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Scheidungsverbund - Vorteile & Nachteile

 
 

Der Scheidungsverbund ist die gesetzliche Vorgabe, die Scheidung der Ehe und die damit verbundenen Scheidungsfolgen möglichst in ein und demselben Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden. Beantragen Sie die Scheidung, müssen Sie sich die Frage beantworten, ob Sie regelungsbedürftige Scheidungsfolgen im Scheidungsverbund oder nach der Scheidung in einem eigenständigen gerichtliches Verfahren oder bestenfalls außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Für Sie ist also wichtig zu wissen, von was Ihr Rechtsanwalt spricht, wenn er die Frage des Scheidungsverbundes anspricht. Wir erklären vorab, was Sie dazu wissen sollten.

Scheidungsverbund - Was ist das?

Ein Scheidungsverbund ist mehr als ein bloß theoretischer Begriff. Sie sind gut beraten, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen. Dazu müssen Sie wissen, was Scheidungsverbund bedeutet. Ihre Kenntnis zahlt sich darin aus, dass Sie wahrscheinlich die Verfahrenskosten geringer halten und strategische Vorteile erzielen.

Das Verbundprinzip wurde im Jahr 1977 in das Scheidungsverfahren eingeführt. Ziel ist, die Scheidung, mit der der Richter die Auflösung Ihrer Ehe beschließt, und eventuelle regelungsbedürftige Scheidungsfolgen möglichst gleichzeitig vor dem Familiengericht in einem einzigen Verfahren zu verhandeln und ggf. durch den Richter entscheiden zu lassen (§ 137 FamFG).

Gut zu wissen: Für Ihre Scheidung vergibt das Gericht ein Aktenzeichen. Trotzdem führt das Familiengericht für eventuell beantragte Folgesachen jeweils eine Sonderakte. Diese Akten erhalten nach der Aktenordnung des jeweiligen Bundeslandes einen Zusatz. So wird der Versorgungsausgleich mit dem Kürzel „VA“, der Zugewinnausgleich mit „GÜ“ oder das Verfahren zur Regelung des Sorgerechts mit dem Kürzel „SO“ bezeichnet.

Verbundsache Versorgungsausgleich

Die Vorgabe des Scheidungsverbundes macht sich bereits dadurch bemerkbar, dass der Richter gesetzlich verpflichtet ist, den Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen, sofern Sie den Versorgungsausgleich nicht außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt haben oder der Versorgungsausgleich wegen einer kurzen Ehezeit oder wegen zu geringer Versorgungsausgleichsansprüche nicht durchgeführt zu werden braucht.

Nach Eingang Ihres Scheidungsantrags verschickt das Gericht die Fragebögen zum Versorgungsausgleich an beide Ehepartner und bearbeitet diese Folgesache von Amts wegen. Da der Versorgungsausgleich im Regelfall von Amts wegen durchzuführen ist, sprechen wir auch von einem Zwangsverbund.

Bei anderen Scheidungsfolgen, wie dem Unterhalt oder Zugewinnausgleich, stellt das Gericht den Verbund nur her, soweit Sie oder der Ehepartner den Verbund von Scheidung und Scheidungsfolge ausdrücklich beantragen. Idealerweise beschließt das Familiengericht dann über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einen einheitlichen Beschluss (§ 142 FamFG). Sollten Sie Ihren Antrag auf Scheidung zurückziehen, werden Ihre im Verbund zur Regelung beantragte Scheidungsfolgen gegenstandslos (§ 141 FamFG).

Gut zu wissen: Haben Sie die Scheidung beantragt, ist das angerufene Familiengericht auch für Folgesachen zuständig. Sollte Ihr Ehepartner bei einem anderen Familiengericht die Regelung einer Scheidungsfolge beantragen, beispielsweise das Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind, muss dieses Gericht den Antrag von Amts wegen an das Gericht verweisen, bei dem die Scheidung verhandelt wird. Auch aus dieser Vorgabe ergibt sich der Scheidungsverbund. Der Zweck ist klar: Der Richter, der Ihre Scheidung verhandelt, sollte möglichst auch über die Scheidungsfolgen verhandeln und entscheiden. Im Regelfall wird dieser Richter den besseren Überblick haben.

