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Wem gehört der Instagram-Kanal nach der Scheidung?

 
 

Verheiratete Influencer-Pärchen wie „Team Harrison“ oder „Die Koslowskis“ zeigen ihren vielen Abonnenten auf Instagram, wie glücklich sie als Familie mit Neuzuwachs sind. Natürlich machen Paare wie sie dies nicht nur aus reinem Privatvergnügen. Das zeigt schon der Klick aufs Impressum der Koslowskis, denn dahinter steht eine professionelle Vermarktungsagentur für „Social Media Stars“. Schließlich bedeuten über 500.000 Abonnenten Einfluss auf viele Menschen. Und damit sind diese Familien sehr interessant für Unternehmen, insbesondere als Werbeträger. Daraus folgt die etwas vereinfachte Rechnung „Abonnenten = Einfluss = Geld.“

Nur: Was wäre, wenn sich diese Paare einmal trennen und scheiden lassen sollten? (Was wir den Paaren in unserem Beispiel allerdings nicht wünschen!) Dann stellt sich die Frage: Wem „gehört“ der Instagram-Kanal nach der Scheidung, mitsamt all der vielen wertvollen Abonnenten? Tatsächlich ist das eine durchaus praktische rechtliche Frage. Bereits jetzt wird ein solcher Fall vor Gericht verhandelt – allerdings in Russland. Deutsche Gerichte haben sich dazu noch nicht äußern müssen. Allerdings ist das nur eine Frage der Zeit. Anlass genug, einmal die rechtlichen Möglichkeiten durchzuspielen, die Influencer-Paare nach einer Scheidung haben. 

Der Fall aus Russland

Vom russischen Fall berichtet Maryna Vasylieva auf datenschutz-notizen.de: Die scheidungswilligen Influencer haben danach einen gemeinsamen Instagram-Kanal über Lifestyle, Sport und Reisen mit 1 Millionen Followern. Jetzt möchten sie sich scheiden lassen. Und tatsächlich ist dieser Instagram-Kanal der einzige Punkt, über den sie sich im Rahmen ihrer Scheidung noch vor Gericht streiten. Denn der Kanal bringt pro Monat umgerechnet ca. 3.370 EUR ein. Eine Summe, die sich keiner der beiden entgehen lassen möchte. Jetzt muss das russische Gericht entscheiden.  

Das erste Problem dabei: Beide betreiben den Kanal zwar gemeinsam, doch Instagram erlaubt bei Privatkonten nur, dass eine einzige Person den Kanal anmeldet. Und das war damals die Ehefrau. Ein Kanal kann aber laut Nutzungsbedingungen von Instagram nicht auf eine andere Person übertragen werden. Kann der Kanal dann wirklich beiden „gehören“? Und das zweite Problem: Was für ein Vermögenswert ist ein Instagram-Account überhaupt? Und kann er überhaupt geteilt werden?

Diese Fragen stellen sich auch im deutschen Recht – daher wenden wir unseren Blick einmal ein paar tausend Kilometer von Russland weg, hin zur hiesigen Rechtsordnung:

Auch ein Instagram-Account ist Vermögen

Was ist überhaupt ein Instagram-Account? Es ist jedenfalls nichts zum Anfassen, kein Gegenstand. Eigentum im klassischen Sinn gibt es aber nur an körperlichen Gegenständen. Ein Social Media Konto ist zunächst einmal nur eine vertragliche Beziehung – zwischen demjenigen, der das Konto angemeldet hat und der Social Media Plattform, also hier Instagram. Aus diesem Vertrag erhält der Anmelder Nutzungsrechte, darf also etwas posten, teilen, etc. Und er bzw. sie kann mit dem Passwort andere daran hindern, ebenfalls etwas auf der eigenen Seite zu posten. Daneben können an einem Instagram Account noch andere Rechte bestehen, z.B. Urheberrechte an den Fotos oder an besonders künstlerisch gestalteten Postings und Wortbeiträgen.

