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Darf ich bei der Scheidung vor Gericht lügen?

 
 

„Wahrheit“ lässt sich subjektiv und objektiv interpretieren. „Unsere Augen, unsere Ohren, unser Geruchssinn, unser Geschmack schaffen so viele Wahrheiten, als es Menschen auf der Erde gibt“ (Zitat de Maupassant in „Der Roman“). Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 138 ZPO müssen Sie sich in Ihrem Scheidungsverfahren über „tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß“ erklären. Mit Wahrheit meint das Gesetz aber nicht die objektive, sondern nur die subjektive Wahrheit. Dies bedeutet, dass Sie nicht lügen und nicht wider besseres Wissen etwas behaupten oder bestreiten dürfen. Lügen vor Gericht ist nicht nur riskant, Sie riskieren auch, sich strafbar zu machen. Was ist im Scheidungsverfahren erlaubt und was nicht?

Was bedeutet Wahrheitspflicht?

Ist ein Gericht in einem Rechtsstreit oder in einem rechtlichen Verfahren (Scheidung) zur Entscheidung berufen, kann es nur eine angemessene Entscheidung treffen, wenn die Parteien die Wahrheit sagen. § 138 Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet Sie auch als Antragsteller und als Antragsgegner, im Scheidungsverfahren wahrheitsgemäß vorzutragen.

Der Wortlaut der Vorschrift wirft immer wieder Fragen auf, ob und inwieweit gegen die Wahrheitspflicht verstoßen wurde oder inwieweit die Behauptung einer Partei noch einer akzeptablen Interessenwahrnehmung dient. Klar ist, dass Sie vor Gericht nicht lügen sollten.

Wahrheit vor Gericht - Was ist das?

Das Gesetz geht hier von der subjektiven Wahrheit aus. Gemeint sind damit alle inneren und äußeren Vorgänge, die der Nachprüfung durch einen Dritten (so auch durch das Familiengericht) offenstehen. Sie dürfen sich also nicht nur das heraussuchen, was für Ihre Position günstig erscheint. Sie müssen Ihre Erklärung vollständig abgeben und dürfen sich nicht auf lückenhafte Halbwahrheiten beschränken. Vor allem dürfen Sie nicht bewusst Unwahres, also gegen Ihr besseres Wissen, vorbringen.

Sie dürfen auch nicht bewusst eine zur Klarstellung erkennbare erforderliche Tatsache verschweigen. Es kommt nicht darauf an, ob Sie den Umstand für entscheidungserheblich halten oder ob er auch wirklich entscheidungserheblich ist. Entscheidend ist nur, ob Sie den Umstand überhaupt vortragen.

„Der Wahrheit gemäß“ bedeutet nur eine subjektive und Ihrer Überzeugung entsprechende Wahrheit. Es bleibt Aufgabe des Gerichts, eine objektive, der Überzeugung eines verständigen Dritten entsprechende Wahrheit, zu ermitteln. Vor allem dürfen Sie nicht lügen, auch wenn Sie von Ihrem Recht überzeugt sind oder die Wahrheit Ihre Aussichten im Scheidungsverfahren gefährdet.

Praxisbeispiel: Das Familiengericht kann erst Ihre Scheidung beschließen, wenn es überzeugt ist, dass Sie das obligatorische Trennungsjahr vollzogen haben. Sprechen Sie sich mit Ihrem Ehepartner ab, dass Sie seit mehr als einem Jahr getrennt leben, obwohl Sie sich erst vor wenigen Wochen oder Monaten getrennt haben, behaupten Sie im Gerichtstermin für die Scheidung die Unwahrheit. Sie lügen. Es kann also ausgesprochen riskant sein, wenn Sie das Trennungsjahr vorverlegen und damit das Gericht darüber hinwegtäuschen, dass die gesetzliche Voraussetzung für die Auflösung Ihrer Ehe noch nicht erfüllt ist.

Was Sie in Ihrem Scheidungsverfahren im Detail vortragen, sollten Sie nach Möglichkeit Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin überlassen. Nur Ihr Anwalt weiß, welcher Vortrag nach rechtlichen Maßstäben wichtig und relevant ist und sich zu Ihren Gunsten auswirkt. Umgekehrt ist wichtig, was Sie als Antragsteller oder als Antragsgegner nach den rechtlichen Maßstäben nicht vorzutragen brauchen und sich möglicherweise zu Ihren Ungunsten auswirkt. Gerade, wenn Sie Zweifel haben, ob eine Behauptung wahr ist oder einer Lüge gleichkommt, sollten Sie sich mit Ihrem Anwalt absprechen, was Sie vortragen und wie Sie Ihren Vorgang ausgestalten. Werden Sie in einem gerichtlichen Verfahren der Lüge überführt, verschlechtert sich Ihre Position erheblich.

Wie entscheidet das Familiengericht über Wahrheit oder Lüge?

Das Familiengericht entscheidet wie jedes andere Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung, ob die Behauptung einer Partei im Verfahren wahr ist oder eher unwahr erscheint. Ob eine Parteibehauptung wahr ist, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung. Es ist Ihre Aufgabe als Antragsteller oder als Antragsgegner, das Gericht von der Wahrheit zu überzeugen.

Überzeugt ist das Gericht aber erst, wenn es keine vernünftigen Zweifel mehr hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) formuliert dieses Ziel so: „Der Richter darf und muss sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“ (BGH 53,256). Das Beweisverfahrensrecht ist in der Zivilprozessordnung relativ detailliert geregelt.

