Steuern sparen mit späterem Trennungsdatum
Ein bedeutsamer Pluspunkt, der dazu motivieren sollte, die Trennung bis zum Januar des kommenden Jahres zu verschieben, liegt im Ehegatten-Splitting. Falls Sie den Bund der Ehe eingegangen sind und gemeinsam leben, profitieren Sie von der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer und unterliegen dem Splittingtarif des Einkommensteuerrechts. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Kinder haben.
Durch den Splittingtarif reduzieren sich die zu zahlenden Einkommensteuern im Vergleich dazu, wenn Sie nicht verheiratet wären oder eine getrennte steuerliche Veranlagung durchführen würden. Dieser Steuertarif erweist sich umso vorteilhafter, je ungleicher Ihre Einkommen sind. Bei annähernd gleichen Einkommen nimmt der Splittingvorteil allerdings merklich ab. Daher ist es erstrebenswert, den Splittingtarif so lange wie möglich zu nutzen und es zumindest noch ein paar Januartage „miteinander auszuhalten“.
Wann muss man dann also die Steuerklasse wechseln?
Nach dem Jahr der Trennung ist es zwingend erforderlich, die Steuerklasse zu wechseln. Wenn Sie getrennt leben, werden Sie im darauf folgenden Jahr beide in die Steuerklasse I eingestuft. Falls Kinder vorhanden sind, kann der Partner, bei dem die Kinder wohnen und gemeldet sind, die steuerbegünstigte Steuerklasse II erhalten.
Die Änderung der Steuerklasse nach der Trennung kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen. Ob dies jedoch vorteilhaft ist, hängt von Ihrem Einkommen ab. Wenn Sie während der Ehe in die Steuerklassen IV / IV eingeteilt waren, besteht möglicherweise keine unmittelbare Notwendigkeit für einen Wechsel, da jeder Partner die erforderlichen Steuern auf sein Einkommen zahlt. Es genügt, den Wechsel für das folgende Jahr vorzunehmen.
Ein anderes Szenario ergibt sich bei der Steuerklassenkombination III / V. In diesem Fall zahlt der Partner mit der Steuerklasse V überdurchschnittlich hohe Steuern. Daher könnte sich ein Wechsel, zumindest in die Steuerklasse II, auch innerhalb des Trennungsjahres für diesen Partner als lohnenswert erweisen.
Es ist entscheidend, den Wechsel der Steuerklasse nicht erst nach der Scheidung, sondern spätestens nach dem Jahr durchzuführen, in dem Sie sich von Ihrem Ehepartner getrennt haben. Unterlassen Sie diesen Wechsel, müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt Nachzahlungen fordert.
Bei allen Rechenschiebereien sollten Sie bedenken, dass Sie das Trennungsdatum im Zweifel auch beweisen müssen. Oft kommt es vor, dass dieser Zeitpunkt vorverlegt wird, um unerlaubt das Trennungsjahr abzukürzen. Genauso wenig statthaft wäre es, das Datum nach vorne zu verschieben, wenn der Ehepartner sich zum Beispiel schon beim Bürgeramt auf eine neue Adresse hin umgemeldet hat und es im Zweifel einen Gegenbeweis zu Ihrer Darstellung gäbe. Ihrer Scheidung täte das keinen Abbruch, aber das Finanzamt könnte sich dafür interessieren.
Damit Sie in punkto Finanzen überdies einmal alles zusammen haben, sei Ihnen zum Abschluss der Hinweis auf unseren Kostenvoranschlag für Ihre Scheidung erteilt, mit dem Sie binnen Minuten erfahren, wie viel Ihre Scheidung – ob nun kommenden November, nächsten Januar oder in einem anderen Monat – in etwa kosten würde. Wir freuen uns über Ihr Interesse an Deutschlands Scheidungsservice Nr. 1!