Ein Instagram-Account und auch andere digitale Güter können dennoch einen hohen Wert haben. Und deswegen sind digitale Güter auch längst in der Welt des Rechts angekommen. Sogar das Bundesverfassungsgericht erkennt an, dass das relativ wirkende, vertragliche Nutzungsrecht ein rechtlich geschützter Vermögenswert ist, der dem Inhaber des Accounts wie Eigentum ausschließlich zugewiesen ist (Beschluss vom 24.11.2004, Az. 1 BvR 1306/02). Sprich: Accounts sind ähnlich wie Eigentum nach Artikel 14 Grundgesetz ein geschützter Vermögenswert. Gleiches gilt etwa auch für Unternehmensanteile, die ja auch größtenteils „immateriell“ sind.

Damit kann ein Instagram-Account durchaus rechtlich jemandem „gehören“ – und wenn er tatsächlich zwei Menschen gehört, stellt sich die Frage, wie es mit dem Account als Teil des Vermögens nach einer Scheidung weitergehen kann. Denn bei einer Scheidung wird das gesamte Vermögen nach speziellen Regeln aufgeteilt.  

Wann müssen gemeinschaftliche Güter bei der Scheidung aufgeteilt werden?

Wann aber muss Vermögen bei einer Scheidung überhaupt aufgeteilt werden? Und wie geschieht das in der Praxis? Hier ein Überblick:

Im Scheidungsrecht hängt die Aufteilung des Vermögens vom jeweiligen Güterstand ab:

  1. Zugewinngemeinschaft (Regelfall): Dieser Güterstand gilt, wenn Sie in Ihrem Ehevertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Hier gehört – wie bei der Gütertrennung - jedem, was ihm gehören sollte - es sei denn, es ist gemeinschaftliches Vermögen. Bei der Scheidung muss dann eine Lösung für alle gemeinschaftlichen Vermögenswerte gefunden werden. Und für alles andere gibt es den Zugewinnausgleich – der Partner, der während der Ehe weniger Vermögen „angehäuft“ hat, bekommt die Hälfte dessen, was der andere in dieser Zeit erwirtschaftet hat. 
  2. Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Sie haben auch die Möglichkeit, die Zugewinngemeinschaft zu modifizieren, also individuell an Ihre Situation anzupassen. Hier können Sie etwa bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausschließen oder eine bestimmte Summe vereinbaren.
  3. Gütertrennung: Während der Ehe bleibt das Vermögen beider Ehepartner grundsätzlich getrennt – und das bleibt nach der Scheidung auch so. Doch auch hier müssen die Partner oder eben ein Gericht eine Lösung finden für Vermögenswerte, die beiden zugleich gehören. Etwa ein gemeinsam gekauftes Haus oder ein gemeinsam gegründetes Unternehmen.
  4. Gütergemeinschaft: Hier gehört das gesamte Vermögen beiden, es gibt während der Ehe keine Aufteilung. Bei einer Scheidung muss dann alles fair aufgeteilt werden.

Letztlich kommt es zumindest bei Gütertrennung und auch bei der im gesetzlichen Regelfall bestehenden Zugewinngemeinschaft darauf an, ob das Paar als Mitinhaber oder einer als Alleininhaber des Instagram-Accounts anzusehen ist:

  • Möglichkeit 1: Der Account ist letztlich einem der beiden Partner zuzuordnen. Dann hängt es vom jeweiligen Güterstand ab, ob er oder sie den anderen „auszahlen“ muss. In jedem Fall aber muss der Account nicht übertragen werden.
  • Möglichkeit 2: „Gehört“ der Account aber tatsächlich beiden, wird es komplizierter. Dazu gleich mehr.

Nur: Wie findet man heraus, wem der Account eigentlich „gehört“? Da es hierzu keine Rechtsprechung gibt, hilft nur der Blick auf zumindest ähnliche Konstellationen.

Wem „gehört“ dann der gemeinsame Instagram Account?

