Zuletzt aktualisiert am: 04.08.2026, geschrieben von Volker Bellaire
Vermögen bedeutet Verantwortung. Mit Hilfe einer Familienstiftung können Sie Ihr Vermögen über den Tod hinaus bewahren, oder auch vermeiden, dass Erbstreitigkeiten den Familienfrieden gefährden. Da eine solche Stiftung auf Ihre persönlichen Interessen ausgerichtet ist, sind die Vorteile und Nachteile abzuwägen. Erfahren Sie, wie und mit welchem Vermögen Sie eine Stiftung errichten, ob Sie damit bei Steuern oder Zugewinnausgleich sparen können, sowie was bei einer Scheidung damit geschieht.
Der Begriff der Stiftung ist im Gesetz nicht als einheitlicher Typus definiert, wohl aber ihre rechtlichen Grundlagen im BGB. Eine Stiftung ist eine mit einer Vermögensmasse ausgestattete Institution. Sie kennt weder Eigentümer noch Mitglieder oder Gesellschafter – die Stiftung gehört sich sozusagen selbst und besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit.
Errichten Sie eine Stiftung, widmen Sie Ihr Vermögen oder Teile davon einem bestimmten Zweck. Speziell die Familienstiftung dient nach ihrem Stiftungszweck ausschließlich dem Interesse und der Versorgung einer oder mehrerer bestimmter Familien (den sogenannten Begünstigten bzw. Destinatären). Wesentliches Merkmal ist, dass das Stiftungsvermögen dem Stifter sowie künftigen Erben als Privateigentum entzogen ist und dauerhaft zweckgebunden verwaltet wird.
Wer sollte wann eine Familienstiftung gründen?
Motive für die Gründung einer Familienstiftung gibt es reichlich:
Erhalt des Lebenswerks: Sie möchten Ihr Vermögen (Geldvermögen, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen) über Generationen hinweg zusammenhalten und vor Zersplitterung schützen.
Unternehmensnachfolge: Sind Sie unternehmerisch tätig und gibt es im Familienkreis keinen geeigneten oder interessierten Nachfolger, verhindert die Stiftung die Zerschlagung des Unternehmens nach Ihrem Tod.
Schutz vor Gläubigern und Erbstreit: Das in die Stiftung übertragene Vermögen ist dem direkten Zugriff einzelner Familienmitglieder sowie künftigen privaten Gläubigern der Erben entzogen.
Was passiert mit der Stiftung bei der Scheidung?
Die Stiftung ist eine verselbstständigte Vermögensmasse. Selbst als Stifter haben Sie keinen Zugriff darauf. Lassen Sie sich scheiden, bleibt die Stiftung außen vor. Soweit Sie oder der Ehepartner aus dem Stiftungsvermögen Zuwendungen erhalten, wären diese allenfalls unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.
Doch Vorsicht vor zu schnellen Entscheidungen – beim „Retten“ von Vermögen gelten noch andere Regeln, siehe…
Lässt sich mit einer Familienstiftung der Zugewinnausgleich reduzieren?
Schaubild
Jein. Mit Ihrem Vermögen dürfen Sie zu Lebzeiten tun und unterlassen, was Sie wollen, zum Beispiel eine Stiftung errichten. Leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sind Sie jedoch auf die Zustimmung Ihres Ehepartners angewiesen, wenn Sie über Ihr gesamtes Vermögen oder den wesentlichen Teil Ihres Vermögens (wenigstens ca. 90 %) verfügen wollen.
Übertragen Sie Ihr Vermögen also in eine Familienstiftung, wären Sie auf die Zustimmung Ihres Ehepartners angewiesen. Auf die Zustimmung kommt es hingegen nicht an, wenn Sie bis maximal 90 % Ihres Vermögens in die Stiftung übertragen.
Im Hinblick auf das Risiko einer Scheidung ergibt sich die Option, zumindest Teile Ihres Vermögens dem drohenden Zugewinnausgleich zu entziehen. Hierbei ist der Stichtag zu beachten. Der Zugewinnausgleich wird auf den Tag berechnet, an dem Ihr Scheidungsantrag oder der Scheidungsantrag Ihres Ehepartners bei Gericht eingereicht und dem jeweils anderen Ehepartner förmlich durch das Familiengericht zugestellt wird. Verfügungen (z.B. Errichtung einer Stiftung), die Sie nach diesem Stichtag treffen, unterliegen nicht mehr dem Zugewinnausgleich.
Benachteiligungsabsicht vermeiden
Bei Verfügungen vor diesem Stichtag wäre zu berücksichtigen, dass Sie die Absicht vermeiden sollten, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen. Soweit der Ehegatte durch die Stiftung selbst Vorteile hat und beispielsweise regelmäßige Zuwendungen erhält, dürfte eine Benachteiligungsabsicht ausscheiden.
