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Parallele (Doppel)ehe des Partners selbst aufheben lassen

 
 

Doppelt hält besser? Wenn es um Ehen geht sicherlich nicht. Denn Doppelehen sind verboten. Stellen Sie fest, dass Ihr Partner oder Ihre Partnerin die Eheschließung mit einem anderen Partner vollzogen hat, obwohl Sie noch miteinander rechtskräftig verheiratet sind, haben Sie das Recht, die zweite Ehe aufheben zu lassen. In diesem Beitrag erfahren Sie alles über Ablauf und rechtliche Folgen.

Wo ist das Verbot der Doppelehe geregelt?

Nach § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf eine Ehe nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen und einer dritten Person eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht. Dies bedeutet, dass die erste Ehe vorrangig ist und Bestand hat und die zweite im Nachhinein geschlossene Ehe nicht geschlossen werden darf. Wurde diese Ehe trotzdem geschlossen, unterliegt sie als Doppelehe der Aufhebung . Außerdem ist die Doppelehe Bigamie und stellt ein strafbares Verhalten dar.

Grund ist, dass die Eheschließung beide Ehepartner zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und beide Verantwortung füreinander tragen (§ 1353 BGB):

  • Die Verpflichtung und Erwartung zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen
  • und bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit
  • sowie die Verpflichtung, durch Arbeit und mit dem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten

 müsste auf zwei Partner aufgeteilt werden. Dass sich daraus kaum zu bewältigende Schwierigkeiten ergeben würden, liegt auf der Hand.

Gut zu wissen: Einen Partner mehrfach heiraten

Selbstverständlich darf die Eheschließung mit demselben Partner nach der Scheidung wiederholt werden. Das Verbot der Doppelehe stellt nur auf die Eheschließung mit einer dritten Person ab.

Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe

Eine Doppelehe muss nicht darin begründet sein, dass ein Ehepartner in Kenntnis einer bestehenden ersten Ehe vorsätzlich eine zweite Ehe eingeht. In der Praxis kommt es vor, dass das Familiengericht die erste Ehe geschieden hat, der Scheidungsbeschluss aber noch nicht unanfechtbar und damit nicht rechtskräftig ist. Rechtskräftig wird die Scheidung nämlich erst dann, wenn die Beschwerdefrist gegen richterlichen Beschluss von einem Monat abgelaufen ist. Wer dann noch vor der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses heiratet, begründet schnell eine Doppelehe.

Auch wenn das Risiko dadurch reduziert wird, dass bei der Eheschließung für eine zweite Ehe die Scheidung der ersten Ehe nachgewiesen werden muss, scheint es doch immer wieder Fälle zu geben, in denen „vorschnell“ geheiratet wird. Das Gesetz greift diese Konstellation auf. Danach ist die Aufhebung der zweiten Ehe ausgeschlossen, wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe ausgesprochen wird und dieser Ausspruch erst nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird (§ 1315 BGB). Der Makel wird dann „geheilt“.

Was bedeutet Aufhebung bei einer Doppelehe?

Lebt ein Partner in einer Doppelehe mit einem zweiten Partner, bestimmt das Gesetz, dass diese zweite Ehe aufgehoben werden kann (§ 1314 Abs. II Nr. 2 BGB). Die Aufhebung der zweiten Ehe führt dazu, dass diese Ehe bis zum Tag der Aufhebung zwar Bestand hat, danach aber nicht mehr besteht.

Die Aufhebung erfolgt durch richterlichen Beschluss. Bis zur Aufhebung bleibt die zweite Ehe wirksam. Sofern die zuständige Behörde von diesem Umstand Kenntnis erlangt, wird diese im Interesse des Verbots der Doppelehe regelmäßig auf die Aufhebung der Ehe hinwirken. Dies gilt auch dann, wenn die betreffenden Partner nicht die Aufhebung der Ehe betreiben wollen.

Beide Ehepartner sind wegen des Aufhebungsgrundes berechtigt, die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft zu verweigern. Unterhaltsansprüche bestehen nur in eingeschränktem Umfang. Wichtig dabei ist, dass der Unterhaltsanspruch des Ehepartners in der zweiten Ehe denselben Rang hat wie der Unterhaltsanspruch des Ehepartners aus der ersten Ehe, allerdings nur insoweit, als der zweite bei der Eheschließung guten Glaubens war, die Aufhebbarkeit also nicht kannte. Kannte der Ehepartner hingegen die Tatsache der Doppelehe, kann dieser zwar grundsätzlich Unterhalt verlangen, aber nur insoweit, als dadurch der Unterhaltsanspruch des ersten nicht beeinträchtigt wird.

Anders ist es, wenn eine Ehe annulliert wird. Wird eine Ehe annulliert, gilt die Eheschließung bereits als solche für nichtig und hat nie die Wirkungen einer Ehe entfalten können. In diesem Fall kann keine Doppelehe begründet werden.

