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Kinderkrankentage während der Trennung – wann ist man alleinerziehend?

 
 

Wer berufstätig und alleinerziehend ist, benötigt bei Krankheit seines Kindes eine veritable Lösung. Seit der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Quarantänetagen hat sich hier noch einmal einiges getan. In solchen Fällen haben Sie Anspruch auf Kinderkrankentage und erhalten Kinderkrankengeld, wenn Sie Ihr krankes Kind zu Hause betreuen müssen. Alleinerziehende können bis zu 60 Tage geltend machen. Nur was gilt dabei im Trennungsjahr? Und ist man immer noch alleinerziehend, sobald man einen neuen Partner hat?

Wer hat Anspruch auf Kinderkrankentage?

Die gesetzliche Krankenversicherung gewährt nach Maßgabe des § 45 SGB V gesetzliches Krankengeld, wenn ein gesetzlich krankenversicherter Elternteil nach ärztlichem Zeugnis (Kinderkrankenschein) nicht arbeiten kann, weil

  • das Kind beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss und
  • es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und
  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Sie brauchen die gesetzlich möglichen Kinderkrankentage nicht in einem Stück zu nehmen und können auch einzelne Tage beanspruchen. Beispielsweise könnten Sie an drei von fünf Tagen in einer Woche Ihr Kind zu Hause betreuen und den Rest der Woche arbeiten oder die Betreuung dem anderen Elternteil überlassen.

Nehmen Sie Kinderkrankentage in Anspruch, kann Ihr Arbeitgeber nicht verlangen, dass Sie vorher Überstunden aufbrauchen. Sie haben bedingungslos Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, zu dem Zweck, Ihr Kind zu betreuen. Sie brauchen auch Ihren Erholungsurlaub nicht in Anspruch zu nehmen, da der Zeitraum der Betreuung Ihres Kindes dient und für Erholungszwecke nicht wirklich zur Verfügung steht.

Weitere Regelungen:

  • Sind Sie in Kurzarbeit, dürfen Sie Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld nicht gleichzeitig beziehen.
  • Üben Sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus (Minijob), haben Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld. Sie haben aber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, erhalten aber trotzdem kein Kinderkrankengeld.
  • Arbeiten Sie im Home-Office, haben Sie trotzdem Anspruch auf Kinderkrankentage und erhalten Kinderkrankengeld, wenn Sie das Kind betreuen und deshalb Ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können.
  • Sind Sie privat krankenversichert, haben Sie keinen Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld. In Coronazeiten, die jederzeit in ähnlicher Form wieder auftreten können, besteht aber die Möglichkeit, eine Entschädigung für Verdienstausfall einzufordern (§ 56 Infektionsschutzgesetz). Sie erhalten dann eine Verdienstausfallentschädigung vom Staat. Die Entschädigung beträgt 67 % Ihres Nettoeinkommens und maximal 2.016 € im Monat und wird für maximal zehn Wochen je Elternteil und für alleinerziehende Elternteile 20 Wochen pro Jahr gezahlt. Dieser Zeitraum kann tageweise aufgeteilt werden.

Wie erhalten Sie das Kinderkrankengeld?

Ist Ihr Kind krank, erhalten Sie von Ihrem Kinderarzt einen Kinderkrankenschein, den Sie bei Ihrer Krankenkasse einreichen.

Wie viel Kinderkrankentage gibt es?

Vor Corona konnten Elternteile 10 und alleinerziehende Elternteile 20 Kinderkrankentage in Anspruch nehmen und ihr krankes Kind zu Hause betreuen. Gesetzlich krankenversicherte Elternteile können auch im Jahr 2023 für jedes gesetzliche versicherte Kind 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen. Für alleinerziehende Elternteile gelten 60 Arbeitstage. Haben Sie mehrere Kinder, besteht der Anspruch für jeden Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Elternteile für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Wegen der immer noch stehenden Pandemiefolgen hat der Gesetzgeber den Zeitraum über das Jahr 2021 hinaus bis 31.12.2023 ausgedehnt.

