Das Bundesverwaltungsgericht hatte in diesem Zusammenhang bereits mehrere Fälle zu entscheiden.
Die Mutter lebt mit dem Kind im Ausland, der Vater in Deutschland. Er hat sich im Ausland vor Gericht das alleinige Sorgerecht erkämpft und möchte das Kind nun zu sich holen. Dafür braucht das Kind einen Aufenthaltstitel, den es bekommt, wenn der Vater das alleinige Sorgerecht hat. Wird die ausländische Gerichtsentscheidung in Deutschland anerkannt? Im Grundsatz ja. Trotzdem sind damit teils schwierige verfahrensrechtliche Fragen verbunden.
Aufenthaltserlaubnis für das Kind
Lebt ein Kind im Ausland, z.B. bei einem Elternteil, Großelternteil, bei Verwandten und möchte zu seinem in Deutschland lebenden Elternteil nachziehen, ist dem minderjährigen ledigen Kind nach der gesetzlichen Regelung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen (§ 32 AufenthG).
- Leben beide Elternteile in Deutschland, ist der Nachzug des Kindes unproblematisch (§ 32 Abs. I Nr. 1 – 7 AufhaltG). Zwecks Familienzusammenführung ist dem Kind eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
- Lebt nur ein Elternteil in Deutschland und besteht das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile fort, soll dem Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der andere Elternteil im Ausland sein Einverständnis mit dem Nachzug des Kindes nach Deutschland erklärt hat (§ 32 Abs. III AufenthG).
- Können sich die zunächst noch gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile nicht verständigen, ist der Nachzug des Kindes nach Deutschland nur möglich, wenn der in Deutschland lebende Elternteil über das alleinige Sorgerecht für das Kind verfügt. Dann entscheidet dieser Elternteil auch allein über den Aufenthaltsort des Kindes. Dieser Sachverhalt wirft in der Praxis Probleme auf.
Wann werden ausländische Gerichtsentscheidungen in Deutschland anerkannt?
Hat das Gericht im Heimatstaat des Kindes, z.B. Türkei, eine Entscheidung über das Sorgerecht getroffen, ergibt sich daraus die Frage, ob diese gerichtliche Entscheidung in Deutschland ausnahmslos anzuerkennen ist (§ 32 Abs. III AufenthG). Dabei ging es in der Vergangenheit mithin darum, ob eine ausländische Gerichtsentscheidung auch dann in Deutschland anzuerkennen ist, wenn damit wirtschaftliche Interessen des Kindes verbunden sind. Antworten finden sich in der EU-Verordnung Nr. 2201/2003 über die „Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren über die elterliche Verantwortung“ (Brüssel IIa-VO), im Haager Minderjährigenschutz-Übereinkommen sowie im Grundsatz des „ordre public“.
Hat ein ausländisches Gericht einem Elternteil das alleinige Sorgerecht für ein Kind zuerkannt, ist diese Sorgerechtsentscheidung dem Grundsatz nach in Deutschland anzuerkennen. Die Entscheidung entfaltet in Deutschland die Wirkung, die das ausländische Gericht ihr beigelegt hat. Dazu bedarf es keines besonderen Anerkennungsverfahrens (Art. 21 Abs. I Brüssel IIa-VO). Die Anerkennungswirkung nach der Brüssel IIa-EU-VO gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit von Kind und Eltern, so dass davon auch Staatsangehörige profitieren, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen.
EXPERTENTIPP
Antrag bei Gericht stellen
Sind Sie als Elternteil betroffen und kommt es trotz des Grundsatzes der unmittelbaren Anerkennung zu einem Streit über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts, können Sie gerichtlich feststellen lassen, dass diese Sorgerechtsentscheidung in Deutschland anzuerkennen ist (Art. 21 Abs. III Brüssel IIa-VO). Dabei prüfen deutsche Gerichte vornehmlich, ob der Grundsatz des „ordre public“ beeinträchtigt ist.
Was bedeutet „ordre public“?
Der Grundsatz, dass eine ausländische Sorgerechtsentscheidungen in Deutschland vorbehaltlos anzuerkennen ist, steht wie jede andere gerichtliche Entscheidung unter dem Vorbehalt des „ordre public“. Der Grundsatz „ordre public“ bedeutet, dass eine ausländische gerichtliche Entscheidung nicht offensichtlich gegen deutsche Rechtsgrundsätze verstoßen darf. Dabei geht es insbesondere um Fälle, in denen grundlegende Verfahrensvorgaben des deutschen Prozessrechts missachtet wurden:
- Dazu zählen vornehmlich der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und dass eine Entscheidung nicht durch Täuschung des Gerichts erschlichen worden sein darf.
