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Kindergeburtstag nach der Scheidung

 
 

Kindergeburtstage sind etwas ganz Besonderes: Die Kleinen fiebern ihrem großen Tag wochenlang entgegen und freuen sich auf Geschenke, Spiel und Spaß im Kreise der Liebsten. Die Eltern müssen einiges organisieren, können jedoch auch stolz über die Entwicklung des Geburtstagskindes sein. Haben Sie sich von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin getrennt, müssen Sie damit zurechtkommen, wie Sie den Kindergeburtstag nach der Scheidung feiern. Wenn Sie Ihr Kind in den Mittelpunkt stellen, sollten Sie bereit sein, im gegenseitigen Einvernehmen Lösungen zu finden.

Welche Rollen spielen Sorgerecht und Umgangsrecht?

Sind Sie geschieden, bleibt das gemeinsame Sorgerecht auch nach der Scheidung unverändert fortbestehen. Als betreuender Elternteil treffen Sie in alltäglichen Angelegenheiten des Kindes in eigener Verantwortung Entscheidungen. Lediglich für Entscheidungen, die grundlegende Angelegenheiten des Kindes betreffen, benötigen Sie die Zustimmung des gemeinsam sorgeberechtigten Elternteils.

Ob der Kindergeburtstag eine Angelegenheit von alltäglicher oder grundlegender Bedeutung ist, lässt sich kaum definieren. Aus Sicht des Kindes ist sein Geburtstag wahrscheinlich eine ungemein wichtige Angelegenheit, die das Kind in seinem Innersten bewegt. Auch für den anderen Elternteil dürfte ein solcher Tag ein emotional bewegendes Ereignis darstellen.

Steht der Kindergeburtstag bevor, dürfte es so sein, dass Sie als betreuender Elternteil vorrangig die Entscheidung treffen, wie Sie den Geburtstag begehen. Auch wenn das gemeinsame Sorgerecht fortbesteht, dürfte der Elternteil, der das Kind nicht ständig betreut, wenig Entscheidungsbefugnisse haben. Er oder sie bleibt insoweit auf das Umgangsrecht angewiesen. Sie sollten dennoch Rücksicht darauf nehmen, dass ihm oder ihr und dem Kind wahrscheinlich viel daran liegt, diesen Moment zu teilen. 

Muss ich den Ex-Partner zum Kindergeburtstag einladen?

Betreuen Sie Ihr Kind in Ihrem Haushalt, gibt es keine gesetzliche Regelung, die Sie verpflichtet, den Ex-Partner oder die Ex-Partnerin zum Kindergeburtstag einzuladen. Ob und inwieweit Sie den Ex- Partner einbeziehen, hängt natürlich davon ab, wie Sie überhaupt noch in der Lage sind, miteinander umzugehen:

1.      Können Sie sich überhaupt nicht mehr in die Augen schauen, ist die Einladung zum Kindergeburtstag ohnehin kein Thema.

2.      Sind jedoch in der Lage, im Interesse Ihres gemeinsamen Kindes miteinander zu kommunizieren und angemessen miteinander umzugehen, sollten Sie es als ein Gebot der Vernunft betrachten, den anderen Elternteil in irgendeiner Form am Geburtstag Ihres gemeinsamen Kindes teilhaben zu lassen.

3.      Zeigt der Ex-Partner echtes Interesse am Kind, sollten Sie berücksichtigen, dass Ihr Kind Ihr gemeinsames Kind ist und auch nach der Trennung und Scheidung Ihr gemeinsames Kind bleibt.

4.      Ihr Ex-Partner hat ein gesetzliches Recht darauf, den Umgang mit dem eigenen Kind zu pflegen. Genauso hat auch das Kind ein gesetzlich begründetes Recht, den Umgang mit dem Elternteil wahrzunehmen. Laden Sie den Ex-Partner also nicht zum Kindergeburtstag ein, missachten Sie das Recht des Partners und vor allem das Recht des Kindes, dieses Ereignis emotional so zu erleben, wie es geboten erscheint.

Ihre Entscheidung, den Ex-Partner einzubeziehen, hängt letztlich auch vom Alter des Kindes ab und seinem Wunsch, den anderen Elternteil an diesem Ereignis teilhaben zu lassen. Je älter das Kind wird, desto mehr dürfte Ihre Entscheidungskompetenz in den Hintergrund rücken und desto mehr werden Sie Ihr Kind einbeziehen müssen. Berücksichtigen Sie die Wünsche Ihres Kindes nicht angemessen, riskieren Sie, dass das Kind eigene Wege geht.

Welche Optionen bestehen, den Ex-Partner einbeziehen?