Aus welchem Vermögen kann eine Familienstiftung bestehen?
Es gibt zur Gründung einer Familienstiftung keine vorgegebenen Vermögenswerte. Das Stiftungsvermögen kann aus jeder Art von Vermögenswert bestehen. In Betracht kommen über reines Bargeld hinaus
Immobilien,
Unternehmen,
Beteiligungen an Unternehmen,
Kapitalvermögen
oder Wertpapiere.
Die auf die Stiftung übertragene Vermögensmasse sollte aber so erheblich sein, dass die Stiftung in der Lage ist, den Stiftungszweck auf lange Zeit hinaus zu gewährleisten. Die Höhe des Vermögens bestimmt, welche Zwecke sich damit realisieren lassen. Umgekehrt können Sie nur Zwecke verwirklichen, die die entsprechende finanzielle Grundlage haben.
Funktionsweise des Stiftungsvermögens (Grundstockvermögen)
Eine Familienstiftung wird nicht gegründet, um das eingebrachte Grundstockvermögen an die Erben zu verbrauchen. Je nach Bundesland ist ein Grundstockvermögen von mindestens 100.000 € bis 250.000 € erforderlich. Dieses Kapital ist grundsätzlich unschmälerbar zu erhalten – allerdings im Wert, nicht zwingend in der konkreten Sache.
Aus diesem Vermögen erwirtschaftet die Stiftung Erträge (z. B. Mieteinnahmen, Dividenden, Zinsen). Nur diese Erträge dürfen an die Begünstigten (Destinatäre) ausgeschüttet werden. Eine Verbrauchsstiftung oder laufende Verbrauchszustiftungen machen bei Familienstiftungen im Gegensatz zu manchen gemeinnützigen Strukturen steuerlich kaum Sinn, da Schenkungssteuerfreibeträge abseits der Erstausstattung gering ausfallen.
Praxisbeispiel
Wann eine Stiftung richtig funktioniert
Falscher Ansatz: Sie übertragen 100.000 EUR in eine Stiftung und verordnen, dass monatlich 1.000 EUR an die Kinder aus der Substanz ausgezahlt werden. Nach wenigen Jahren ist das Kapital aufgebraucht.
Richtiger Ansatz: Sie bringen ein Grundstockvermögen (z. B. Immobilien oder ein Aktiendepot im Wert von 500.000 EUR) ein. Die Stiftung erwirtschaftet daraus jährliche Erträge von z. B. 25.000 EUR. Diese Erträge können dauerhaft an die Kinder oder Enkel ausgeschüttet werden, während das Stammvermögen im Wert erhalten bleibt.
Wie wird eine Stiftung errichtet?
Eine rechtlich selbstständige Stiftung entsteht durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes (§ 80 BGB).
Formvorschrift nach der Stiftungsrechtsreform 2023: Für das Stiftungsgeschäft reicht nach neuem Stiftungsrecht grundsätzlich die Schriftform (§ 82 BGB).
Keine Notarpflicht: Seit der Stiftungsrechtsreform 2023 ist eine notarielle Beurkundung des Stiftungsgeschäfts selbst dann nicht mehr erforderlich, wenn Immobilien oder GmbH-Anteile im Stiftungsgeschäft zugesagt werden. Die notarfreie Formvereinfachung erleichtert die Errichtung erheblich.
Welchen Inhalt sollte die Stiftungssatzung haben?
Um die Stiftung zuverlässig zu gestalten, empfehlen sich folgende Angaben:
Name des Stifters
Absicht, eine rechtlich selbständige Stiftung zu gründen
Name der Stiftung
Stiftungszweck
Höhe des Stiftungsvermögens
Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens
Sitz der Stiftung
Stiftungsorganisation, Organe der Stiftung sowie deren Bildung, Aufgaben und Befugnisse
Rechtsstellung der durch die Stiftung begünstigten Personen
Anpassung der Stiftung an eventuell veränderte Verhältnisse
Auflösung der Stiftung
Anfall des Vermögens bei Erlöschen der Stiftung
Welche Vor- und Nachteile hat die Familienstiftung?
Es lässt sich nicht behaupten, dass eine Familienstiftung nur Vorteile oder nur Nachteile hätte. Die Vor- und Nachteile richten sich nach Ihren individuellen Gegebenheiten. Letztlich müssen Sie abwägen, ob die Organisationsform einer Stiftung Ihren Interessen gerecht wird, da zur Vermögensverwaltung auch gesellschaftsrechtliche Konstruktionen in Betracht kommen, wie beispielsweise die vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft.
