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Wann wird ein Anwalt pro bono tätig?

 
 

„Pro bono“ bedeutet, selbstlos tätig zu sein. Wird ein Anwalt pro bono tätig, verlangt er kein Honorar. Es geht also nicht darum, mit der anwaltlichen Tätigkeit Geld zu verdienen. Anwälte sind neben Gerichten und Staatsanwaltschaften Organe der Rechtspflege. Ihre Tätigkeit ist detailliert gesetzlich geregelt. So ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Es besteht ein gesetzlich bestimmtes Gebührenunterschreitungsverbot. Davon erkennt das Gesetz gewisse Ausnahmen an.

Ein Anwalt darf im Einzelfall auf die besondere Lebenssituation eines Mandanten Rücksicht nehmen, indem er dessen wirtschaftliche Bedürftigkeit in seine Gebührenabrechnung einbezieht:

  • Dazu darf er Gebühren ermäßigen oder Gebühren und Auslagen vollständig erlassen, allerdings erst nach der Erledigung des Auftrags.
  • Insoweit ist es nicht erlaubt, von vornherein auf die Berechnung von Gebühren zu verzichten.
  • Da anwaltliche Gebühren innerhalb eines gesetzlich vorgegebenen Rahmens berechnet werden, haben Anwälte die Möglichkeit, diesen Gebührenrahmen im unteren Bereich zu nutzen und den Gebührenrahmen nicht auszureizen.

Gut zu wissen: Pro-bono-Leistungen

Soweit ein Anwalt unentgeltlich tätig werden sollte, geht es allenfalls um die eigenen Gebühren. Die unentgeltliche Tätigkeit kann aber nicht die Gerichtsgebühren erfassen, die für die Führung von Prozessen oder die Abwicklung Ihrer Scheidung anfallen. Gerichtsgebühren müssen Sie immer bezahlen, es sei denn, dass Sie staatliche Verfahrenskostenhilfe erhalten.

Warum ist es Anwälten verboten, die Gebühren zu unterschreiten?

Das Gebührenunterschreitungsverbot bezweckt, dass Anwälte nicht damit werben dürfen, kostenlos zu beraten und die Qualität ihrer Beratung im Hinblick auf reduzierte Gebühren herabzusetzen. Damit soll ein Wettbewerb wegen der Gebühren in der Anwaltschaft verhindert werden. Letztlich würde ein Gebührenwettbewerb die Qualität der Rechtspflege beeinträchtigen und der Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege nicht gerecht werden.

Da das Gesetz lediglich verbietet, geringere Gebühren zu fordern, als die Rechtsanwaltsvergütungsverordnung vorschreibt, ist die Tätigkeit pro bono, bei der Anwältinnen und Anwälte von vornherein gebührenfrei beraten, nicht verboten. Ein Wettbewerb findet bei der Pro-bono-Beratung wegen der Gebühren nicht wirklich statt. Und ein Anwalt, der ausschließlich pro bono tätig werden wollte, hätte auf Dauer keine wirtschaftliche Basis, seinen Beruf auszuüben.

Letztlich geht es dabei um die anwaltliche Beratung im außergerichtlichen Bereich. Soweit Anwälte den Mandanten vor Gericht vertreten, sind unentgeltliche Dienstleistungen keine Option. Mit der unentgeltlichen Beratung im außergerichtlichen Bereich wird bisweilen das Ziel verfolgt, dass der Mandant auch das Mandat für die gerichtliche Vertretung erteilt, bei der die Gebühren ganz normal abgerechnet werden.

VKH und Beratungshilfeschein haben Vorrang

Pro-bono-Tätigkeiten stehen vornehmlich im Zusammenhang damit, dass Anwälte gemeinnützige Organisation beraten oder vertreten. Grund ist, dass Vereine und Stiftungen anders als Privatpersonen keine Beratungs- oder Prozesskostenhilfe erhalten und gerichtliche Verfahren immer auf eigene Kosten führen müssen. Hinzu kommt, dass die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe  immer die wirtschaftliche Bedürftigkeit voraussetzt, die bei gemeinnützigen Organisationen im Hinblick auf vorhandene Vermögenswerte eher die Ausnahme darstellen dürfte. Auch die Pro bono Deutschland e.V. weist Privatpersonen darauf hin, dass vornehmlich die Möglichkeiten der Beratungshilfe und staatlichen Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen werden sollten.