Verbundsache Umgangsrecht

Möchten Sie das Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind geregelt wissen, können Sie anlässlich Ihrer Scheidung die Regelung des Umgangsrecht gerichtlich beantragen. Dadurch entsteht ein Verbundverfahren. Das Gericht klärt dann den für die Umgangsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt und prüft, ob die von Ihnen oder Ihrem Ehepartner gewünschte Umgangsregelung dem Kindeswohl entspricht oder welche andere Ausgestaltung den Interessen des Kindes besser gerecht wird.

Dabei wird das Gericht stets auf eine einvernehmliche Regelung hinwirken. Kommt eine einvernehmliche Regelung zustande, wird diese als Vergleich protokolliert und stellt einen vollstreckbaren Titel dar. Wird die in diesem Vergleich getroffene Regelung von einem Elternteil missachtet, stehen dem anderen Elternteil Ordnungsmittel zur Verfügung (Details regelt § 89 FamFG).

Beachten Sie die gesetzliche Frist

Möchten Sie eine Folgesache in den Verbund einbeziehen und vor Gericht verhandeln, müssen Sie die gesetzliche Frist beachten. Ihr Antrag muss wenigstens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht bei Gericht vorliegen. Berücksichtigt Ihr Antrag diese Frist nicht, wird der Richter nicht über Ihren Antrag verhandeln. Ihnen bleibt dann meist nur, diese Folgesache in einem eigenständigen gerichtlichen Verfahren geltend zu machen und die damit verbundenen Kostennachteile in Kauf zu nehmen.

Bei der Fristberechnung gilt die Besonderheit, dass die Frist genau genommen 15 Tage beträgt. Grund ist, dass Ihr Schriftsatz zur Folgesache bei Gericht 14 Tage vor dem Tag der mündlichen Verhandlung eingehen muss. Geht der Schriftsatz nach Ablauf dieser Frist ein, wird Ihr Antrag nicht als Folgesache, sondern als eigenständiges Verfahren fortgesetzt.

Sprechen Sie also mit Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin frühzeitig über Ihre Absichten, eine Scheidungsfolge vor Gericht verhandeln zu wollen. Ihr Anwalt braucht eine gewisse Zeit, Ihre Wünsche zu beurteilen, diese in einem Schriftsatz zu formulieren und beim Familiengericht einzureichen. Anträge, die „auf den letzten Drücker“ eingereicht werden, sind oft fehleranfällig.

Insoweit kann es in der Praxis auch problematisch sein, eine Folgesache unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einzureichen. Da Ihr Antrag zur Regelung der Folgesache unter einem Vorbehalt steht, riskieren Sie, dass der Antrag nicht als fristgerecht eingereicht gilt. Das OLG Hamm (FamRZ 2012, 655) hat jedoch einen entsprechenden Antrag auf Verfahrenskostenhilfe trotzdem als fristwahrend betrachtet.

Wieso kann das Gericht den Scheidungsverbund wieder auflösen?

Der Scheidungsverbund ist die Regel. Das Gericht hat aber auch die Möglichkeit, den Scheidungsverbund wieder aufzulösen. So kann insbesondere ein Antrag zur Regelung der elterlichen Sorge durch das Gericht vom Verbund abgetrennt werden, wenn es aus Gründen des Kindeswohls sachgerecht erscheint. Das Verfahren über die elterliche Sorge wird dann als selbstständiges Verfahren fortgeführt. Eine Entscheidung über die elterliche Sorge ist für diesen Fall auch vor der Entscheidung über Ihren Scheidungsantrag möglich, insbesondere wenn aus Gründen des Kindeswohls eine Beschleunigung geboten ist und Ihr Antrag auf Scheidung noch nicht entscheidungsreif ist.