Wenn Sie sich also überwinden, den Ex-Partner oder die Ex-Partnerin zum Kindergeburtstag einzuladen, wäre zu überlegen, in welcher Art und Weise der Ex-Partner einbezogen wird. Ziehen Sie folgende Optionen in Betracht:

  • Eine einfache Option besteht darin, dass das Kind seinen Geburtstag zweimal feiert. Einmal feiert es den Geburtstag mit Ihnen, danach mit dem anderen Elternteil. Nimmt der andere Elternteil sein Umgangsrecht wahr, sollte dies kein Problem darstellen, beim nächsten Termin den Kindergeburtstag in den Mittelpunkt zu stellen. Ob das Kind sich dabei angemessen berücksichtigt fühlt, steht auf einem anderen Blatt.
  • Eine Regelung könnte darin bestehen, dass Sie den Kindergeburtstag im Jahresrhythmus einmal bei sich und im nächsten Jahr beim anderen Elternteil begehen. Dann kommt jeder Elternteil auf seine Kosten. Ob dieser Weg dem Kind gefällt, ist etwas anderes.
  • Sie könnten sich darauf verständigen, dass Sie den Kindergeburtstag in Ihrer Wohnung feiern und der Elternteil sich nur für begrenzten Zeitraum, beispielsweise für ein oder zwei Stunden, in Ihrer Wohnung aufhält und sich dann wieder verabschiedet.
  • In schwierigen Fällen könnte es genügen, wenn Sie zugestehen, dass der Elternteil das Geburtstagsgeschenk dem Kind an der Haustür überreicht. Auch ein Telefonat oder ein Telefonat mit Video könnte eine Option darstellen. Berücksichtigen Sie aber, dass diese Option dem emotionalen Verlangen von Kind und Elternteil nur sehr eingeschränkt gerecht werden kann.
  • Lebt der Ex-Partner mit einem neuen Partner zusammen, könnte eine vermittelnde Lösung darin bestehen, dass der neue Partner nicht am Kindergeburtstag teilnimmt und der Elternteil das Kind alleine besucht.
  • Berücksichtigen Sie, dass ein Kind gerne in der Vorstellung einer möglichst intakten Familie lebt. Sind Sie geschieden, muss das Kind seine Welt emotional völlig neu ordnen. Sie unterstützen Ihr Kind erheblich, wenn Sie ihm Gelegenheit bieten, den anderen Elternteil soweit als möglich in diese Neuordnung einzubeziehen. Dazu kann der Kindergeburtstag eine gute Gelegenheit darstellen.
  • Vor allem, wenn auch noch die Großeltern oder andere Verwandte am Geschehen teilhaben, könnte es unangebracht erscheinen, ausgerechnet den Vater oder die Mutter außen vor zu lassen. Sie geben Ihrem Kind also das Gefühl, zumindest für einen kurzen Zeitraum von wenigen Stunden wieder in einer intakten Familie zu leben. Schließlich geht es um Ihr Kind.
  • Laden Sie zudem noch andere Kinder zum Kindergeburtstag ein, könnte sich Ihr eigenes Kind benachteiligt oder diskriminiert fühlen, wenn es seinen Geburtstag ohne Vater oder Mutter feiern muss, während alle anderen Kinder in einer intakten Familie leben.
  • Eine vermittelnde Lösung könnte darin bestehen, dass Sie den Kindergeburtstag auf neutralem Boden feiern. Vielleicht treffen Sie sich in einem Restaurant oder in einer Freizeiteinrichtung. Dann hat jeder Beteiligte das Gefühl, dass er sich nicht im Revier des anderen bewegt und trotzdem am Geschehen teilnimmt.
  • Eine Option könnte auch darin bestehen, dass Sie das Umgangsrecht des anderen Elternteils genau auf den Tag des Kindergeburtstags vereinbaren. Sie könnten dem Elternteil zugestehen, dass er oder sie an diesem Tag allein etwas Zeit mit dem Kind verbringt und das Kind danach für weitere Feierlichkeiten zurückbringt. Auch hätte das Kind das Gefühl, dass der andere Elternteil einbezogen und nicht ausgeschlossen wird.

Alles in allem

Geht es um zwischenmenschliche Konflikte, überlagern Emotionen oft jegliche Vernunft. Gerade wenn es um hochsensible Ereignisse wie einen Kindergeburtstag geht, sollten Sie Ihren Standpunkt genau prüfen. Schließlich soll der Tag, an dem Ihr gemeinsames Kind Geburtstag hat, ein schöner Tag werden. Gelingt dies, ist das ein Gewinn für die ganze Familie und langfristig auch eine wunderbare Kindheitserinnerung.

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