Artikel-Bild

Gerichtsverhandlung via Videokonferenz bei Scheidung

 
 

Möchten Sie sich scheiden lassen, werden Sie im Regelfall vom Familiengericht zum mündlichen Scheidungstermin persönlich geladen. Der mit der Wahrnehmung des Termins oft verbundene Aufwand steht nicht immer im Verhältnis zum Zweck des Termins. Vornehmlich dann, wenn Sie sich im Einvernehmen mit Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihrem Ehepartner scheiden lassen und keinerlei Scheidungsfolgen zur Debatte stehen, könnte die Gerichtsverhandlung via Videokonferenz eine echte Option darstellen. In der Diskussion, ob dies ein Gebot der Vernunft darstellt, ist meist der Wunsch Vater des Gedankens. In der Praxis stellen sich nämlich eine ganze Reihe von Fragen.

In der Praxis diskutieren Richter und Anwälte nach wie vor, unter welchen Voraussetzungen Gerichtsverhandlungen virtuell stattfinden können. Die Stellungnahmen und Einschätzungen hängen mithin davon ab, um was für eine Art von Gerichtsverfahren es sich handelt. Bei einem Strafprozess kann die Richterin bzw. der Richter nicht darauf verzichten, den Angeklagten sowie Zeugen und Sachverständige persönlich zu beurteilen. Bei einer einfachen Scheidung ist das anders.

Wir versuchen darzulegen, warum diese Möglichkeit der Videokonferenz in der Gerichtspraxis bislang eine eher untergeordnete Rolle spielen und welche Aussichten bestehen, dass eine Gerichtsverhandlung via Videokonferenz bei der Scheidung der Normalfall werden könnte.

Von was dürfen wir ausgehen?

Eine Scheidung ist eine höchst persönliche Angelegenheit. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen, unter denen Sie Ihre Ehe auflösen und sich scheiden lassen können, bewusst eng gefasst. So ist das Gericht gehalten, das persönliche Erscheinen der Ehepartner im Scheidungstermin anzuordnen und beide Ehepartner persönlich anzuhören (§ 128 FamFG).

Gerade, wenn es um hochsensible Fragen geht, die sich vornehmlich in einem Scheidungsverfahren ergeben können, kommt es darauf an, dass die Richterin bzw. der Richter sich die Gewissheit verschafft, dass Ihre Ehe tatsächlich aufgelöst werden soll. Dieser Aspekt wird umso wichtiger, wenn auch die Regelung von Scheidungsfolgen, insbesondere das Sorgerecht und Umgangsrecht für Ihre gemeinsamen Kinder einer Regelung bedarf. Eine Gerichtsverhandlung via Videokonferenz bei der Scheidung kann insoweit nur als eine Ausnahme von der Regel betrachtet werden.

Erfolgt Ihre Scheidung streitig, wäre die Gerichtsverhandlung via Videokonferenz problematisch. Das Risiko, dass ein Ehepartner dabei benachteiligt wird, erscheint groß. Schließlich geht es darum, dass Sie die Verhandlung möglichst von der Wohnung aus führen. Dabei müsste gewährleistet sein, dass außerhalb des Bildschirms nicht eine Person sitzt, die Sie oder Ihren Ehepartner auf der anderen Seite emotional oder strategisch beeinflusst und zu Antworten oder Fragen verführt, die nicht in Ihrem Sinne sind. Damit könnte auch nicht gewährleistet werden, dass Scheidungstermine unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden müssen.

Auch wird sich nicht jeder, der sich mit seiner Scheidung konfrontiert sieht, den Mut haben, im Hinblick auf die nicht unbedingt vertraute Technik eventuelle Bedenken vorzutragen und die Richterin bzw. den Richter auf der anderen Seite des Bildschirms anzusprechen. Auch wäre es schwierig, wenn Sie Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihren Rechtsanwalt bei irgendwelchen Zweifeln befragen möchten und sich zu diesem Zweck aus der Videokonferenz ausklinken müssten. Sie müssten dann die Möglichkeit haben, sich ausschließlich mit Ihrer Rechtsanwältin bzw. Ihrem Rechtsanwalt unterhalten zu können, ohne dass die anderen Verfahrensbeteiligten mithören.

