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Mittwoch, 13.12.2023 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion
Lassen Sie sich scheiden, führt das Familiengericht im Regelfall den Versorgungsausgleich durch. Sind beide Ehepartner Arbeitnehmer und zahlen in die Rentenversicherung ein, ist der Versorgungsausgleich meist unproblematisch. Ist jedoch ein Ehepartner Arbeitnehmer und der andere selbstständig, stellt sich die Frage, inwieweit der angestellte Partner dem selbstständigen Partner Rentenpunkte abtreten muss bzw. die Altersversorgung des selbstständigen Partners beim Versorgungsausgleich berücksichtigt wird. Möchten Sie schon einmal wissen, wie viel Sie für Ihre Scheidung bei uns bezahlen würden, fordern Sie gern noch heute Ihren Gratis-Kostenvoranschlag an – ist in 5 Minuten bei Ihnen!
Wieso muss ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden?
Der Versorgungsausgleich bezweckt den Ausgleich der in der Ehe erworbenen Altersvorsorgeanwartschaften der Ehegatten. Jemand, der in der Ehe den Haushalt geführt, gemeinsame Kinder betreut und seine Berufstätigkeit deswegen aufgegeben oder eingeschränkt hat, soll in seiner eigenen Altersvorsorge nicht benachteiligt werden. Der andere Ehegatte, der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit hatte, eine Altersvorsorge zu bilden, soll deswegen im Fall der Scheidung Teile seiner Anwartschaften an den schlechter versorgten Ehegatten abgeben. Aus diesem Grund wird der Versorgungsausgleich durchgeführt.
So erscheint es gerechtfertigt, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte als Arbeitnehmer Teile seiner Altersvorsorge an den selbstständig tätigen Ehepartner abtreten muss, wenn dieser als Selbstständiger keine Rücklagen gebildet hat. Genauso gut muss der selbstständig tätige Ehepartner den Ehegatten als Arbeitnehmer an seinen Anwartschaften beteiligen. Es findet ein Ausgleich in beide Richtungen statt.
Stichtage für die Abrechnung sind der Tag der Eheschließung sowie der letzte Tag des Vormonats, an dem der Scheidungsantrag des Ehepartners dem anderen durch das Familiengericht zugestellt wird.
CHECKLISTE
Was muss ich zum Versorgungsausgleich wissen?
Bei der Scheidung werden Ihre Rentenanwartschaften in der Regel aufgeteilt - was ist dabei zu beachten?
Welche Versorgungsanwartschaften unterliegen dem Versorgungsausgleich?
In den Versorgungsausgleich werden alle Versorgungen einbezogen, die Sie und Ihr Ehepartner durch Berufstätigkeit oder durch Vermögen während der Ehe erworben oder aufrechterhalten haben. Dazu gehören unter anderem die von einem angestellten Partner und selbstständig tätigen Partner erworbenen Anwartschaften zur Altersvorsorge:
Renten und Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
Renten oder Rentenanwartschaften von berufsständischen Versorgungseinrichtungen für Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Apotheker) sowie der Altershilfe für Landwirte,
Riesterrenten, Rürup-Renten und weitere Anrechte nach dem Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetz,
sonstige Renten oder Rentenanwartschaften aus privaten Versicherungsverträgen zur Versorgung des Ehepartners.
Was ist, wenn der selbstständige Partner gar keine Altersvorsorge betrieben hat?
Selbstständige stehen oft vor dem Dilemma, dass die Liquidität nicht ausreicht, um Altersvorsorge zu betreiben. Kommt es dann zur Scheidung, besteht dem Grundsatz nach trotzdem Anspruch, an den Versorgungsanwartschaften des Partners beteiligt zu werden. Nach § 27 Versorgungsausgleichsgesetz findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob „unbillig“ wäre. Dazu müssen die Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Teilung der Anwartschaften abzuweichen. Insoweit kommt es auf eine Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten an (BGH, Beschluss v. 9.9.2015, Az. XII ZB 211/15). Fälle dieser Art sind Ausnahmefälle und setzen ein Verhalten des selbständigen Ehepartners voraus, das im Hinblick auf dessen Altersversorgung und die Person des anderen grob anstößig ist und vorwerfbar erscheint.
Wie erfolgt die Teilung?
Steht fest, welche Anrechte der Ehepartner besitzt, entscheidet das Familiengericht darüber, wie der Versorgungsausgleich konkret durchzuführen ist. In Betracht kommt die interne Teilung, die externe Teilung und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich.
Vorab ist der Versorgungsträger verpflichtet, einen „korrespondierenden Kapitalwert“ in seiner Auskunft an das Familiengericht mitzuteilen (§ 47 VersAusglG). Dieser korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
Der Ausgangswert wird je nach Anrecht durch Entgeltpunkte (Rentenversicherung), Rentenbetrag, Versorgungspunkte, Steigerungspunkte oder Kapitalwert definiert. Der Kapitalwert stellt dabei als versicherungsmathematischer Barwert sozusagen den Einkaufspreis des auszugleichenden Anrechts dar. Das Familiengericht benötigt diesen Wert, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit vorliegt, ob ein Härtefall vorliegt oder ob eine Vereinbarung unter den Ehegatten anzuerkennen ist.
Waren Sie nur drei Jahre oder kürzer verheiratet, findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn Sie oder Ihr Partner dies beim Familiengericht beantragen.
Lange Trennungszeit im Verhältnis zur Ehe
Der Versorgungsausgleich kann aufgrund „unbilliger Härte“ ausgeschlossen sein, wenn eine im Verhältnis zur Ehezeit lange Trennungszeit besteht und nach der Trennung keine Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten mehr besteht (in einem Fall des OLG Stuttgart war ein Ehepaar 15 Jahre verheiratet und sechseinhalb Jahr getrennt).
Geringfügigkeit
Sind Ihre Anrechte und die Ihrer Partnerin oder Ihres Partners überwiegend gleichwertig oder handelt es sich um einzelne, geringwertige Anrechte, wird das Familiengericht den Ausgleich nicht vornehmen.
Ehegatten- oder Lebenspartnervereinbarungen
Als Ehegatte oder Lebenspartner haben Sie auch die Möglichkeit, selbst eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zu treffen. Dabei können Sie den Versorgungsausgleich in den Vermögensausgleich einbeziehen, ganz oder teilweise ausschließen oder einzelne Anrechte dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten.
Allerdings bleibt es dem Familiengericht vorbehalten, eine derartige Vereinbarung daraufhin zu prüfen, ob einer der Ehegatten unangemessen benachteiligt wird oder eine eventuelle Benachteiligung an anderer Stelle im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung ausgeglichen wird.
Alles in allem
Spätestens, wenn das Familiengericht nach Eingang des Scheidungsantrags die Formulare zur Durchführung des Versorgungsausgleichs an Sie beide übersendet, sollten Sie sich in der Konstellation Angestellte/r + Selbstständige/r zusammensetzen. Streben Sie die einvernehmliche Scheidung an, empfiehlt es sich, die Eckpunkte des Versorgungsausgleichs oder dessen Ausschluss im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Haben Sie Ihre Scheidung noch nicht beantragt, können Sie das über unser Onlineformular hier tun. SCHEIDUNG.de ist Deutschlands Scheidungsservice Nr. 1, mit den niedrigsten Preisen, transparenter Durchführung und mit 15 Jahren Erfahrung stets und freundlich für Sie da. Wir freuen uns, Sie unterstützen zu dürfen!