Haben Sie die Scheidung beantragt, stellt das Familiengericht Ihren Antrag dem Ehepartner zu. So weit, so gut. Nun gibt es aber Menschen, die partout ihre Post nicht öffnen. Sie scheuen den Brieföffner, unabhängig davon, ob sie wissen, was im Kuvert steckt oder nicht. Andere wiederum verweigern sich mit Absicht, an der Scheidung mitzuarbeiten. Grundsätzlich müssen Sie als Antragsteller nicht befürchten, dass Ihr Scheidungsverfahren deswegen scheitert. Reagiert der Ehegatte nicht, riskiert er/sie Nachteile. Trotzdem lohnt sich ein Blick in die Motive von Postvermeidern, Konsequenzen dieser Verhaltensweise und wie Sie dem begegnen, während Sie noch ein Paar sind. Möchten Sie überdies den Scheidungsantrag bei uns einreichen, unabhängig davon, wie gern Ihr Partner Post bekommt, können Sie dies hier bequem online über dieses Formular tun!
Warum öffnet jemand seine Post nicht?
Wer Probleme im Leben hat, vermutet oft, dass die Post unangenehme Nachrichten bringt. Einem Brief ist es nicht unbedingt anzusehen, ob der Inhalt gut oder schlecht ist. Es gibt Menschen, die haben regelrecht Angststörungen, weil sie sich mit Rechnungen, Schulden und Schwierigkeiten konfrontiert sehen, für die sie keine Lösung haben. Dann scheint der Ausweg darin zu bestehen, den Brief zu ignorieren und einfach abzuwarten, was passiert.
Dabei wird übersehen, dass unbezahlte Rechnungen oder mit Fristen verbundene anwaltliche oder behördliche Schreiben Konsequenzen haben. Folgen Mahnbescheid oder Unterhaltsklage, ist meist eine wichtige Option vertan, mit der Gegenseite zu verhandeln und eventuell eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen.
EXPERTENTIPP
Scheidungsantrag trotzdem öffnen
Haben Sie die Scheidung beantragt, erhält der Ehegatte als Antragsgegner vom Gericht eine Ausfertigung des Scheidungsantrags zugestellt. Dem Ehegatten wird damit Gelegenheit geboten, auf den Scheidungsantrag zu reagieren. Erfolgt keine Reaktion, muss das Gericht zwangsläufig davon ausgehen, dass der Ehegatte selbst keine Anträge stellen möchte und alles akzeptiert, was Sie im Scheidungsantrag vortragen. Wird der Ehegatte dann zum mündlichen Scheidungstermin persönlich geladen, besteht im Regelfall wegen gesetzlich vorgegebener Fristen keine Möglichkeit mehr, eigene Anträge zu stellen, zumal der Ehegatte Anträge nur über einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin bei Gericht einreichen kann. Da der Ehegatte sich der Scheidung letztlich nicht verweigern kann, ist er/sie gut beraten, den in jenem Fall Gelben Brief vom Gericht zu öffnen. Es lässt sich dann immer noch entscheiden, was zu tun oder zu unterlassen ist.
Ist man verpflichtet, seine Post zu öffnen?
Erhalten Sie Post, sind Sie nicht verpflichtet, diese zu öffnen und den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Nachteile bei der Scheidung können sich aus diesem Verhalten ergeben, dass durch den Zeitpunkt der Zustellung die Stichtage für
- die Durchführung des Versorgungsausgleichs
- oder für die Bemessung des Zugewinnausgleichs bestimmt werden.
Mit der Zustellung des Scheidungsantrags wird das Scheidungsverfahren bei Gericht rechtshängig. Stichtag für die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist das Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens vorausgeht (§ 3 Abs. III VersAusglG).
Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt wird (§ 1384 BGB). Will der Ehegatte als Antragsgegner diese Stichtage bestreiten und Einfluss auf den Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich nehmen, muss er gegenüber dem Gericht eine Stellungnahme abgeben. Dies setzt notwendigerweise voraus, dass er die Post entgegen und den Inhalt zur Kenntnis nimmt.
Ist man verpflichtet, ein Einschreiben von der Post abzuholen?
Verschickt der Absender Post per Einschreiben, wirft der Postbote das Einwurfeinschreiben in den Briefkasten des Empfängers ein und bestätigt dem Absender den Einwurf. Damit gilt das Schreiben als zugestellt. Ob der Empfänger den Brief öffnet und den Inhalt liest, ist seine Angelegenheit.
