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Heiraten unter dem Kreuz - Ehe und Scheidung im Mittelalter II

 
 

Das Chaos nach dem Fall des Römischen Reiches ist größtenteils überwunden und wir finden uns in einer Welt wieder, in der die „neue“ Religion des Christentums mehr und mehr den Ton angibt. Und dieser Glauben bleibt auch nicht ohne Folgen für die Ordnung von Ehe, Hochzeit und Scheidung.

Monogamie und Freiwilligkeit – die Ehefrau im neuen Glauben

Für die vielfach unterdrückten (Ehe-)Frauen der damaligen Zeit, war die Ausbreitung der christlichen Lehre im Grunde ein Segen. Waren Frauen zuvor oft nicht viel mehr als der Besitz oder ein unmündiges Anhängsel des Mannes, so wurde jetzt ihre Zustimmung zur absoluten Bedingung für eine Ehe. Dieses Konsensprinzip verbesserte den rechtlichen Status der Frau erheblich.

Im Paradies der Emanzipation war man aber noch längst nicht angelangt. Der Frau wurden weiterhin die Aufgaben der Kindererziehung und des Haushalts zugewiesen und sie waren in ihrer Heiratsentscheidung schon deswegen nicht frei, weil sie die Ehe als finanzielle Absicherung und für die Teilnahme am Wirtschaftsleben, zwingend brauchten.

Durch die Zustimmungspflicht beider Ehepartner, die auch das bekannte „Ja-Wort“ begründete, setzte sich nach und nach die Monogamie durch. Kern der Ehe war außerdem die Zweierbeziehung und nicht die Beziehung zum Clan. Dies begünstigte die Entwicklung zur Kernfamilie aus Kindern, Eltern und eventuell noch Großeltern.

Der Ehepartner konnte innerhalb des eigenen Standes relativ frei gewählt werden. Paare konnten mitunter sogar heimlich heiraten, wenn ihre Familien nicht zustimmten. Der Vormund der Braut, der früher die Hochzeit ausgehandelt hatte, wurde durch diese Praxis überflüssig. An seine Stelle traten die Trauzeugen. Diese scheinbar neu gewonnene Freiheit wurde aber oft durch wirtschaftliche Zwänge aufgehoben.

Vorchristliche Praktiken wie Hochzeiten zwischen Blutsverwandten oder der Brautkauf wurden von der Kirche zwar rigoros bekämpft, blieben aber an einigen Orten dennoch bestehen. Vor allem der Adel wollte sich aus machtpolitischen Gründen, die Möglichkeit zu verwandtschaftlichen Hochzeiten offenhalten.

Ein Sakrament für alle – aber nicht für jeden

Das eigentliche Eheversprechen begann bereits mit der Verlobung, die einen viel verbindlicheren Charakter als heute hatte. Männer heirateten im Allgemeinen im Alter von 20 bis 30 Jahren, Mädchen jedoch bereits kurz nach Beginn der Pubertät. Heiraten konnte aber meistens nur derjenige, der auch in der Lage war, eine Familie zu ernähren. Beurteilt wurde das vom örtlichen Gutsbesitzer oder Magistrat oder aber von der Zunft bzw. Gilde, welcher der Heiratswillige angehörte. Wegen dieser Hürde und aus verschiedenen anderen Gründen war mehr als die Hälfte der Bevölkerung von der Ehe ausgeschlossen. Und damit auch von der – sozial und religiös akzeptierten - Möglichkeit Kinder zu bekommen. Für andere Stände boten sich mehr Optionen. So waren zum Beispiel Kinderhochzeiten, mit Zustimmung der Kinder – aber oft mit Einflussnahme der Eltern – durchaus möglich und wurden vor allem vom Adel durchgeführt.