Sitzen Sie hingegen im Gerichtssaal, haben Sie die Möglichkeit, vertraulich miteinander zu sprechen und problemlos Rückfragen zu stellen.  Diese Option erweist sich oft als entscheidend, wenn es darum geht, eventuell doch noch bestehende Zweifel zu klären.

Scheidungstermin via Videokonferenz bei einvernehmlicher Scheidung

Haben Sie sich mit Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihrem Ehepartner darauf verständigt, sich im gegenseitigen Einvernehmen scheiden zu lassen, sollte der Scheidungstermin via Videokonferenz eine gute Option sein. Dann kommt es nicht unbedingt darauf an, dass das Gericht Sie Auge in Auge persönlich anhört und mit Ihnen erörtert, ob Sie denn tatsächlich geschieden werden wollen oder ob die Aussicht besteht, Ihre Ehe vielleicht doch noch fortzusetzen.

Dies gilt umso mehr, als Sie eventuelle Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung bereits geregelt und möglichst auch notariell beurkundet haben. Soweit Sie sich absolut einig sind, käme zudem in Betracht, dass Sie Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung auch via Videokonferenz vom Gericht gerichtlich protokollieren lassen.

Eine Schwierigkeit kann sich dann ergeben, wenn Sie im mündlichen Scheidungstermin eine Scheidungsfolgenvereinbarung protokollieren lassen möchten. Rechtlich ist dies möglich. Voraussetzung ist aber, dass beide Ehepartner in diesem Fall anwaltlich vertreten sind. Ist ein Ehepartner nicht anwaltlich vertreten, käme die Protokollierung durch die Richterin bzw. den Richter nicht in Betracht. Sie blieben darauf angewiesen, Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung außergerichtlich notariell beurkunden zu lassen. Damit vergeben Sie sich der Option, dass Sie Ihre Ehepartnerin bzw. Ihren Ehepartner spätestens im Scheidungstermin vielleicht doch noch zum Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung motivieren könnten, wenn sich ein Ehepartner bislang eher abweisend verhalten hat und eine streitige Scheidung droht.

Ungeachtet dessen sind Scheidungstermine via Videokonferenz auch bei einvernehmlichen Entscheidungen, soweit ersichtlich, trotzdem die absolute Ausnahme. Die Gründe dafür sind bislang rein technischer Art.

Sind Gerichtsverhandlungen via Videokonferenz überhaupt möglich?

Bereits seit dem Jahr 2002 eröffnet die Zivilprozessordnung mit § 128a ZPO die Möglichkeit, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen unter Einbeziehung technischer Hilfsmittel zur Übertragung von Bild und Ton durchzuführen. Ziel der Regelung war es von Anfang an, den Verfahrensbeteiligten die Teilnahme von einem anderen Ort als im Gerichtssaal zu ermöglichen.

Der Zweck ist offensichtlich. Da es solche technischen Möglichkeiten gibt, erschien es als ein Gebot der Vernunft, den mit der Anreise zum Gerichtstermin oft verbundenen Zeit- und Kostenaufwand einzusparen. Dies gilt umso mehr, als wir uns mittlerweile im Jahr 2020 befinden und die technischen Möglichkeiten zur Übertragung von Bild und Ton sich weiter perfektioniert haben. Gerichtsverhandlungen via Videokonferenz sind also insoweit rechtlich durchaus möglich.

Für die Richterin bzw. den Richter ist es dennoch nicht ganz so einfach. Sie bzw. er bleibt nach wie vor verpflichtet, sich im Gericht oder im Gerichtssaal aufzuhalten und kann die Verhandlung also nicht vom heimischen Arbeitszimmer aus leiten. Zudem verbietet es § 128a Abs. III ZPO, die Videokonferenz aufzuzeichnen. Das Gericht muss also das, was in der Videokonferenz besprochen wird, nach wie vor protokollieren. Soweit eine Partei irgendwelche Urkunden vorlegt, bleibt ein Urkundenbeweis ausgeschlossen, da die Richterin bzw. der Richter die Urkunde bei der Videokonferenz nicht im Original in der Hand hat.

