Wie ist die rechtliche Lage?
Rechtlich kann die angebliche Aussage des Altkanzlers nicht überzeugen, denn es existiert kein alleiniges Anrecht des aktuellen Ehepartners auf den Nachnamen. Auch nach der Scheidung hat die geschiedene Ex-Ehegattin bzw. der geschiedene Ex-Ehegatte keinen Einfluss darauf, ob der Nachname fortgeführt wird oder nicht. Denn eine Scheidung hat keine Auswirkungen auf die Namen des geschiedenen Ehepaars. In § 1355 Absatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist festgelegt, dass verwitwete oder geschiedene Ehepartner ihren Ehenamen behalten. Beide können den Nachnamen also weiterhin führen, wenn sie möchten. Es besteht keine Pflicht, den angenommenen Ehenamen wieder abzulegen und wieder den früheren Familiennamen zu führen. Die Ex-Ehegattin bzw. der Ex-Ehegatte kann daher nicht verlangen, den Geburtsnamen wieder anzunehmen – ob sie bzw. er eine erneute Eheschließung durchführt oder nicht, spielt keine Rolle. Im Fall des Altkanzlers bedeutet das: Doris Schröder-Kopf kann den Namen behalten, wenn sie dies wünscht.
Sonderfall: Klausel zum Namensverzicht im Ehevertrag
Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn das Ehepaar im Ehevertrag den Namensverzicht nach der Scheidung vereinbart hätte. Eine solche Vereinbarung ist rechtlich zulässig und wurde gar vom Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2008 bestätigt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Paar vereinbart, dass der Mann im Falle der Scheidung den gemeinsamen Ehenamen wieder aufgeben und seinen früheren Namen wieder annehmen muss. Der BGH bestätigte die Klausel als zulässig, sodass der Mann verpflichtet war, den Ehenamen abzulegen und seinen Familiennamen wieder anzunehmen.
Geburtsnamen nach der Scheidung wieder annehmen
Ob Sie sich nach der Scheidung freiwillig dafür entscheiden, oder aufgrund einer Vereinbarung im Ehevertrag dazu verpflichtet sind, Ihre Namensänderung unterliegt stets den Vorgaben des deutschen Namensrechts. Mit der Scheidung liegt ein wichtiger Grund für die Namensänderung vor, der vom Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) verlangt wird. Um Ihren Namen zu ändern, müssen Sie einen Antrag beim für Sie zuständigen Standesamt stellen. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren dauerhaften Aufenthalt haben. Dem Antrag sind weitere Unterlagen beizufügen. Es werden ein aktueller und gültiger Ausweis, sowie die Geburtsurkunde des Antragstellers und Ehe- sowie Scheidungsurkunde benötigt. Die genaue Bearbeitungszeit variiert je nach Auslastung und internem Aufwand des jeweiligen Standesamtes.
Alles in allem
Einen gemeinsamen Ehenamen zu wählen ist eine schöne Geste der Zusammengehörigkeit. Doch auch diese Entscheidung sollte wohlüberlegt sein. Wie der Fall des Altkanzlers Gerhard Schröder zeigt, kann der Ehename nach der Scheidung nicht einfach wieder zurückgefordert werden. Wer Wert darauf legt, dass der Ehename nicht von der Ex-Ehegattin bzw. dem Ex-Ehegatte weitergeführt werden soll, sollte dies vorab im Ehevertrag festhalten.