Ab dem 12. Jahrhundert begann die Kirche auch damit, größeren Einfluss auf die Hochzeitszeremonie zu nehmen. War die Anwesenheit eines Geistlichen früher noch optional, so wurde es zu dieser Zeit Usus, dass ein Priester an der Eheschließung teilnahm. Ab 1225 wurde dann die kirchliche Heirat Pflicht und der Priester übernahm auch die Leitung der Hochzeitszeremonie. Die Ehe unterstand außerdem fortan der kirchlichen Gerichtsbarkeit.

Aus dem bisher eigentlich eher als banal geltenden Akt der Eheschließung wurde damit ein heiliges Sakrament. Für die Ehe galt die Unauflöslichkeit und Monogamie und ihr wichtigster Zweck war die Zeugung von Kindern.  Trotz ihrer Heiligkeit, wurde sie als minderwertig gegenüber einer keuschen und enthaltsamen Lebensweise – beispielsweise in der Form des priesterlichen Zölibats – betrachtet.

Gleichzeitig wurden nichteheliche Lebensgemeinschaften mit der Zeit verboten und teilweise auch bestraft. Nach einer Ordnung der Abtei St. Peter in der 2. Hälfte des 15. Jahrhunderts sollten beispielsweise diejenigen "des Gebietes verwiesen und von einem Abt nach seinem Willen bestraft werden", die ohne kirchlichen Segen miteinander lebten.

Die Kirche setzte darüber hinaus drei strikte Ehehindernisse durch, bei deren Vorliegen eine Eheschließung nicht möglich war:

  1. Blutsverwandtschaft (bis zum 6. oder 7. Grad)
  2. Verschwägerung: Aus dem Glauben, dass die Familien des Brautpaares „ein Fleisch“ geworden seien.
  3. Geistliche Verwandtschaft: Zwischen Paten, Patenkindern und deren Familien

Mit dem Aufkommen der Reformation kam dann erneut Bewegung in die Ehebräuche dieser Zeit. In der protestantischen Kirche existierte kein Zölibat, was die dortige Bedeutung der Ehe enorm steigerte. Priesterehen wurden in der Folge ein Vorbild für die christliche Eheführung. Und auch die Einstellung zur ehelichen Sexualität lockerte sich. Dagegen wurden nichteheliche Kinder und deren Mütter aber nur noch stärker diskriminiert.

Scheidung im Christentum: „Schön, nie mit dir verheiratet gewesen zu sein.“

Die katholische Bevölkerung hatte dagegen mit einer klaren Einschränkung zu leben: Eine Möglichkeit zur Scheidung einer Ehe bestand nicht. Sie war unauflöslich bis in den Tod. Hiergegen begehrte – erfolglos – der Adel auf, der eine leichte Scheidung und Wiederheirat als politisches Instrument brauchte. Allerdings konnte eine Ehe unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden. In einem solchen Fall hat sie in den Augen der Kirche gar nicht erst bestanden. Dieses Schlupfloch nutzten viele unglückliche Paare: Sie suchten einfach nach einem Ehehindernis, dass sie zuvor „übersehen“ hatten. Zu diesen Ehehindernissen gehörten:

  1. Ehebruch der Frau
  2. Unfruchtbarkeit der Frau
  3. Zu enger Verwandtschaftsgrad

Außerdem galt eine Ehe als ungültig, wenn wegen Impotenz des Gatten, innerhalb von drei Jahren kein ehelicher Verkehr zustande kam.

Wegen der kurzen Lebenserwartung im Mittelalter waren auch Wiederheiraten nach dem Tod des Partners nichts Ungewöhnliches. So schrieben unter anderem die Zünfte des 13. und 14. Jhd. den Witwen von Handwerksmeistern eine Wiederverheiratung innerhalb der Zunft vor und für viele Gesellen war ihr Meisterbrief nur durch eine solche Heirat zu bekommen.

Nächste Woche legen wir unserer Renaissance-Gewand an und erfahren dabei, was sich für Eheleute nach dem Ende des Mittelalters änderte.

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