Die Gerichte mussten sich schon vielfach damit beschäftigen, wem ein Social Media Account gehört, wenn ein Mitarbeiter den Account angelegt und gepflegt hat und danach das Unternehmen verlässt. Zwar ist das hier nicht dieselbe Konstellation – einige der Indizien, nach denen ein Account dem einen oder anderen zuzuordnen sind, sind aber durchaus übertragbar:

  • Wer hat den Account angemeldet? (im russischen Fall war das die Ehefrau)
  • Auf welche Email-Anschrift wurde der Account angemeldet? (im russischen Fall ebenfalls die Ehefrau)
  • Wie ist der Accountname, z.B. Firmenname bzw. hier: Familienname enthalten. So heißen die Accounts der bekannten Influencer „Team Harrison“ und „die Koslowskis“ – ein Indiz für einen Gemeinschaftsaccount?
  • Wann erfolgte die Anmeldung im Netzwerk? Während oder bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. dem Beginn der Beziehung /der Ehe?
  • Wer hatte die Idee, den Account anzulegen?  
  • Wie lauten die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Sozialen Netzwerkes?

Nur, welches Indiz ist letztlich ausschlaggebend? Dafür scheint es keine allgemeinen Regeln zu geben, sondern es entscheidet der jeweilige Einzelfall. Hier ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung zum Arbeitsrecht:

  • Mit Urteil vom 31.01.2018, Az. 31 C 212/17 entschied zum Beispiel das Amtsgericht Brandenburg an der Havel, eine Facebook-Seite grundsätzlich dem gehört, der den Account auf seinen Namen angemeldet hat und der für dessen Betrieb zuständig ist.
  • Das kann man aber im Einzelfall auch anders sehen: Das Landgericht Frankfurt entschied mit Urteil vom 24.07.2020, dass ein Vorstandsmitglied eines Vereins die Administratorenrechte nach seinem Ausscheiden an den Verein übertragen muss (Az. 2-15 S 187/19). Dass er das Konto auf seinen Namen angemeldet hatte, bedeutete nicht, dass ihm das Konto gehöre. Schließlich liege es nur an den Nutzungsbedingungen, dass man ein Konto nur auf einen Namen anmelden kann. 

Danach kann man wohl auch für Instagram-Accounts sagen: Es ist durchaus ein starkes Indiz, wenn jemand ein Gemeinschaftskonto auf seinen Namen angemeldet hat. Aber es kann auch sein, dass andere Umstände eher darauf hindeuten, dass das Konto jemand anderem oder eben beiden gehört. Wichtig könnten noch weitere Umstände sein – z.B., wer das Konto gepflegt hat, wer die Idee hatte, das Konto zu eröffnen, etc.

Nur: Was wäre, wenn ein Ehepartner das Konto auf seinen bzw. ihren Namen angemeldet hat und ein Gericht zu dem Ergebnis käme, dass es dennoch beiden „gehört“, dem anderen gehört oder zumindest in Zukunft dem anderen gehören soll? Wäre das nach den Nutzungsbedingungen von Instagram überhaupt möglich?

Was erlauben die Nutzungsbedingungen von Instagram?

Zuallererst: Eine „Mitinhaberschaft“ von Instagram-Konten sehen die Nutzungsbedingungen von Instagram zumindest bei Privatkonten nicht vor. Diese können nur über einen Namen und eine Mail-Adresse registriert werden. Sie sind dann später nicht mehr übertragbar. Allerdings bedeutet das nicht zwangsläufig, dass nicht zwei Personen im rechtlichen Sinn Inhaber dieser Seite sein können. Die Nutzungsbedingungen zwingen schließlich, dass nur eine Person das Konto anmelden kann. Somit ist das allenfalls ein Indiz von vielen.

Allerdings kann man auch ein sog. Business-Konto anmelden oder ein Privatkonto später in eines umwandeln. Und beim Business-Konto gibt es Möglichkeiten, die Rechte an dem Konto offiziell aufzuteilen. So können Business-Konten z.B. auf eine Unternehmensadresse angemeldet werden, sodass sie überhaupt keiner normalen Person, sondern eben dem Unternehmen zugeordnet werden.

Und alle Menschen mit den entsprechenden Berechtigungen (z.B. als Admin, Mitarbeiter, Redakteur oder jemanden mit einer bestimmten Rolle auf der Seite) können diese dann bearbeiten.