Vorteile einer Familienstiftung
Ewigkeitsperspektive & Vermögensschutz: Das Vermögen bleibt über Generationen hinweg zusammengehalten und vor Verschwendung, Erbauseinandersetzungen oder Scheidungsfolgen geschützt.
Massive Steuervorteile für Unternehmer und Depots:
Depots & Wertpapiere: Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder Beteiligungen innerhalb der Stiftung werden extrem niedrig besteuert (effektiv oft nur ca. 1,5 % Ertragsteuer statt 25 % Abgeltungsteuer bzw. persönlichem Einkommensteuersatz).
Unternehmen & Ausschüttungen: Für Unternehmer ist es steuerlich meist deutlich günstiger, Gewinne in der Stiftung einzubehalten oder thesaurieren zu lassen, als diese mit dem persönlichen Spitzensteuersatz (bis zu 45 %) zu versteuern.
Festlegung Ihres Willens: Sie bestimmen dauerhaft die Regeln der Vermögensverwaltung und -verteilung.
Nachteile einer Familienstiftung
Was ein Vorteil ist, kann zugleich als Nachteil verstanden werden. Stiftungen sind für die Ewigkeit gemacht. Es kann sich als schwierig darstellen, eine Stiftung an veränderte Umstände anzupassen.
Verlust des privaten Eigentums: Was einmal in der Stiftung liegt, gehört nicht mehr Ihnen persönlich.
Satzungsstrenge (durch Reform gemildert): Früher galten Stiftungsbestimmungen als nahezu unveränderbar. Seit der Stiftungsrechtsreform 2023 erlaubt das BGB (§ 85 BGB n.F.) Satzungsänderungen unter bestimmten, klar definierten Voraussetzungen, was die Flexibilität erhöht. Dennoch muss die Satzung von Beginn an vorausschauend gestaltet werden.
Risiko bei der Nachfolge im Vorstand: Ein inkompetenter Vorstand könnte Fehlentscheidungen treffen. Dieses Risiko lässt sich jedoch durch eine präzise ausgearbeitete Satzung (z. B. Kontrollgremien, verbindliche Anlagekriterien, Abberufungsrechte) effektiv minimieren.
Steuerliche Rahmenbedingungen und Erbersatzsteuer
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung sind Familienstiftungen keineswegs steuerlich unattraktiv – man muss lediglich die Mechanismen unterscheiden:
Keine Gemeinnützigkeit: Eine Familienstiftung fördert gezielt die eigene Familie und nicht die Allgemeinheit. Steuerbefreiungen wie bei gemeinnützigen Stiftungen gibt es daher nicht.
Attraktive Ertragsbesteuerung: Laufende Gewinne aus Beteiligungen, Immobilien oder Depots werden auf Ebene der Stiftung oft sehr niedrig besteuert (z. B. Körperschaftsteuer von 15 % bzw. effektiv ca. 1,5 % bei Aktienverkäufen).
Erbersatzsteuer alle 30 Jahre: Da eine Stiftung nicht sterben kann, simuliert der Gesetzgeber alle 30 Jahre einen Erbfall an zwei Kinder. Hierbei greift ein Freibetrag von aktuell 800.000 € (2x Kinderfreibetrag von je 400.000 €). Der Steuersatz ist vergleichsweise moderat, und die anfallende Steuer kann bequem in Raten über bis zu 30 Jahre abbezahlt werden.
Privileg für Unternehmensvermögen (GmbH-Anteile): Werden GmbH-Anteile in der Stiftung gehalten (in denen sich z. B. Immobilien oder Portfolios befinden), können diese unter den Voraussetzungen des Betriebsvermögensprivilegs (§§ 13a, 13b ErbStG) häufig weitgehend oder komplett steuerfrei übertragen werden und fallen somit auch bei der Erbersatzsteuer nicht ins Gewicht.
Muster
So sparen Sie Steuern beim Ehegattenunterhalt
So könnte ein Schreiben an den Ex-Partner aussehen, in dem er dazu aufgefordert wird, seine Zustimmung zu erteilen.
Eine Familienstiftung errichtet man nicht spontan, sondern im Rahmen einer durchdachten Vermögens- und Nachfolgeplanung. Sie bietet einzigartigen Schutz vor Zersplitterung, Erbstreit und Scheidungsfolgen und eröffnet vor allem für Unternehmer, Immobilienbesitzer und Inhaber großer Wertpapierdepots hervorragende steuerliche Gestaltungsspielräume. Entscheidend für den Erfolg ist eine maßgeschneiderte Satzung, die den rechtlichen Rahmen der Stiftungsrechtsreform optimal ausnutzt.