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Neue Europäische Güterrechts­verordnungen sind seit 29. Januar 2019 in Kraft

 
 

Was sollte ich im Hinblick auf meine Scheidung zur Europäischen Güterrechtsverordnung wissen?

Die Europäische Güterrechtsverordnung trägt der Tatsache Rechnung, dass es immer mehr internationale Ehen gibt, bei denen wenigstens ein Ehepartner ausländischer Staatsangehöriger ist oder das Paar im Ausland gelegenes Vermögen besitzt. Besonders wenn Grundbesitz vorhanden ist, ergeben sich in der Praxis echte Probleme. Kommt es dann zur Scheidung, stellt sich die Frage, nach welchen Regeln die Vermögensauseinandersetzung erfolgt. Richtigerweise muss man von zwei Güterrechtsverordnungen sprechen. Eine zusätzliche Verordnung regelt über das eheliche Güterrecht hinaus (VO (EU) 2016/1103) die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften (VO (EU) 2016/1104).

Was ist das internationale Güterrecht?

Das Güterrecht betrifft Fragen, die die vermögensrechtlichen Beziehungen unter Ehegatten zum Gegenstand haben. In Deutschland leben Sie mit der Heirat im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Alternativ können Sie in notarieller Form Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist weitgehend eine typisch deutsche Regelung, für die es in den Rechtsordnungen unserer Nachbarstaaten keine oder oft keine vergleichbare Regelung gibt. Insofern macht es einen erheblichen Unterschied, nach welchem nationalen Güterrecht die Vermögensauseinandersetzung im Fall der Scheidung erfolgt.

Das internationale Güterrecht gibt mithin Antworten,

  • welche Rechtsordnung darüber bestimmt, was aus dem Vermögen der Ehepartner wird, das die Eheleute mit in die Ehe bringen oder das sie in der Ehe erworben haben,
  • mit welchem Inhalt ein Ehevertrag geschlossen werden kann,
  • wie und wann eine Auseinandersetzung stattfindet,
  • ob ein Zugewinn auszugleichen ist und
  • inwieweit Auskunftsansprüche über die Vermögensverhältnisse bestehen.

Die neuen Verordnungen regeln

  • Welches Gericht ist bei einer Scheidung international zuständig?
  • Welches nationale Recht ist anwendbar?
  • Wie erfolgt die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union?

Warum sind die Verordnungen schwierig?

Die Verordnungen sind nichts für den täglichen Sprachgebrauch. Sie sind ausgesprochen komplex im Inhalt und komplex in der Sprache. Adressaten sind an sich ausschließlich Juristen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Verordnungen für die Praxis internationaler Ehen erhebliche Bedeutung haben können.

Welchen Stellenwert haben die Güterrechtsverordnungen für meine Ehe und Scheidung?

Schließen Sie eine internationale Ehe, sollten Sie frühzeitig darüber nachdenken und sich anwaltlich beraten lassen, ob und inwieweit Sie mit Ihrem Ehepartner einen Ehevertrag abschließen sollten. Darin können Sie präventiv güterrechtliche Fragen ansprechen und regeln. Spätestens dann, wenn Sie die Scheidung einreichen, wird sich die Problematik offenbaren, insbesondere auch dann, wenn Sie Vermögenswerte in einem anderen Staat haben als in dem, in dem Sie leben und wohnen.

In welchen Ländern gelten die Verordnungen?

Die Verordnung dokumentiert, wie schwierig es ist, in Europa allgemeingültige Regeln einzuführen. Lediglich 18 Mitgliedstaaten der Europäischen Union setzen die Verordnung in ihr nationales Recht um.

  • Die Verordnung gilt in: Deutschland, Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Finnland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien und Zypern.
  • Die Verordnung gilt nicht in: Dänemark, Estland, Großbritannien, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei und Ungarn.

Bei welchen Scheidungsfolgen sind die Güterrechtsverordnungen nicht anwendbar?

Fragen, in denen es um das Bestehen einer Ehe, Unterhaltspflichten und erbrechtliche Folgen sowie um den Versorgungsausgleich geht, sind nicht Gegenstand der Verordnung. Es geht nur um das Güterrecht.

Ab welchem Zeitpunkt gelten die Güterrechtsverordnungen?

Die Güterrechtsverordnungen gelten grundsätzlich ab dem 29.1.2019 und zwar für Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche, die ab diesem Zeitpunkt eingeleitet, errichtet oder geschlossen wurden. Im Hinblick auf das anzuwendende Recht gelten sie nur für Ehen, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurden.

Wie sieht ein Beispielfall aus?

Hans und Hanna sind französische Staatsangehörige, wohnen in der Nähe von Frankfurt und möchten im Sommer 2000 im Römer in Frankfurt heiraten. Sie planen, aus berufsbedingten Gründen dann ein Jahr in Paris zu arbeiten und danach in die Niederlande umzuziehen. Sobald sich Nachwuchs einstellt, möchten Sie wieder in Frankfurt leben. Sollte sich das Paar später einmal in Deutschland scheiden lassen, stellt sich die Frage, nach welchem Güterrecht die Vermögensauseinandersetzung erfolgt. Dabei geht es vornehmlich um den Zugewinnausgleich. Es gilt folgende Prüfungsreihenfolge:

  • Vorrangig ist darauf abzustellen, ob die Ehepartner eine Rechtswahl getroffen haben. Dann findet unabhängig vom zuständigen Gericht das Güterrecht des Landes Anwendung, dessen Recht die Ehepartner vereinbart haben. Haben die Ehepartner deutsches Recht vereinbart, gilt deutsches Güterrecht.

Gibt es keine Rechtswahl, gelten folgende Regeln:

  • Es gilt das Güterrecht des Landes, in dem die Ehepartner ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, so dass im Beispiel das deutsche Familiengericht in Frankfurt zuständig und damit deutsches Güterrecht anwendbar wäre.
  • Fehlt es an einem ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort, wird auf die Staatsangehörigkeit der Ehepartner bei Eheschließung abgestellt oder
  • es gilt das Güterrecht des Staates, dessen Güterrecht beide Partner zum Zeitpunkt der Heirat am nächsten standen.

Was wäre dem Paar anzuraten?

Um derartige Probleme zu vermeiden, würde sich empfehlen, ehevertraglich das anwendbare Recht zu bestimmen und beispielsweise auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehepartners zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen. Möchte das Paar die Regelung des Zugewinnausgleichs im deutschen Scheidungsrecht zum Gegenstand ihrer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung machen, wäre deutsches Recht zu vereinbaren. Auch für den Fall, dass ehevertraglich nichts vereinbart wird, kann das Paar immer noch im Hinblick auf eine anstehende Scheidung eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, in der genau diese Probleme geregelt werden. Eine interessengerechte Scheidungsfolgenvereinbarung ist Grundlage für eine einvernehmliche und vor allem kostengünstige Scheidung.

Fazit

Angesichts der Komplexität solcher Vereinbarungen und der meist sehr individuellen Lebenssituation der Ehepaare ist juristische Beratung unabdingbar. Sie vermeiden damit für den Fall einer späteren Scheidung erhebliche Unsicherheiten.

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