eine Ferienregelung einen Feiertag erfasst.

Expertentipp: Anwaltlich beraten lassen

Umgangsregelungen sind oft komplexe Regelwerke. Je konkreter und detaillierter das Umgangsrecht ausgestaltet ist, desto eher vermeiden Sie Streitigkeiten. Wichtig ist zudem, dass eine Regelung einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, also soweit detailliert ausformuliert ist, dass sich daraus eindeutige Rechte und Pflichten ergeben. Idealerweise dokumentieren Sie eine Umgangsregelung im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Außerhalb des Scheidungsverfahrens kann sich auch die notarielle Beurkundung empfehlen. Aus einer rein privatschriftlich formulierten Umgangsvereinbarung können Sie allenfalls Rechte oder Pflichten ableiten, die moralische Ansprüche begründen, aber keinen wirklich rechtsverbindlichen oder gar vollstreckungsfähigen Inhalt haben.

 

Welcher Zusammenhang besteht zwischen Ferienregelung und Feiertagsregelung?

Eine Ferienregelung hat für sich den Vorteil, dass das Kind ohne Unterbrechung längere Zeit beim anderen Elternteil verbringen und eine bereits bestehende Beziehung erhalten und vertiefen oder eine noch nicht so intensiv bestehende Beziehung aufbauen kann. Vom Umfang her werden die Ferienaufenthalte meist unter den Eltern aufgeteilt. Dies bedeutet,

  • dass ein schulpflichtiges Kind eine Woche im Frühjahr und im Herbst,
  • drei Wochen im Sommer
  • und einen Teil der Winterferien bei dem umgangsberechtigten Elternteil verbringt.

Feier- und Festtage sind so von einer solchen Ferienregelung aber noch nicht erfasst. Fallen Feiertage wie Ostern in die Ferienzeit, wird der Feiertag von der Ferienregelung überlagert. Der Elternteil, der in der Ferienzeit umgangsberechtigt ist, darf das Kind zu sich nehmen, während der betreuende Elternteil keinen Anspruch auf das Kind hat.

Feiertagsregelung bei getrenntlebenden Eltern

Eine Feiertagsregelung ist umso wichtiger, als solche Feste wie Ostern oder Weihnachten in der Familie gefeiert werden. Je nachdem, wo der familiäre Zusammenhalt besonders ausgeprägt ist, hat das Kind die Chance, an der Familienfeier teilzunehmen und den Kontakt zur Familie, sei es die Familie des einen oder anderen Elternteils, zu wahren.

Früher stand die Rechtsprechung noch auf dem Standpunkt, dass ein Kind Heiligabend und den ersten Feiertag der hohen Feiertage bei demjenigen Elternteil verbringen sollte, der das Kind überwiegend betreut. Nur der zweite Feiertag sollte mit Beginn am Morgen dieses Feiertages bei dem umgangsberechtigten Elternteil verbracht werden. Diese starre Regelung benachteiligte aber den Elternteil, der das Kind nicht in seiner ständigen Obhut betreute. Deshalb erscheint es sinnvoll und angemessen, Kindern zu ermöglichen, die Feiertage bei beiden Elternteilen gleichermaßen zu verbringen. Insoweit entspricht der jährliche Wechsel der gemeinsamen Umgangsverantwortung beider Elternteile (so OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.2.2011, Az. 6 UF 265/11).

Expertentipp: Gegenseitiges Verständnis zeigen

Eine Umgangsregelung lässt sich umso leichter handhaben, als jeder Elternteil anerkennt, dass auch der andere Elternteil eine emotionale Bindung zum Kind und ein Interesse daran hat, das Kind an Ostern oder Weihnachten zumindest zeitweise bei sich zu haben. Wenn Sie dies ignorieren, provozieren Sie womöglich einen emotionalen Ausnahmezustand, wenn der andere Elternteil gerade an Ostern oder Weihnachten auf den Umgang mit dem Kind verzichten müsste. Als Elternteile haben Sie das gleiche Recht an Ihrem gemeinsamen Kind. Der Umstand, dass ein Elternteil das Kind überwiegend betreut, rechtfertigt es allein noch nicht, dass dieser Elternteil auch die Feiertage ausschließlich allein mit dem Kind verbringt. Auch das Argument, dass Sie auf Ostern oder Weihnachten aus religiösen oder sonstigen Gründen keinen besonderen Wert legen, ändert nichts daran, dass der umgangsberechtigte Elternteil eine andere Sichtweise haben kann.