Soweit sie bzw. er den Standpunkt eines Verfahrensbeteiligten einschätzen möchte, wird sie bzw. er anders als bei der gleichzeitigen Anwesenheit der Parteien in ein und demselben Raum mindestens Schwierigkeiten haben, atmosphärische Vorgänge zu bemerken, diese zu deuten und zum Maßstab seiner Entscheidungsfindung zu machen. Der Zugang zum Verständnis von Körpersprache, Mimik und Stimmungslage anderer Menschen funktioniert letztlich nur, wenn die Verhandlung im Gerichtssaal stattfindet. Dies gilt so mehr, wenn es sich wie bei einer Scheidung um ein Verfahren mit stark emotionalem Bezug handelt. Insgesamt sehen Richter und Anwälte Gerichtsverhandlungen via Videokonferenz durchaus positiv.

Es hapert meist an der Technik

Um eine Gerichtsverhandlung via Videokonferenz durchzuführen, bedarf es der dafür notwendigen technischen Ausstattung des Gerichts. Zwar verfügt eine wachsende Zahl von Gerichten über Videokonferenzanlagen. Diese befinden sich aber meist nur in einem einzelnen, großen Saal, der in der Praxis eher für Strafprozesse zur Verfügung gestellt wird als für Zivilprozesse.

Es bedeutet erheblich mehr, eine Videokonferenzanlage zu planen und einzurichten, als nur eine Kamera mit der entsprechenden Übertragungstechnik zu platzieren. Abhängig von der Lage, Beschaffenheit und Ausstattung des Videoraumes gebieten sich darüber hinaus Aufwendungen für den Schallschutz (Reduzierung der Lärmbeeinflussung von außen, Reduzierung von Schallreflexionen im Raum), Aufwendungen für eine zusätzliche Beleuchtung (direktes Deckenlicht führt zur Schattenbildung) oder die Verdunkelung von Fenstern zur Vermeidung von Schattenbildung auf den Gesichtern.

Es wären schlechte technische Voraussetzungen, wenn sich die Richterin bzw. der Richter einfach über Skype oder eine ähnliche Kommunikationsform mit den Verfahrensbeteiligten verabreden würde, um einen Scheidungstermin zu absolvieren. Das Risiko, dass die Technik versagt oder die Äußerungen der Verfahrensbeteiligten nur unvollständig oder missverständlich wiedergibt, erscheint als viel zu groß. Insofern sind alle Beteiligten auf eine Technik angewiesen, die eine zuverlässige Übertragung von Bild und Ton gewährleistet.

Auch eine instabile Internetverbindung könnte erhebliche formale Probleme nach sich ziehen. Verfahrensbeteiligte hätten zudem die Möglichkeit, das Verfahren zu missbrauchen. Was ist, wenn ein Ehepartner bei der Videokonferenz den Eindruck bekommt, dass er oder sie sich ungerecht behandelt fühlt oder emotional überfordert ist und sich schlichtweg aus der Verhandlung ausklinkt. Der Richter müsste den Ehepartner dann als „säumig“ behandeln. Die Säumnis hätte verfahrensrechtliche Konsequenzen.

Wie funktioniert eine Videokonferenz verfahrenstechnisch?

Nach dem Gesetz steht es im Ermessen des Gerichts, eine Gerichtsverhandlung via Videokonferenz durchzuführen. Vor der eigentlichen mündlichen Verhandlung muss er einen entsprechenden Beschluss fassen, den er allen Verfahrensbeteiligten übermittelt. In dem Beschluss muss er angeben, wo die Parteien zu laden sind. In der Praxis, soweit Videokonferenzen genutzt werden, werden vorher Testkonferenzen vorgenommen. Darin wird getestet, ob alle Verfahrensbeteiligten auf dem Stand der Technik sind und wissen, wie sie sich in der Verhandlung verhalten sollten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beteiligten aufgrund der zeitlichen Verzögerungen nicht gegenseitig ins Wort fallen.

