Wie Auskunft über ausländische Konten erhalten?

Beim Zugewinnausgleich soll alles auf den Tisch

Frau Liegt In Haengematte iurFRIEND® AG

Mittwoch, 29.05.2024 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Ist ein Ex-Partner oder Elternteil unterhaltspflichtig oder soll Zugewinnausgleich zahlen, ist er oder sie verpflichtet, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Die Auskunft schließt auch Vermögenswerte und Konten im Ausland ein. Das Problem dabei ist, wie sich herausfinden lässt, ob ausländische Konten bestehen und wenn ja, wie der auskunftspflichtige Ehegatte veranlasst werden kann, Auskunft über ein ausländisches Konto zu erteilen und Belege vorzulegen. Benötigen Sie Unterstützung in diesen oder anderen Fragen, reichen Sie noch heute online Ihre Scheidung bei uns ein – Sie bekommen in einem ersten Telefonat eine Orientierung, wo Sie stehen.

Konten im Ausland spielen bei der Unterhaltsberechnung eine Rolle

Wird Unterhalt gefordert, berechnet sich der Unterhaltsanspruch nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen. Wenn der Unterhaltspflichtige Vermögen im Ausland verbirgt, kann dies die Höhe des zu zahlenden Unterhalts beeinflussen. Die Unterhaltsberechnung ergibt dann ein niedrigeres Ergebnis. Die Offenlegungspflicht umfasst alle Einkünfte und Vermögenswerte, unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder im Ausland erzielt werden. 

 

Die Auskunft bezieht sich inhaltlich vorrangig auf die laufenden Einkünfte, aus denen der aktuelle Unterhalt bezahlt werden muss. Die Auskunftspflicht umfasst aber auch das vorhandene Vermögen, wenn und soweit dieses zur Feststellung der Unterhaltspflicht erforderlich ist (OLG München, FamRZ 1996, 739).

 

Die Auskunft über Vermögenswerte wird immer dann relevant, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den Unterhaltsbedarf zu decken. Außerdem ist Auskunft über vorhandene Vermögenswerte zu erteilen, wenn im Raum steht, dass der Unterhaltspflichtige Einkünfte aus Kapitalerträgen erzielt, die als Einkommen bewertet werden und die Höhe des Unterhalts mitbestimmen. Oder hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte begründete Anhaltspunkte dafür, dass der unterhaltspflichtige Partner Vermögenswerte verschoben hat, kann sich auch daraus eine Auskunftspflicht aus „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB) ergeben. 

CHECKLISTE

Tipps und Infos rund um Unterhalt

Haben Sie ein Unterhaltsanliegen? Gehen Sie diese Checkliste durch. 

Checkliste

Was Sie beim Thema Unterhalt beachten sollten

Hier finden Sie einen ersten Überblick, wenn es um Unterhaltsfragen geht. 

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Vergleich der Anfangs- und jetzigen Vermögen für den Zugewinnausgleich

Geht es um den Zugewinnausgleich, ist der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs beider Ehegatten festzustellen. Möchte der zugewinnausgleichsberechtigte Ehegatte überprüfen, ob und in welcher Größenordnung er gegen den anderen einen Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs hat, muss er über den Stand des Vermögens des anderen Ehegatten informiert sein. Gleiches gilt für die Person des Ehegatten, der Zugewinnausgleich fordert, da auch sein Wertzuwachs festzustellen ist.

 

Dazu benötigt er/sie Auskunft über das Anfangsvermögen und das Endvermögen des anderen Ehegatten. Gemäß § 1379 Abs. I Satz 2 BGB besteht zudem der Anspruch, auf Anforderung Belege vorgelegt zu bekommen. Insoweit sind sämtliche Vermögenswerte durch Belege, beispielsweise durch Jahresbescheinigungen der Banken oder Kontoauszüge nachzuweisen. Dazu gehören auch Vermögenswerte, die sich im Ausland befinden. Werden Vermögenswerte nicht offengelegt oder bewusst verheimlicht, können sich daraus rechtliche Konsequenzen ergeben, die den Zugewinnausgleich zu Ungunsten des Partners beeinflussen, der seine Vermögenswerte verheimlicht.

 

Im Hinblick auf das Vermögen und die daraus fließenden Kapitalerträge richtet sich der Auskunftsanspruch nur auf einen bestimmten Stichtag und nicht auf einen längeren Zeitraum. Damit bezieht sich die Auskunftspflicht immer auf einen konkreten Zeitpunkt, also nicht auf den Verbleib des Vermögens oder darauf, welche Vermögensbewegungen vor diesem Stichtag vorgenommen wurden (OLG Rostock FamRZ 2015, 422). Eine Auskunftspflicht über den Verbleib des Vermögens wird im Regelfall abgelehnt (OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 271). 