Werturteile und Behauptungen ins Blaue hinein

Da sich die Wahrheitspflicht nur auf tatsächliche Umstände bezieht, sind Werturteile nicht einbezogen. Sie äußern ein Werturteil, wenn Sie eine bestimmte Tatsache bewerten und Ihre Meinung dazu äußern. Allerdings sind die Grenzen oft fließend, so dass auch ein Werturteil zu den tatsächlichen Umständen gehören kann:

  • Sie möchten vorzeitig vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden und berufen sich dazu auf einen Härtefall. Zur Begründung verweisen Sie darauf, dass Ihr Ehepartner alkoholsüchtig ist und es Ihnen aufgrund Ihrer Lebenssituation nicht zuzumuten ist, auch nur noch formal an Ihrer Ehe festgehalten zu werden. Ob Ihr Ehepartner wirklich alkoholkrank ist oder einfach nur gerne etwas Gutes trinkt, entspringt Ihrer persönlichen Einschätzung und stellt keine Tatsachenbehauptung, sondern eher ein Werturteil dar.
  • Ähnlich ist es, wenn Sie etwas ins Blaue hinein behaupten. Sie bekunden etwas, das Sie im Grunde selbst nicht glauben. Oft handelt es sich um eine Behauptung, um die Gegenseite auszuforschen und zu einer Reaktion zu bewegen. Eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist meist unbeachtlich.
  • Sie fordern Unterhalt. Dazu behaupten Sie im Hinblick auf den Luxusurlaub Ihres Ehepartners auf den Malediven, dass Ihr Ehepartner wahrscheinlich in einem Zweitjob zusätzliches Geld verdient, ohne dass Sie diese Behauptung wirklich mit Fakten unterlegen können.

Mache ich mich wegen Falschaussage oder Meineid schuldig?

Im Scheidungsverfahren sind die Ehepartner Antragsteller und Antragsgegner. Eine Strafbarkeit wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) kommt nicht in Betracht, da der Straftatbestand nur Zeugen und Sachverständige betrifft, die bei Gericht uneidlich falsch aussagen. Sie riskieren allenfalls einen Meineid (§ 154 StGB), wenn Sie vor Gericht falsch schwören, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Sie zuvor vereidigt wurden.

Eine Vereidigung und die Notwendigkeit, dass Sie schwören, kommen bei einer Scheidung, auch bei einer Online-Scheidung, aber eher nicht vor. Denkbar ist jedoch, dass das Gericht einen Zeugen hört. Sie riskieren dann eine Anstiftung oder die Beihilfe zum Meineid, wenn der Zeuge Ihre Behauptung eidlich bekräftigt und Sie es unterlassen, dessen Einlassung richtigzustellen.

Praxisbeispiel: Das Familiengericht ist nicht davon überzeugt, dass Sie das Trennungsjahr vollzogen haben. Sie benennen Ihren Schwiegervater als Zeugen. Dieser trägt in der mündlichen Verhandlung vor Gericht wahrheitswidrig vor, dass das Trennungsjahr vollzogen sei. Dabei kommt trotzdem irgendwie die Wahrheit zu Tage. Das Gericht wird den Sachverhalt protokollieren und die Gerichtsakte der Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Überprüfung vorlegen.

Was ist Prozessbetrug?

Sie riskieren einen Prozessbetrug, wenn Sie in einem Gerichtsverfahren, also auch in Ihrem Scheidungsverfahren, wahrheitswidrig etwas behaupten und sich dadurch Vorteile verschaffen. Sie betrügen, indem Sie lügen. Auch hier ist der wahrheitswidrige Vortrag zum Vollzug des Trennungsjahres ein typisches Beispiel:

  • Ihr Ehepartner fordert Unterhalt: Da sich der Unterhalt nach Ihren Einkommensverhältnissen richtet, sind Sie als unterhaltspflichtiger Ehepartner verpflichtet, Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Die Auskunft muss wahrheitsgemäß erfolgen. Arbeiten Sie nebenher schwarz und verdienen zusätzliches Geld, haben Sie womöglich ein Problem. Ihre Wahrheitspflicht gebietet es, auch diese Einkünfte offenzulegen. Wenn Sie Ihre Einkünfte aus Schwarzarbeit aber offenlegen, riskieren Sie, dass Sie sich wegen Schwarzarbeit, insbesondere auf steuerlicher Hinsicht, strafbar machen.
  • Ihr Ehepartner fordert Zugewinn: Sie sind verpflichtet, Ihre Vermögenswerte offenzulegen. Gewinnen Sie im Lotto, bevor Ihnen der Scheidungsantrag zugestellt wird, sind Sie verpflichtet, Ihren Lottogewinn als Vermögenszuwachs während der Ehe offenzulegen. Verschweigen Sie den Lottogewinn, vereiteln Sie den dem Ehepartner zustehenden Zugewinnausgleich und riskieren, sich wegen Prozessbetrug strafbar zu machen.

Alles in allem

Wer lügt, schafft sich oft nur vermeintlich Vorteile. Meist kommt die Wahrheit auf Umwegen ans Licht. Sie haben es in der Regel nicht wirklich in der Hand, ob Ihre wahrheitswidrige Behauptung akzeptiert oder vielleicht doch aufgedeckt wird. Da die Grenze zwischen Lüge und Wahrheit schwammig daherkommen können, sind Sie gut beraten, Behauptungen jedweder Art mit Vorsicht vorzutragen. Bestenfalls überlassen Sie Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin, zu prüfen, was Sie im Scheidungsverfahren an Behauptungen vortragen und wie Sie Ihre Behauptungen im Detail inhaltlich ausgestalten.

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