Muster: Umgang für Ostern und Weihnachten regeln

Es ist klar, dass die Ausgestaltung des Umgangsrechts von den Umständen abhängt, z.B.

  • dem Alter des Kindes,
  • seinen Bindungen an die Elternteile,
  • die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern
  • und dem Interesse des Kindes, den Umgang mit dem anderen Elternteil in Anspruch zu nehmen.

Je älter das Kind ist und je mehr Einsichtsvermögen es hat, umso mehr wird es auch das eigene Mitspracherecht einbringen wollen und dürfen.

Der folgende Mustertext bietet nur einen ersten unverbindlichen Überblick und sollte nicht ohne individuelle anwaltliche Beratung übernommen werden:

Praxisbeispiel: Hohe Feiertage aufteilen

  • In den Osterferien, die in den geraden Kalenderjahren (z.B. 2022) beginnen, hat der Vater Umgang mit dem Kind in der Zeit von Karfreitag 12:00 Uhr bis Ostersonntag, 16:00 Uhr sowie von Mittwoch nach Ostern ab 12:00 Uhr bis Samstag nach Ostern bis 14:00 Uhr.
  • In ungeraden Kalenderjahren (z.B. 2023) hat der Vater Umgang mit dem Kind in der Zeit von Ostersonntag 18:00 Uhr bis Freitag nach Ostern, 18:00 Uhr.
  • Das Kind verbringt die Weihnachtsferien bis 24.12. des Jahres bis 14:00 Uhr bei der Mutter. In den Weihnachtsferien, die in geraden Kalenderjahren beginnen, hat der Vater Umgang mit dem Kind in der Zeit vom 24. Dezember ab 14:00 Uhr bis 25. Dezember, 18:00 Uhr sowie vom 2. Januar, 18:00 Uhr bis 18:00 Uhr des Tages vor dem Beginn des Schulunterrichts.
  • In den Weihnachtsferien, in den ungeraden Kalenderjahren beginnen, hat der Vater Umgang vom 25. Dezember des Jahres 18:00 Uhr bis 1. Januar des Folgejahres, 12:00 Uhr.
  • Der Vater holt das Kind zu Beginn der festgelegten Umgangskontakte an der Wohnung der Mutter ab und bringt das Kind zum Ende der Umgangskontakte zur Wohnung der Mutter zurück.

Beachten Sie dabei: Eine verbindliche Umgangsregelung sollte ernst genommen werden. Verweigert ein Elternteil den gerichtlich geregelten Umgang beispielsweise wegen der Erkrankung des Kindes, muss der betreuende Elternteil ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem sich die Diagnose und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ergeben. Außerdem muss der Arzt zur Transportfähigkeit des Kindes Stellung nehmen. Allein der Hinweis auf eine fiebrige Erkältung des Kindes genüge nicht, um den Umgang zu verweigern. Insoweit könnte das Kind auch durch den umgangsberechtigten Elternteil betreut werden (so Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.8.2018, Az. 10 WF 122/18).

Alles in allem

Umgangsrechte sind in der Praxis immer ein schwieriges Terrain. Als Eltern sollten Sie berücksichtigen, dass es um das Beste für Ihr Kind geht. Auch wenn es mal emotionale Überwindung kosten mag, sollten Sie möglichst an einem Strang ziehen und Ihrem Kind unbeschwerte Feiertage mit beiden Elternteilen ermöglichen.

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie besinnliche Ostertage!

Hinweis: Der Beitrag wurde ursprünglich am 17. April 2019 veröffentlicht.

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