Wie erfolgt die Aufhebung bei einer Doppelehe?

Sie können als Ehepartner der ersten Ehe beim Familiengericht beantragen, die zweite Ehe Ihres Partners oder Ihrer Partnerin aufzuheben. Gleiches gilt, wenn Sie als Ehepartner der zweiten Ehe die Aufhebung Ihrer Ehe beantragen. Auch das Standesamt kann die Aufhebung beantragen. Im Detail:

Sie sind Ehepartner erster Ehe

Als Ehepartner erster Ehe sind Sie antragsberechtigt (§ 1316 BGB). Ihr Antragsrecht begründet sich auch aus dem moralischen Aspekt, dass Sie für sich den Bestand Ihrer Ehe reklamieren dürfen, solange Ihre Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist.

Sie behaupten und tragen vor, dass Sie mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin in einer Ehe leben, die noch bestands- und rechtskräftig ist. Ihre Ehe darf also noch nicht geschieden oder als eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben worden sein. Eine bereits in die Wege geleitete Scheidung oder Aufhebung brauchen noch nicht rechtskräftig zu sein. Es genügt, wenn die Scheidung oder Aufhebung nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird (§ 1315 Abs. II Nr. 1 BGB).

Entscheidend ist also stets, ob die erste Ehe im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung noch besteht. Besteht sie noch, bleibt die zweite Ehe auch dann aufhebbar, wenn die erste Ehe später durch Tod oder Scheidung aufgelöst wird. Dieser Aspekt kann mithin relevant werden, wenn Sie nach dem Tod Ihres Ehepartners Witwen- oder Witwerrente beziehen wollen.

Sie brauchen für den Antrag zur Aufhebung keine Frist zu beachten. Die Aufhebung ist, da die Doppelehe verboten ist, jederzeit möglich.

Gut zu wissen: Achtung bei ausländischer Scheidung

Ist Ihre Ehe nur deshalb eine Doppelehe, weil Sie den Antrag auf Aufhebung des vor Ihrer Eheschließung ergangenen ausländischen Scheidungsbeschlusses nicht stellen, ist der Aufhebungsantrag missbräuchlich und damit unzulässig (BGH FamRZ 1961, 427). Das Verbot der Doppelehe ist übrigens zweiseitig zu verstehen. Es richtet sich auch an denjenigen Partner, der nicht bereits verheiratet ist. So darf ein lediger Inländer die Ehe mit einem verheirateten ausländischen Staatsangehörigen nicht eingehen, wenn dessen Heimatrecht das Eheverbot der Doppelehe nicht kennt. Wird in Deutschland geheiratet, gilt deutsches Recht und damit das Verbot der Doppelehe.

Sie sind Ehepartner zweiter Ehe

Stellen Sie nach Ihrer Eheschließung fest, dass Ihr Partner oder Ihre Partnerin bereits in einer ersten Ehe noch immer rechtskräftig verheiratet ist, können Sie beantragen, dass Ihre Ehe aufgehoben wird. Wird die erste Ehe erst dann rechtskräftig geschieden, nachdem Sie die Eheschließung zweiter Ehe vollzogen haben, wird der Mangel Ihrer Ehe geheilt. Ihre zweite Ehe kann dann nicht aufgehoben werden. Wenn, dann müssen Sie sich ganz normal scheiden lassen.

Als Ehepartner haben Sie ein eigenes Antragsecht

Möchten Sie die zweite Ehe Ihres Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin oder Ihre Doppelehe aufheben lassen, haben Sie ein eigenes Antragsrecht. Das Antragsrecht ist höchstpersönlicher Natur. Sie können es nicht auf einen Dritten (z.B. Ihre Eltern) übertragen oder Dritte ermächtigen, das Recht im eigenen Namen auszuüben.

Antragsberechtigt ist auch der andere Ehepartner der ersten Ehe. Der Ehepartner muss aber eigene Belange vortragen, die sein objektives Interesse an der Aufhebung der Doppelehe begründen. Diese Interessen müssen sich auch gegenüber dem Ehepartner der zweiten Ehe und etwaiger aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder als schutzwürdig erweisen (BGH NJW 2002, 1268).

Hat Ihr Ehepartner trotz Ihrer bestehenden Ehe geheiratet und eine Doppelehe begründet, werden Sie sich die Frage beantworten müssen, ob Sie diese zweite Ehe tatsächlich aufheben lassen wollen oder ob die Scheidung Ihrer Ehe die bessere Option ist.

Alles in allem

Die Lebensweisheit „Darum prüfe, wer sich ewig bindet“ bekommt bei der Doppelehe eine ganz besondere Bedeutung. Im Idealfall kann eine Doppelehe von vornherein vermieden werden, sollte es dennoch dazu kommen, können Sie die parallele Ehe zum Glück auch im Nachhinein aufheben lassen.

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