Als Corona noch aktuell war, erhielten Sie auch für Ihr gesundes Kind Kinderkrankengeld, wenn Schulen oder Kitas geschlossen waren, das Kind in Quarantäne musste oder Sie behördlich aufgefordert wurden, Ihr Kind zu Hause zu betreuen. Dieser erweiterte Anspruch auf Kinderkrankengeld gilt, sofern eine dieser Situationen erneut eintreten sollte, vorerst bis zum 7. April 2023.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld ist eine Entgeltersatzleistung und beträgt in der Regel 90 % Ihres Nettoarbeitsentgeltes bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Haben Sie in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten, beträgt das Kinderkrankengeld sogar 100 %. Auf die Höhe der Zahlungen kommt dabei nicht an. Sie beantragen das Kindergartengeld bei Ihrer Krankenkasse. Das Kinderkrankengeld darf jedoch 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen (2023: 116,38 €). Während des Bezugs von Kinderkrankengeld sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei versichert.

Gilt man im Trennungsjahr als alleinerziehend?

Sie sind alleinerziehend, wenn Ihnen das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind zusteht und Sie das Kind in einem gemeinsamen Haushalt betreuen.

Sie sind aber auch dann alleinerziehend, wenn das gemeinsame Sorgerecht mit dem anderen Elternteil zwar nach der Trennung oder Scheidung fortbesteht, Sie das Kind aber faktisch allein erziehen. Das alleinige Sorgerecht ist für Ihren Anspruch also nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, ob Sie tatsächlich allein Ihr Kind betreuen. Dies ist der Fall, wenn Sie mit dem anderen Elternteil für einen längeren Zeitraum nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben und davon auszugehen ist, dass Ihre Lebensgemeinschaft beendet ist. Alleinerziehend sind Sie im Übrigen auch dann, wenn Ihre Lebensgemeinschaft infolge des länger dauernden Krankenhausaufenthaltes oder der beruflichen Tätigkeit in weiter Entfernung vom Wohnort oder im Ausland faktisch nicht besteht.

Die Tatsache, dass Sie alleinerziehend sind, wird nicht dadurch widerlegt, dass der andere Elternteil sein gesetzlich verbrieftes Umgangsrecht wahrnimmt und das Kind sich mehr oder weniger regelmäßig beim anderen Elternteil aufhält.

Im Einzelfall kann die Krankenkasse prüfen, ob Ihre Erklärung, alleinerziehend zu sein, ausreichend ist oder ob Sie weitere Nachweise einreichen müssen.

Gilt man als alleinerziehend, wenn man einen neuen Partner hat?

Voraussetzung, damit Sie Kinderkrankentage in Anspruch nehmen können, ist, dass es in Ihrem Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Haben Sie also einen neuen Partner, der das Kind betreuen kann, haben Sie keinen Anspruch auf Kinderkrankentage. Soweit Ihr neuer Partner jedoch berufstätig ist, wird eine Betreuung nicht in Frage kommen. Auch wenn ein älteres, aber minderjähriges Kind in Ihrem Haushalt lebt, ist das Kind keine geeignete Person, um ein jüngeres Geschwisterteil zu betreuen.

Können Elternteile die Kinderkrankentage untereinander übertragen?

Haben Sie Ihren Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeschöpft, während der andere Elternteil noch Anspruch auf Kinderkrankentage hat, besteht kein Anspruch, dass die Kinderkrankentage unter den Elternteilen übertragen werden.

Alles in allem

Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld sind unabhängig von Corona-Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Corona hat jedoch gezeigt, dass die früher gewährten Leistungen nicht ausreichend waren. Der Gesetzgeber hatte sich deshalb im Hinblick auf die coronabedingten Auswirkungen in der Betreuung von Kindern in lobenswerter Weise veranlasst gesehen, Eltern und alleinerziehende Elternteile zusätzlich zu unterstützen. Es bleibt zu hoffen und abzuwarten, ob diese verbesserten Leistungen beibehalten werden.

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