Daran erkennt man: Es ist zwar nicht möglich, ein Privatkonto auf eine andere Privatperson zu übertragen. Wohl aber, das eigene Konto in ein Business-Konto umzuwandeln und der anderen Person die Administratorenrechte einzuräumen. Der Instagram Account kann also in der Praxis durchaus übertragen oder ganz offiziell gemeinschaftlich geführt werden.  

Wie können Unternehmen und andere Gemeinschaftsgüter aufgeteilt werden? 

Wenn nun also das Gericht geklärt hat, wem das Konto eigentlich gehört – dem einen, dem anderen oder tatsächlich beiden gemeinsam – muss es im Folgenden entscheiden, was damit in Zukunft passieren soll. Auch hier bewegen wir uns wieder aus rechtlicher Sicht im Dunkeln. Denn dazu gibt es bislang keine Rechtsprechung.

Allerdings lohnt sich ein Blick in die Scheidungspraxis bei Unternehmen. Letztlich ist das, was hinter einem Influencer-Instagram-Account steht, ja auch eine Art Unternehmen. Möglicherweise sind die Ehepartner als Influencer sogar tatsächlich eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts mit entsprechenden Rechten und Pflichten. Das deutsche Recht sieht nämlich vor, dass eine solche Gesellschaft automatisch entstehen kann (§ 705 BGB). Und zwar immer dann, wenn zwei oder mehr Menschen sich zusammengeschlossen haben, um einen gemeinsamen Zweck auf Grundlage eines Vertrags zu fördern. Ein solcher Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden bzw. sich einfach nur aus den Umständen ergeben. 

Gehört dem Ehepaar gemeinsam ein Unternehmen, muss auch hier entschieden werden, was damit nach der Scheidung passieren soll. Die Gerichte kennen unter anderem folgende Möglichkeiten, damit jeder seinen hälftigen Anteil an der Firma erhält:

  • Das Unternehmen wird verkauft und der Erlös hälftig aufgeteilt
  • Ein Partner übernimmt die Anteile des anderen und zahlt ihn bzw. sie aus. Dazu muss das Unternehmen geschätzt werden. Hierfür gibt es verschiedene Berechnungsmethoden, die nicht nur den aktuellen Wert, sondern auch den zukünftigen Gewinn miteinbeziehen. Alternativ wird die Abfindung bereits vorher durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt.
  • Ein Teil kann versuchen, den anderen mithilfe einer Klage aus der Gesellschaft auszuschließen – gegen eine Abfindung. 
  • Beide führen das Unternehmen als Geschäftspartner gemeinsam weiter.
  • Ein Partner behält seine Anteile, bleibt aber passiv (stiller Teilhaber), der andere führt das Unternehmen aktiv weiter. Der passive Teil wird am Unternehmensgewinn beteiligt. 

Und der Vergleich zu gemeinschaftlichen Immobilien zeigt:

  • Hier gibt es noch die Möglichkeit, das Haus nicht zu verkaufen, sondern zu vermieten.
  • Oder man teilt das Haus in zwei etwa gleich große, abgetrennte Wohneinheiten, von denen jeder Partner eine bekommt.

Wie kann es nun konkret mit dem gemeinsamen Instagram-Kanal weitergehen?

Was davon lässt sich nun auf den Social Media Account übertragen?

Verkaufen und Geld teilen? Eher nicht

Nun, an einen Dritten verkaufen oder vermieten lässt sich der personalisierte Account jedenfalls nicht. Das hat zwei Gründe:

  1. Zum einen, weil die Nutzungsbedingungen die Übertragung grundsätzlich ausschließen. Und selbst, wenn man die Business-Account-Lösung wählen würde, würden die Netzwerke den Account vermutlich schnell sperren, wenn sie erkennen, dass eine völlig fremde Person bzw. ein völlig anderes Unternehmen die Abonnenten einfach übernommen hat. 