Haftungsrisiko

Ein Anwalt, der den Mandanten vor Gericht vertritt, muss dafür geradestehen, dass er den Mandanten ordnungsgemäß und zielführend berät und vor Gericht vertritt. Unabhängig davon, ob er entgeltlich oder unentgeltlich tätig ist. Unterläuft dem Anwalt ein Fehler, steht er in der Haftung und haftet auf Schadensersatz. Es gibt keine Möglichkeit, die Haftung für eventuelle Fehler auszuschließen. Auch Pro-bono-Mandate sind jedoch über die Berufshaftpflichtversicherung versichert.

Alternativen zur anwaltlichen pro bono-Tätigkeit

Wünschen Sie Ihre Scheidung, sind Sie nicht wirklich auf pro bono angewiesen. Der Staat unterstützt Sie finanziell und übernimmt weitgehend die Gebühren, wenn Sie für die Durchführung Ihrer Scheidung die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin in Anspruch nehmen möchten.

Beratungshilfe

Sie können sich gebührenfrei von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Ihrer Wahl in einem Erstberatungsgespräch rechtlich beraten lassen. Sie brauchen sich dazu nur beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beschaffen. In diesem Beratungsgespräch informiert Sie der Anwalt über alles, was Sie zur Scheidung wissen sollten. Sie zahlen lediglich einen Selbstanteil von 15 EUR. Die übrigen Gebühren rechnet der Anwalt über den Beratungshilfeschein direkt mit der Gerichtskasse ab. Im Übrigen ist die Erstberatung für Sie gebührenfrei und damit kostenlos. Der Rechtsanwalt ist auch gesetzlich verpflichtet, die im Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen.

Verfahrenskostenhilfe

Beziehen Sie Hartz-IV-Leistungen oder verfügen Sie über ein nur geringes Einkommen, haben Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe (VKH). Der Staat übernimmt dann die Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren. Vorteilhaft ist, dass kleinere Geldbeträge bis etwa 2.500 EUR als Schonvermögen gelten und nicht berücksichtigt werden und Sie trotzdem VKH erhalten können. Auch eine kleine selbst genutzte Immobilie bleibt außen vor. Zahlen Sie Schulden ratenweise zurück, werden auch diese Schulden auf Ihr Einkommen angerechnet.

Rechtsschutzversicherung

Sind Sie selbst rechtsschutzversichert oder in der Rechtsschutzversicherung Ihres Ehepartners familienversichert, übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Gebühren für die anwaltliche Erstberatung. Ihre Scheidung selbst ist nicht rechtsschutzversichert. Eine Ausnahme besteht bei der ARAG - Rechtschutzversicherung, sofern Sie dort eine Wartezeit von drei Jahren erfüllt haben.

Orientierungsgespräch

Beschäftigen Sie sich mit Ihrer Scheidung, kennen Sie zwar das Ziel, wissen wahrscheinlich aber nicht, wie Sie dorthin gelangen. In dieser Situation hilft Ihnen ein erstes Orientierungsgespräch. Sie ist der anwaltlichen Erstberatung vorgeschaltet. Dabei geht es darum, dass Sie erste Informationen erhalten, wie Sie mit Ihrer Situation umgehen und was Sie im Scheidungsverfahren erwartet.

Alles in allem

Pro bono ein lobenswertes Engagement. Für die Scheidung sind Sie jedoch nicht darauf angewiesen, da es weitere wertvolle Hilfen zur Finanzierung gibt. In einem kostenfreien Orientierungsgespräch gehen wir mit Ihnen gerne Ihre Optionen durch. Zögern Sie nicht, uns anzurufen: 0800 - 34 86 72 3

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