Die Schwierigkeit dürfte auch darin bestehen, dass in einem Scheidungsverfahren mit der Richterin bzw. dem Richter, zwei Ehepartnern und mindestens einem Rechtsanwalt vier Verfahrensbeteiligte involviert sind, die alle bei der Videokonferenz einbezogen werden müssen.

Insoweit dürften Gerichte nicht unbedingt ein allzu großes Interesse an Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz haben, insbesondere dann, wenn es um Verfahren geht, die der Richter an einem Vormittag der Reihe nach abhandelt. Scheidungsrichter entscheiden an einem Vormittag oft in einer Vielzahl von Verfahren. Der direkte Austausch mit allen Beteiligten lässt sich erheblich leichter bewerkstelligen, als wenn man sich per Videoschaltung austauschen und technische, verfahrensrechtliche oder emotionale Hindernisse überwinden muss. Insoweit erscheinen Gerichtsverhandlungen via Videokonferenz nach wie vor als die Ausnahme von der Regel.

Fazit

Für Gerichtsverhandlungen via Videokonferenz bei Scheidungen bedarf es in jedem Gerichtssaal intuitiv zu bedienende und zuverlässige Technik gibt und auch jeder Verfahrensbeteiligte sich auf der gleichen technische Ebenen bewegt. Voraussetzung dürfte weiterhin sein, dass die Scheidung als einvernehmliche Scheidung verläuft und kein Ehepartner ein Interesse daran hat, irgendeinen Aspekt der Scheidung oder eine Scheidungsfolge streitig verhandeln zu wollen. Insoweit ist alles im Fluss. Die weitere Entwicklung ist abzuwarten.

Warum wir?

Schließen

Persönliche Beratung*

Ein persönlicher Ansprechpartner hilft Ihnen. Die Beratung* ist immer kostenlos für Sie.

Beratungstermin* anfordern

Gratis-Infopaket

Verständliche Top-Informationen, Spar-Tipps, Checklisten & Schaubilder.

Gratis-Infopaket anfordern

24/7 Service

Wir bieten eine TÜV-zertifizierte Service-Qualität.

  Zum Scheidungsservice

Sparen Sie mit uns

Wir garantieren Ihnen eine preiswerte Scheidung. Sie sparen Zeit & Geld!

  Mehr erfahren

Kundenmeinungen

Danke an unsere Kunden für die vielen ausgezeichneten 5 Sterne Bewertungen.

  Alle Kundenmeinungen

Über uns

Wir bieten die neue Generation von Rechtsdienstleistungen*.

Unser Team für Sie
(Sie gelangen auf unsere Firmenseite.)

Vertrauen & Garantien

Wir stehen für Vertrauen, Transparenz, Seriosität, Erfahrung & besten Service!

Alle Garantien für Sie

           

Icon: Gratis-Infopaket Gratis-Infopaket
Bitte hier anfordern

Icon: Kostenlose Beratung* Scheidungsantrag
Hier einreichen

Schließen

TELEFON

0800 - 34 86 72 3

Rund um die Uhr - Garantiert kostenlos!

International: +49 211 - 99 43 95 0

TERMIN

Vereinbaren Sie einfach einen

Beratungstermin* mit uns:

Die Terminvereinbarung und

Beratung* sind zu 100% kostenfrei!

GRATIS-INFOPAKET
FÜR IHRE SCHEIDUNG

Icon: Gratis-Infopaket

Alle Infos auf 24 Seiten! FAQs, Spar-Tipps und Schaubilder.

ONLINE-SCHEIDUNGSANTRAG

Icon: Online-Scheidungsantrag

Ihre Scheidung seriös, schnell
und zum günstigen Preis!