  2. Und zum anderen, weil die Rechtsprechung in solchen Fragen recht eindeutig ist: Wer einmal von einer anderen Person / einem anderen Unternehmen gesammelte Abonnenten übernimmt, handelt wettbewerbswidrig (OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Februar 2017, Az. 6 U 203/16; LG Dresden, Urteil vom 15.11.2016, Az. 3 O 2125/16 EV, bestätigt vom OLG Dresden mit Beschluss vom 24.04.2017, Az. 14 W 328/17). Denn Menschen hatten ja ursprünglich einen bestimmten Kanal abonniert und damit ihre Wertschätzung für die dahinterstehenden Personen / das Unternehmen ausgedrückt – und nicht für jemand anders. Deswegen sei die Übernahme einer Facebook-Seite eine irreführende geschäftliche Handlung, weil der Eindruck erweckt wird, dass den Fans das Unternehmen bzw. dessen Produkte gefallen.

Gemeinsam weitermachen

Beide können natürlich gemeinsam weitermachen. Möglich wäre es durchaus – z.B. über einen Business Account und geteilte Admin-Rechte. Oder aber beide stellen einen externen Verwalter ein, der die administrativen Aufgaben für das getrennte Paar übernimmt. Die Partner könnten Absprachen treffen, wer den Account wann nutzt und Persönliches von sich postet – im Sinne von: „So geht unser Leben ohne einander weiter.“ Die Einnahmen könnten hälftig geteilt werden. Nur ist es wohl das, was beide in den meisten Fällen wahrscheinlich gerade nicht wollen. Daher ist das vermutlich die am wenigsten attraktive Lösung.

Beide behalten den Account, nur einer postet weiter

Wie bei Unternehmen ist es natürlich auch hier denkbar, dass nur ein Partner den Account aktiv weiterführt und der andere Partner als „stiller Teilhaber“ weiterhin an den Einnahmen des anderen mitverdient. Allerdings wird auch das meist nicht im Sinne beider Partner sein. Schließlich ist ein Instagram-Kanal ja etwas mehr oder weniger Persönliches. Und es wird wohl kein Partner wollen, dass der andere weiterhin an seinem fortan allein geführten Leben mitverdient.

Der Account wird auf eine Person übertragen 

Beide könnten sich einigen, dass nur einer den Account behält (entweder er wurde bereits unter seinem Namen angelegt oder er erhält die Administratorenrechte) und die andere Person „ausgezahlt“ wird. Hier könnten die Grundsätze der Wertfindung bei Unternehmen herangezogen werden, um die Summe der Abfindung zu ermitteln.

Das Konto leitet nur noch weiter zu zwei einzelnen Accounts

Kommt eine Aufteilung der Accounts partout nicht in Betracht, besteht auch die Möglichkeit, die ehemals gemeinsame Seite nur noch als Weiterleitungs-Seite bestehen zu lassen. In der Account-Beschreibung und in einem oben stehenden Posting könnte dann für die Accounts der beiden Ehepartner geworben werden – in der Hoffnung, so viele Fans wie möglich auf die eigene Seite bzw. möglichst auf beide Seiten zu ziehen. Auch diese Lösung ist vermutlich weniger attraktiv, da dies für beide Partner bedeuten würde, einen völlig neuen Account aufzubauen und alte sowie neue Abonnenten aktiv dafür gewinnen zu müssen.

Ausblick

Sie sehen: Auch, wenn es zunächst unmöglich erscheint, etwas so Persönliches wie einen Instagram-Account bei einer Scheidung aufzuteilen, so gibt es doch auch hierfür Lösungen.

Unser abschließender Tipp an Sie, sollten Sie sich in einer solchen Situation befinden: Finden Sie mit Ihrem Ex-Partner eine gemeinsame Lösung. Denn wenn Sie keine Einigung finden und das Gericht entscheiden lassen, kann das zu einem langen und teuren Rechtsstreit führen. Da es sich hierbei um eine nicht geklärte Rechtsfrage handelt, könnte einer von Ihnen einen solchen Fall letztlich bis zum Bundesgerichtshof bringen. Regeln Sie diese zur Absicherung also lieber in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Nehmen Sie die Hilfe eines Mediators bzw. einer Mediatorin in Anspruch, um sich zu einigen. So können Sie zusammen eine Lösung erarbeiten, mit der beide Seiten einverstanden sind. 

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