Der Unterschied, ob Sie eine Scheidungsfolge im Scheidungsverbund verhandeln oder als selbstständiges Verfahren bei Gericht betreiben, hat insbesondere Auswirkungen auf die Gebühren für das Verfahren. Im Scheidungsverbund sind die Gebühren niedriger als wenn Sie die Folgesache als eigenständiges Verfahren betreiben.

Welche Konsequenzen hat der Scheidungsverbund für die Verfahrenskosten?

Wenn Sie Ihre Scheidung im Verbund mit eventuell regelungsbedürftigen Scheidungsfolgen verhandeln und durch den Richter entscheiden lassen, haben Sie im Regelfall einen Kostenvorteil. Die Scheidung und die Folgesachen gelten nämlich als ein einziges Verfahren (§ 44 FamGKG).

Haben Sie beispielsweise die Regelung der elterlichen Sorge oder das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes beantragt, erhöht sich der Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren für jede Kindschaftssache um 20 %, höchstens jedoch um 3.000 EUR (§ 44 FamGKG).

Verhandeln Sie die Kindschaftssache hingegen nicht im Verbund mit Ihrem Scheidungsverfahren, sondern beantragen nach Abschluss Ihrer Scheidung eine Regelung, beträgt der Verfahrenswert immer 3.000 EUR. Der Verfahrenswert wird also praktisch mit 100 % angesetzt, während er im Scheidungsverbund nur mit 20 % zur Erhöhung des Gesamtverfahrenswertes beiträgt. Daraus ergibt sich die Empfehlung, im Idealfall eine Scheidungsfolge möglichst immer im Verbund mit der Scheidung zur Regelung zu beantragen und durch den Richter entscheiden zu lassen.

Alternative zum Scheidungsverbund: Scheidungsfolgenvereinbarung

Soweit Sie eine Scheidungsfolge bei Gericht verhandeln und den Richter entscheiden lassen wollen, müssen Sie nicht nur den Kostenfaktor im Auge haben. Vielmehr lassen Sie sich auf eine Rechtsstreitigkeit mit Ihrem Ehepartner ein, von der Sie nicht unbedingt wissen, zu welchem Ergebnis sie führt. Möchten Sie alle diese Unabwendbarkeit dann vermeiden, empfiehlt sich, eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit Ihrem Ehepartner zu verhandeln und zu dokumentieren.

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln Sie die mit einer Scheidungsfolge verbundenen Rechte und Pflichten. Geht es beispielsweise um das Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind, können Sie eine Umgangsregelung festschreiben, in der Ihre Interessen und die Interessen Ihres umgangsberechtigten Ehepartners angemessen berücksichtigt werden. Natürlich sollte dabei das Interesse des Kindes im Mittelpunkt stehen.

Sie können diese Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden lassen. Dann ist diese rechtlich verbindlich und notfalls zwangsweise mit Einschränkungen vollstreckbar. Alternativ können Sie eine solche Vereinbarung auch im mündlichen Scheidungstermin durch den Richter gerichtlich protokollieren lassen. Auch dann ist diese rechtlich verbindlich. Auf jeden Fall vermeiden Sie auf diesem Weg eine gerichtliche Auseinandersetzung.

Ausblick

Auch das Scheidungsrecht ist stark vom Verfahrensrecht geprägt, nach dem sich das Verfahren vor dem Familiengericht gestaltet. Dabei geht es darum, die Interessen aller Beteiligten so zu berücksichtigen, dass sich kein Beteiligter benachteiligt fühlt und trotzdem jeder Beteiligte die Möglichkeit hat, sein Recht wahrzunehmen. Letztlich geht es auch um die Arbeitsweise des Gerichts, mit der ein geordnetes Verfahren ermöglicht werden soll.

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