Wie bekommt man also raus, ob der Partner Auslandskonten besitzt?

Ist zu vermuten, dass der Unterhaltspflichtige Konten im Ausland besitzt, besteht die größte Herausforderung darin, dass diese ausländischen Konten offengelegt werden. Da die deutsche Staatsgewalt an den deutschen Grenzen endet, kommt es darauf an, bestehende gesetzliche Regelungen zu nutzen.

GUT ZU WISSEN

Internationale Auskunftsübereinkommen

Unterhaltsberechtigte erhoffen sich oft Hilfe von internationalen Auskunftsübereinkommen. So hat der „Automatische Informationsaustausch (AIA)“ den Austausch von Informationen über Finanzkonten zwischen Steuerbehörden verschiedener Länder zum Ziel, Steuerhinterziehung effektiver zu bekämpfen. Ansprüche von Privatpersonen auf Auskunft über ausländische Konten werden dadurch jedoch nicht begründet. Auch der“ Common Reporting Standard (CRS)“, der den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten der beteiligten Länder zum Ziel hat, hilft nicht. Ebenso wenig kommt der „FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act“ in Betracht, mit dem die USA die Offenlegung von Konten und Vermögenswerten US-amerikanischer Steuerpflichtiger im Ausland zu erzwingen wollen. Für Privatpersonen gelten andere Ansätze.

1 Auskunftserteilung

Geht es darum, Vermögenswerte des unterhalts- oder zugewinnausgleichspflichtigen Partners festzustellen, ist der erste Schritt, den Partner zur Auskunft aufzufordern und gegebenenfalls zu verklagen. Nach Maßgabe dieser Auskünfte lassen sich die Ansprüche dann im Detail berechnen. Wird Auskunft erteilt, kann der Partner zusätzlich aufgefordert werden, eidesstattlich zu versichern, dass die Auskunft inhaltlich richtig ist und vollständig erteilt wurde. Sollten Vermögenswerte verheimlicht werden, macht sich der Betreffende strafbar (§ 156 StGB). 

2 Vollstreckung der Auskunftspflicht

Wurde der Partner rechtskräftig verurteilt, Auskunft zu erteilen, ist der titulierte Auskunftsanspruch vollstreckbar (§ 888 ZPO). Auf Antrag des berechtigten Partners bestimmt das Gericht, dass der Auskunftspflichtige zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft anzuhalten ist. Das einzelne Zwangsgeld kann bis zu 25.000 € betragen.

3 Kontenabrufverfahren

Ist die auskunftspflichtige Person gerichtlich zur Auskunft verpflichtet worden, kann der Auskunftsanspruch zwangsweise vollstreckt werden. Der mit der Vollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher ist berechtigt, Auskunft über die Bankverbindungen des Auskunftspflichtigen beim Bundeszentralamt für Steuern zu erheben. 

 

Danach hat das Bundeszentralamt für Steuern dem Gerichtsvollzieher die Nummer eines Kontos mitzuteilen sowie die Nummer von Konten, die der Schuldner zuvor aufgelöst hat. Zugleich sind der Name des Inhabers und des Verfügungsberechtigten anzugeben sowie des wirtschaftlich Berechtigten nach dem Geldwäschegesetz. Die Auskünfte beziehen sich allerdings nur auf Konten in Deutschland. Konten im Ausland unterliegen nicht dem Kontenabrufverfahren in Deutschland.

 

Durch internationale Abkommen, wie den Common Reporting Standard (CRS), tauschen viele Länder Informationen über Finanzkonten automatisch aus. Obwohl diese Informationen primär für steuerliche Zwecke genutzt werden, können sie in bestimmten Fällen auch im Rahmen von Unterhaltsstreitigkeiten relevant sein. Besonders praxisrelevant sind diese Optionen allerdings nicht.

Alles in allem

Verschweigt ein auskunftspflichtiger Ehegatte ein ausländisches Konto, sind gewisse Risiken nicht von der Hand zu weisen. Sprechen Sie am besten mit Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin, welche Möglichkeiten und welche Chancen bestehen, den auskunftspflichtigen Ehepartner zur Auskunft über seine vermeintlich bestehenden ausländischen Konten zu bewegen. Möchten Sie später den Unterhalt berechnen lassen, können Sie dies ebenfalls über iurFRIEND tun, und zwar über unsere Schwesterseite unterhalt.com – hier finden Sie häufig gestellte Fragen zur Unterhaltsberechnung!