- Dabei darf die Anerkennung nicht davon abhängig gemacht werden, ob die ausländische Entscheidung inhaltlich richtig ist.
- Ein Verstoß gegen den deutschen „ordre public“ kommt also nur in Betracht, wenn zwingendes deutsches materielles Recht verletzt ist.
- Die Gerichte prüfen, ob das deutsche Recht im konkreten Fall zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
- Da der Verstoß aber offenkundig sein muss, hat ein deutsches Gericht keine Möglichkeit, das ausländische Urteil tatsächlich und rechtlich inhaltlich so zu überprüfen, als ob es selbst zur Entscheidung berufen wäre.
Alleiniges Sorgerecht durch ausländisches Gericht zugesprochen
Schaubild
Beispiel 1: Sorgerechtsentscheidung in der Türkei
Es ging um zwei Kinder türkischer Staatsangehörigkeit, die bei ihrer Mutter in der Türkei lebten. Ihr türkischer Vater lebte in Berlin, war mit einer deutschen Frau verheiratet und besaß eine ordnungsgemäße Aufenthaltserlaubnis. Ein türkisches Amtsgericht übertrug die alleinige elterliche Sorge von der Mutter der Kinder auf den Vater. Die deutsche Botschaft in Ankara lehnte den Antrag der Kinder ab, zum Nachzug nach Berlin zum Vater zwecks Familienzusammenführung die notwendigen Visa zu erteilen. Die deutsche Botschaft war der Ansicht, dass dem Vater das Sorgerecht nur deshalb übertragen wurde, damit er die Kinder nach Deutschland holen konnte und es den Kindern wirtschaftlich besser gehen sollte. Das Gericht habe also überhaupt nicht geprüft, ob der Nachzug nach Deutschland tatsächlich auch dem Wohl der Kinder entspreche. Da die Prüfung des Kindeswohls aber ein zentraler Aspekt des deutschen Sorgerechts ist, habe ein Verstoß gegen den „ordre public“ vorgelegen. Die Entscheidung des türkischen Amtsgerichts sei daher nicht anzuerkennen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte hingegen klar, dass das Ausländerrecht die Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen nicht von wirtschaftlichen Gesichtspunkten abhängig mache. Auch wenn es Ziel sei, dass die Kinder in Deutschland besser ausgebildet und gefördert werden, spreche dieser Aspekt nicht gegen das Kindeswohl. Insbesondere sei der „ordre public“ nicht beeinträchtigt. Der Grundsatz schließe grundsätzlich aus, ausländische Entscheidungen auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Es komme allenfalls darauf an, ob die ausländische gerichtliche Entscheidung in einem so starken Widerspruch zu dem Grundgedanken des Kindeswohls stehe oder unter Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze zustande gekommen sei, dass es untragbar erscheint, die Entscheidung anzuerkennen (BVerwG Beschluss v. 29.11.2012, Az. 10 C 4.12).
GUT ZU WISSEN
Kind und Eltern müssen angehört werden
Allerdings stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der „ordre public“ verletzt sein kann, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze missachtet wurden (Art. 23 b Brüssel IIa-VO, Art. 16 Haager Minderjährigenschutz-Übereinkommen). Dazu gehört, dass in Sorgerechtsverfahren auch das Kind im gerichtlichen Verfahren zu beteiligen ist und insbesondere vom Gericht angehört werden muss. Bei den Entscheidungen des türkischen Gerichts sei dies der Fall gewesen. Das Gericht verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland daher zur Erteilung der beantragten Visa für die Kinder des türkischen Staatsangehörigen.
Beispiel 2: Sorgerechtsentscheidung in der Mongolei
Schaubild
In einem anderen Fall ging es um eine in Deutschland lebende mongolische Mutter. In diesem Fall war das Kind vor Gericht nicht angehört wurden. Die Missachtung dieses in Deutschland wichtigen Grundsatzes widerspreche den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts. Deshalb war die Entscheidung des mongolischen Gerichts in Deutschland wegen des Verstoßes gegen den „ordre public“ nicht anzuerkennen.
Alles in allem
Durch die Globalisierung wird auch das Familienrecht immer komplexer. Der Gesetzgeber versucht im Rahmen nationaler und internationaler Regelwerke Grundsätze vorzugeben, wie in familienrechtlichen Angelegenheiten, z.B. bei der Scheidung, zu verfahren ist. Sind Sie selbst betroffen, sollten Sie möglichst nicht auf eigene Faust vorgehen. Lassen Sie sich am besten anwaltlich beraten.