Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn das Ehepaar im Ehevertrag den Namensverzicht nach der Scheidung vereinbart hätte. Eine solche Vereinbarung ist rechtlich zulässig und wurde gar vom Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2008 bestätigt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Paar vereinbart, dass der Mann im Falle der Scheidung den gemeinsamen Ehenamen wieder aufgeben und seinen früheren Namen wieder annehmen muss. Der BGH bestätigte die Klausel als zulässig, sodass der Mann verpflichtet war, den Ehenamen abzulegen und seinen Familiennamen wieder anzunehmen.
Für regen Gesprächsstoff rund um das Thema Namensänderung nach Scheidung hatten Altkanzler Gerhard Schröder und seine Ex-Frau Doris Schröder-Kopf gesorgt. Sie ließen sich 21 Jahre nach der Eheschließung im Jahr 2018 scheiden. Doris Schröder-Kopf behielt ihren Doppelnamen. Altkanzler Gerhard Schröder heiratete kurz nach der Scheidung erneut. Seine Ehefrau trägt den Namen Soyeon Schröder-Kim. Angeblich soll Altkanzler Gerhard Schröder in einem privaten Gespräch im Jahr 2019 von seiner Ex-Ehefrau Doris Schröder-Kopf gefordert haben, den Ehenamen wieder abzulegen, da dieser Name nur seiner aktuellen Ehefrau vorbehalten sei. Diese Aussage wurde von Altkanzler Gerhard Schröder bestritten. Unabhängig vom tatsächlichen Gesprächsverlauf, stellt sich die Frage, ob es eine Pflicht zur Wiederannahme des ehemaligen Geburtsnamens nach der Scheidung gibt.