Ein „Standard-Einschreiben“ hingegen oder ein „Einschreiben eigenhändig“ sowie ein „Einschreiben-Rückschein“ wird nur an den Empfänger persönlich oder beim Standard-Einschreiben auch an einen Empfangsbevollmächtigten ausgehändigt. Verweigert der Empfänger die Entgegennahme oder gibt es am Haus keinen Briefkasten, wird das Schreiben bei der nächsten Poststelle hinterlegt. Der Empfänger kann das Schreiben dann innerhalb einer Frist von meist sieben Tagen dort entgegennehmen, ist aber nicht verpflichtet, das Einschreiben abzuholen.
Anders als bei der von einer Behörde oder dem Gericht veranlassten Zustellung, gilt der per Einschreiben verschickte Brief nicht als zugestellt. Holt der Empfänger das Einschreiben bei der Post nicht ab, muss der Absender einen anderen Weg finden, um das Schreiben dem Empfänger wirksam zukommen zu lassen. Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, verschicken Behörden, Gerichtsvollzieher und Gerichte Schriftstücke mit der Postzustellungsurkunde, meist im gelben Briefumschlag. Der auf dem gelben Brief angegebene Empfänger kann dann nicht vermeiden, dass das Schriftstück in seinen Briefkasten eingeworfen wird und damit mit allen Konsequenzen als zugestellt gilt.
Muss Briefkasten oder Haustür mit dem Namen beschriftet sein?
Mieter oder Wohnungseigentümer sind gesetzlich nicht verpflichtet, einen Briefkasten mit Angabe des Namens vorzuhalten oder an der Haustür den Namen anzugeben. Ist eine Person Mieter der Wohnung, kann es aber durchaus sein, dass der Vermieter in der Hausordnung oder mietvertraglich vorschreibt, dass am Briefkasten und an der Haustür der Familienname angeben werden muss. Gleiches gilt für die Wohnungseigentümer in einer Eigentümergemeinschaft. Auch hier kann in der Gemeinschaftsordnung eine entsprechende Pflicht vorgegeben sein.
Was, wenn Name an Briefkasten oder Haustür fehlt?
Will der Postbote ein amtliches Schriftstück per gelbem Brief mit Postzustellungsurkunde zustellen, muss er prüfen, ob Name und Adresse auf dem gelben Brief mit dem Namen und dem Klingelschild übereinstimmen. Findet sich kein Schild mit dem Namen des Empfängers, ist die Zustellung per Einwurf in den Briefkasten ausgeschlossen.
In diesem Fall ist eine Ersatzzustellung möglich. Trifft der Postbote den adressierten Empfänger nicht an, kann das Schriftstück auch in der dem Postboten bekannten Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person und in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Frauen-/Männerhaus) dem Leiter der Einrichtung übergeben und damit zugestellt werden (§ 178 ZPO).
Nach § 179 ZPO muss der Postbote das Schriftstück jedoch an den Absender zurücksenden, wenn der Zustellungsadressat keine Wohnung hat und kein Geschäftsraum vorhanden ist. Ist allerdings davon auszugehen, dass der Empfänger die Annahme bewusst verweigert, gilt mit der Annahmeverweigerung das Schriftstück unter Umständen trotzdem als zugestellt.
Ist die Zustellung mangels Wohnung objektiv nicht möglich, kann das Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden (§ 181 ZPO: „Ersatzzustellung durch Niederlegung“). Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Das Schriftstück gilt bereits mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Damit beginnen eventuell im Schreiben enthaltene Fristen zu laufen.
GUT ZU WISSEN
Öffentliche Zustellung
Wird die Scheidung beantragt, ist im Scheidungsantrag eine zustellungs- und ladungsfähige Anschrift des Ehepartners als Antragsgegner anzugeben. Wird keine Anschrift angegeben, ist der Antrag unzulässig. Um die Unzulässigkeit zu vermeiden, kommt die öffentliche Zustellung in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die aktuelle Adresse des Antragsgegners ausfindig zu machen. Gelingt dies nicht, erfolgt die öffentliche Zustellung durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel. Der Antragsgegner hat dann potenziell die Möglichkeit, von dem zuzustellenden Schriftstück Kenntnis zu nehmen. Ob er dies will oder tatsächlich macht, ist unerheblich.
Alles in allem
Nicht jeder möchte überall erreichbar sein. Es kann durchaus gute Gründe geben, Adresse und Namen nicht öffentlich zugänglich zu machen. Diese vermeintlichen Vorteile sind aber gegen die Nachteile abzuwägen. Sollten Sie auf im Notfall auf Rettung angewiesen sein oder lieben Besuch empfangen wollen, kann es ausgesprochen hilfreich sein, wenn Sie schnell anhand Ihres Namens aufgefunden werden können. Möchten Sie hingegen unser kostenloses InfoPaket mit vielen Basics zu Ihrer Scheidung erhalten, benötigen Sie keinen Briefkasten – fordern Sie das Gratis-Paket einfach hier per E-Mail an!